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23.4113 · Interpellation · 2023-09-27

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:
1. Ist der Bundesrat darüber informiert, dass die Praxis der Schweizer Behörden vom UNO-Ausschuss gegen Folter (CAT) mehrfach verurteilt wurde, allein zwischen 2022 und 2023 fünf Mal, weil sie gegen das Verbot von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung verstösst?
2. Hat der Bundesrat die Urteile des CAT rechtlich überprüfen lassen?
3. Beabsichtigt der Bundesrat, sich an die Rechtsprechung des CAT zu halten?
4. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Praxis des Staatssekretariats für Migration (SEM) seinen internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte entspricht, insbesondere denjenigen, die sich aus dem Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ergeben, wie sie vom CAT interpretiert werden?
5. Welche rechtlichen und praktischen Konsequenzen wird der Bundesrat aus den Verurteilungen der Praxis des SEM gegenüber eritreischen Asylsuchenden durch das CAT ziehen?

Begründung

Die Sonderberichterstatterin über die Menschenrechtslage in Eritrea hat die Änderung der Praxis der Schweizer Behörden im Jahr 2016 und die Verschärfung der Kriterien für die Zulassung zum Schutz für eritreische Asylsuchende wiederholt angeprangert (A/HRC/41/53, 16.05.2019, Ziff. 74; A/HRC/44/23, 11.05.2020, Ziff. 83).
Es richtete eine formelle Mitteilung an die Schweizer Behörden, in der es seine tiefe Besorgnis über die Gefahr der Rückkehr von Personen nach Eritrea zum Ausdruck bringt, deren Asylgesuche unter potenzieller Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung abgelehnt wurden" (Mitteilung AL CHE 3/2019, 19.06.2019).
Der UN-Ausschuss gegen Folter (CAT), das zuständige Gremium der Vereinten Nationen, hat seinerseits seit 2018 (5 Verurteilungen in den Jahren 2022 und 2023) wiederholt die Praxis der Bundesbehörden verurteilt und festgestellt, dass die Schweiz mit ihren Rückführungsentscheidungen gegenüber eritreischen Flüchtlingen gegen das Verbot von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Folter sowie gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstösst.
Der CAT hat die Praxis des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) eingehend geprüft. Er verweist auf die Schlussfolgerungen des Sonderberichterstatters, wonach abgewiesene Asylsuchende, die nach Eritrea zurückgeschickt werden, Gefahr laufen, gefoltert zu werden. Auf dieser Grundlage könne der Ausschuss nicht zum Schluss kommen, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer, dessen Asylantrag vom Vertragsstaat abgelehnt wurde, nicht persönlich einem vorhersehbaren, gegenwärtigen und tatsächlichen Risiko ausgesetzt wäre, gefoltert zu werden, wenn er in sein Land zurückgeschickt würde. Der Ausschuss ist daher der Ansicht, die Rückführung des Beschwerdeführers nach Eritrea stelle eine Verletzung von Artikel 3 der Konvention dar. (CAT/C/76/D/93/2020, 09.05.2023, Ziff. 7.12).
Der CAT verurteilt auch die Praxis des SEM, Gesuche von eritreischen Asylsuchenden abzulehnen, angeblich wegen mangelnder Glaubwürdigkeit und ohne eine Prüfung vorzunehmen, obwohl dem SEM Fakten über das tatsächliche Risiko von Folter und Misshandlung bekannt sind (A.Y. v. Switzerland; CAT/C/74/D/887/2018).

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat hat Kenntnis von den erwähnten Entscheiden des UN-Ausschusses gegen Folter (CAT). Zu diesen kommt ein weiterer Fall, in dem der CAT festgestellt hat, dass keine Verletzung des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) vorliegt (CAT/C/76/D/1017/2020 vom 5. Mai 2023). 2.-5. Die Entscheide des CAT sind rechtlich nicht bindend. Gleichwohl hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorgenannten Entscheide analysiert und ist zum Schluss gelangt, dass diese keinen Einfluss auf die allgemeine Asyl- und Wegweisungspraxis betreffend eritreische Asylsuchende haben, sondern dass fallweise entschieden wird, ob der Entscheid des CAT umzusetzen ist.Das SEM prüft die Situation in Eritrea laufend und wertet dazu Berichte diverser Organisatio-nen, internationaler Menschenrechtsorganisationen sowie weiterer vertrauenswürdiger Quel-len aus. Auch Entscheide des CAT fliessen in die Lagebeurteilung des SEM ein. Zusätzlich unternimmt es bei Bedarf eigene Dienstreisen, unterhält einen regen Austausch mit Eritrea-Experten und Expertinnen, Migrationsämtern anderer europäischer Staaten sowie der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA). Aufgrund der so gewonnenen Erkenntnisse verfügt das SEM über ein differenziertes Bild der Situation vor Ort, überprüft laufend seine Asyl- und Wegweisungspraxis und passt diese bei Bedarf an. Vor diesem Hintergrund wird das SEM weiterhin jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig unter Berücksichtigung der innerstaatlichen und internationalen Rechtsvorschriften sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts prüfen.