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23.4137 · Interpellation · 2023-09-28

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Der Erläuternde Bericht des Bundesrates zur Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 25. Januar 2023 verschweigt konsequent die bereits heute bestehenden Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Zivildienst (ZD) und Zivilschutz (ZS). Deshalb fehlte im Rahmen der Vernehmlassung die Grundlage für eine informierte, faktenbasierte Stellungnahme. Daraus ergeben sich folgende Fragen:

  1. Bestätigt der Bundesrat, dass bereits auf der geltenden gesetzlichen Grundlage eine sehr weitgehende Zusammenarbeit von ZD und ZS möglich ist? insbesondere, dass:Zivis in Zusammenarbeit mit dem ZS zu Ausbildungen verpflichtet werden können, und zwar unabhängig von einem konkreten Ereignisfall (Katastrophe, Notlage, bewaffneter Konflikt)? (Vgl. Art. 36 ZDG; Art. 80 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 sowie Art. 81a Abs. 7 Bst. b ZDV)Organisationen des Zivilschutzes jederzeit als Einsatzbetriebe des Zivildienstes anerkannt werden können?die Leistung ordentlicher ZD-Einsätze in Organisationen des ZS auf freiwilliger Basis jederzeit möglich ist, auch in der normalen Lage unabhängig von einem Ereignisfall?Zivis zu Einsätzen in Organisationen des ZS gezwungen werden können, und zwar sowohl in der normalen Lage im Zusammenhang mit einer Katastrophe oder Notlage (Art. 7a ZDG und umfangreiche Ausführungsbestimmungen dazu in der ZDV) wie auch in einer besonderen oder ausserordentlichen Lage (Art. 14 ZDG)? und dass dabei verkürzte Aufgebotsfristen gelten und Zivis zwangsweise umgeteilt werden können? und dass Beschwerden dagegen keine aufschiebende Wirkung haben?

  2. Bestätigt der Bundesrat vor diesem Hintergrund, dass die einzige Neuerung der geplanten Gesetzesrevision in der Zusammenarbeit von ZD und ZS darin besteht, Zivis zu Einsätzen in Wiederholungskursen des ZS zwingen zu können?

  3. Ist der Bundesrat bereit, zu gewährleisten, dass die Botschaft zur Revision von BZG und ZDG eine ausführliche Darstellung der heutigen Möglichkeiten der Zusammenarbeit von ZD und ZS enthalten wird, um eine faktenbasierte politische Diskussion im Parlament zu ermöglichen?

Stellungnahme des Bundesrates

1a-d: Der Bundesrat kann nicht bestätigen, dass die Zusammenarbeit von Zivildienst und Zivilschutz bereits jetzt «sehr weitgehend» möglich ist. Die Erfahrung der Zivildiensteinsätze in der Covid-19-Pandemie hat gezeigt, dass der bestehende rechtliche Rahmen in der praktischen Anwendung keinen wirkungsvollen gleichzeitigen Einsatz von Zivilschutz und Zivildienst ermöglicht. Nach aktuellem Zivildienstrecht legt der Bundesrat den Katalog der Ausbildungskurse fest, welche das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) anbietet (Art. 36 Abs. 2 Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0). Gestützt darauf schreibt das ZIVI vor, welche konkreten Ausbildungskurse im Rahmen einer Zivildienstleistung zu besuchen sind (Art. 36 Abs. 1 und 2 ZDG). Gestützt auf diesen Katalog kann das ZIVI bereits heute Ausbildungskurse zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen (Art. 80 Abs. 2 Bst. c Zivildienstverordnung, ZDV; SR 824.01) vorschreiben. Die Ausbildungen des Zivilschutzes sind nicht Teil dieses Katalogs, sie sind im Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG; SR 520.1) und der Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11) geregelt. Nach geltendem Recht können zivildienstpflichtige Personen nur zu Ausbildungskursen nach Artikel 36 Absatz 2 ZDG verpflichtet werden, nicht aber zu solchen nach BZG und ZSV, die einzig im Rahmen der Schutzdienstpflicht zu absolvieren sind. Ohne Grundausbildung und Ausbildungsdienste in Zivilschutzorganisationen (ZSO) können die zivildienstleistende Personen aber nur in sehr beschränktem Umfang im Zivilschutz eingesetzt werden.b./c. ZSO können unter den Voraussetzungen des ZDG als Einsatzbetriebe des Zivildienstes anerkannt werden (Art. 41 ff. ZDG). Aktuell ist lediglich eine ZSO als Einsatzbetrieb anerkannt. Die Anerkennung gibt Einsatzbetrieben jedoch keinen Anspruch auf Zuweisung zivildienstleistender Personen. Die zivildienstpflichtige Person sucht selber einen Einsatzbetrieb und spricht mit diesem den Einsatz ab (Art. 31a ZDV). Eine langfristige Planung ist so nicht möglich. Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden, haben keine aufschiebende Wirkung (Art. 65 Abs. 2 ZDG). Dies gilt auch für Umteilungen zu ausserordentlichen Zivildienstleistungen (Art. 14 Abs. 3 lit. b ZDG). Ohne die notwendige Ausbildung (Antwort auf Frage a.) und die gesetzlichen Grundlagen, die eine Planbarkeit des einsetzbaren Personals erlauben (Antwort auf Fragen b./c.), ist die notwendige Professionalität und Effizienz für solche Einsätze nicht gegeben. 2: Die aktuelle BZG-Revision bezweckt, die Alimentierung der Zivilschutzbestände zu verbessern. Dazu können als ultima ratio auch zivildienstpflichtige Personen verpflichtet werden, einen Teil ihres Zivildienstes in einer ZSO zu leisten. Die Vorlage formuliert dazu umfassende Bestimmungen im Sinne einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen Zivildienst und Zivilschutz. 3: Die Botschaft wird – wie bereits der Erläuternde Bericht zur Vernehmlassungsvorlage vom 25. Januar 2023 – ausführen, mit welchen konkreten Anpassungen der Zweck der Gesetzesänderung erreicht wird. Sie wird sich in diesem Sinne auch zur Frage äussern, weshalb die aktuellen Bestimmungen (siehe Antwort auf Frage 1) dazu nicht ausreichen.

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