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23.4112 · Interpellation · 2023-09-27

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:
1. Ist dem Bundesrat bekannt, dass die eritreische Botschaft die Ausstellung von Identitätspapieren an Eritreerinnen und Eritreer davon abhängig macht, dass diese a) den "Reuebrief" unterschreiben und b) die "Diaspora-Steuer" bezahlen?
2. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die von der Botschaft auferlegte Verpflichtung zur Unterzeichnung des "Letter of Regret" und zur Zahlung der "Diaspora-Steuer" mit dem Völkerrecht und dem Schweizer Recht, insbesondere dem Beschluss des UNO-Sicherheitsrats vom 5. Dezember 2011, vereinbar ist?
3. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass a) die Unterzeichnung des "Letter of Regret" und b) die Zahlung der Diaspora-Steuer mit Artikel 271 des Strafgesetzbuches vereinbar sind?
4. Der Beschluss des UNO-Sicherheitsrates vom 5. Dezember 2011 weist die Mitgliedstaaten an, diese Praxis zu verbieten und die dafür verantwortlichen Personen auf ihrem Hoheitsgebiet strafrechtlich zu verfolgen. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Praxis des Staatssekretariats für Migration (SEM) den sich daraus ergebenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz entspricht ?
5. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass es mit Artikel 271 StGB vereinbar ist, wenn das SEM Eritreerinnen und Eritreer de facto dazu zwingt, den "Letter of Regret" zu unterzeichnen und die "Diaspora-Steuer" zu bezahlen, wenn sie wollen, dass das SEM ihr Gesuch um Aufenthaltsbewilligung oder Familiennachzug bearbeitet?
6. Beabsichtigt der Bundesrat diesbezüglich Massnahmen zu ergreifen, insbesondere das SEM anzuweisen, von Eritreerinnen und Eritreern keine Identitätspapiere mehr zu verlangen?
7. Beabsichtigt der Bundesrat, diese Praktiken bei der Bundesanwaltschaft wegen Verstosses gegen Artikel 271 StGB anzuzeigen?

Begründung

Das SEM macht die Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung für Härtefälle sowie den Familiennachzug von der Vorlage von Identitätspapieren abhängig.
Eritreerinnen und Eritreer müssen sich für die Beantragung von Identitätspapieren an ihre Botschaft wenden, die sie dazu zwingt:
1. einen Reuebrief ("Letter of Regret") zu unterzeichnen, dessen Übersetzung ins Englische gemäss dem European Asylum Support Office (EASO) lautet: "I regret having committed an offence by not completing the national service and am ready to accept appropriate punishment in due course" (EASO-Bericht, S. 56);
2. Zahlung der Diaspora-Steuer.

Das SEM ist über diese Praktiken vollumfänglich informiert und zitiert sie auch im EASO-Bericht 2019 über Eritrea, dessen Hauptautor es ist (CAT/C/76/D/983/2020, 9. Mai 2023, Ziff. 4.14). Der UNO-Sicherheitsrat hat diese "Diaspora-Steuer" jedoch für illegal erklärt und verurteilt.
Ausserdem scheint diese Praxis gegen Artikel 271 StGB zu verstossen, der Handlungen unter Strafe stellt, die ohne Bewilligung für einen fremden Staat ausgeführt werden.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Dem Bundesrat ist bekannt, dass die eritreischen Auslandvertretungen von den Mitgliedern der eritreischen Diaspora die Unterzeichnung einer Reueerklärung («Letter of regret») und die Entrichtung einer Steuer von 2 Prozent auf ihrem Einkommen («Diaspora tax») für die Erbringung konsularischer Dienstleistungen und insbesondere die Ausstellung heimatlicher Reisedokumente verlangen.

2. und 4. Gemäss Völkerrecht kann ein Staat das Erbringen von Dienstleistungen durch die Auslandvertretungen von der Verrichtung von Abgaben abhängig machen. Ebenso kann ein Staat gemäss nationalem Recht vorsehen, dass seine Staatsangehörigen einer Steuerpflicht unterliegen, selbst wenn diese ihren Wohnsitz in einem anderen Staat haben. Bei der Ausgestaltung der Steuer müssen jedoch das Völkerrecht und die Rechte des Staates, in dem die betroffenen Personen ihren Wohnsitz haben, beachtet werden (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 15.3820 FDP-Liberale Fraktion «Massnahmen gegen das Generalkonsulat von Eritrea in Genf»). In seiner Resolution 2023 (2011) vom 5. Dezember 2011, Ziffer 11, beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dass Eritrea es zu unterlassen hat, ausserhalb Eritreas von seinen Staatsangehörigen oder anderen Personen eritreischer Abstammung mittels Erpressung, Gewaltandrohung, Betrugs und anderer unerlaubter Mittel Steuern einzutreiben, und dass die Staaten angemessene Massnahmen ergreifen müssen. Der Sicherheitsrat verurteilt die Erhebung einer Diaspora-Steuer (Ziff. 10 der Resolution), aber er äussert sich nicht zum Reueschreiben.

3.–5. und 7. Es ist nicht am Bundesrat zu beurteilen, inwieweit die Unterzeichnung der sogenannten «Letter of regret» oder die Bezahlung einer Diaspora-Steuer eine strafbare Handlung im Sinne von Artikel 271 des Strafgesetzbuches (StGB, SR. 311.0) darstellen. Dafür sind die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Beim Tatbestand von Artikel 271 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt. Damit soll die Verletzung des schweizerischen Machtmonopols auf dem eigenen Territorium durch amtliche Tätigkeiten eines anderen Staates verhindert werden. Die Verpflichtung, den eritreischen Behörden eine Steuer zu entrichten, damit konsularische Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können, war im Jahr 2015 Gegenstand von Ermittlungen der Bundeskriminalpolizei beim Generalkonsulat von Eritrea in Genf. Die Untersuchung der Bundesanwaltschaft ergab, dass keine ausreichenden Elemente vorliegen, um der Anzeige nachzugehen. Sie kam zum Schluss, dass keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass das Konsulat von der eritreischen Diaspora in der Schweiz diese Steuer eingefordert hätte oder dass eritreische Behörden einen Zwang zur Zahlung dieser Steuer ausgeübt hätten.

6. Die Erfahrung zeigt, dass eritreische Staatsangehörige die konsularischen Dienste der eritreischen Vertretungen im In- und Ausland in Anspruch nehmen und einen Reisepass beantragen können. Die Pflicht, ein gültiges Ausweispapier vorzulegen, gilt für Personen, die ausschliesslich dem Ausländer- und Integrationsgesetz unterstehen (Art. 13 Abs. 1 AIG; SR 142.20). Von Flüchtlingen, vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und Asylsuchenden wird hingegen nicht verlangt, dass sie in den Kontakt mit der eritreischen Vertretung treten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) stellt die Unterzeichnung eines Reueformulars kein technisches Hindernis für die Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden dar, der Wegweisungsvollzug ist somit zumutbar (vgl. BVGE E-245/2018 vom 17. Januar 2019 E. 7.4). Zudem ist das Eintreiben von Steuern oder Abgaben für die Ausstellung von Reisedokumenten und Identitätsausweisen Aufgabe des betreffenden Herkunftsstaats. Diesem kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVGE C-3044/2007 vom 23. Januar 2009 E. 3.3 und F-6281/2016 vom 17. Mai 2018 E. 4.2).