23.4146 · Interpellation · 2023-09-28
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Seit dem 17. Juli 2023 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Praxis in Bezug auf die Aufnahme von afghanischen Frauen und Mädchen überraschend geändert. Afghanische Frauen und Mädchen können nun generell den Flüchtlingsstatus erhalten, da sie als Opfer einer diskriminierenden Gesetzgebung durch das Regime in Afghanistan und wegen religiöser Verfolgung gefährdet seien. Eine solche Praxisänderung bedeutet, dass theoretisch mehrere Millionen Menschen ohne Überprüfung von Gründen in der Schweiz Schutz erhalten können, auch wenn sie in ihrer Herkunftsregion oder einem Nachbarland, in dem sie gelebt haben, vor potenzieller Verfolgung geschützt wurden. Die Globalpauschale, welcher der Bund an die Kantone vergütet, beträgt 18'000 Franken pro Jahr pro nichterwerbstätige Person.
Diese Praxisänderung wirft auch im Kontext der Beantwortung der Frage 23.7641 eine Reihe von neuen Fragen auf, welche der Bundesrat gebeten wird zu beantworten:
Wie hoch sind die Kosten für die Schweiz, bei der Annahme, dass die jetzt 3’117 Afghaninnen mit vorläufiger Aufnahme in den Flüchtlingsstatus wechseln?
Entspricht die Kalkulation «3’117 Afghaninnen mit vorläufiger Aufnahme» multipliziert mit «jährlich 18'000 Franken» gleich «jährlich 56,1 Millionen Franken» in etwa der Schätzung des Bundesrates?
Was passiert, wenn eine Afghanin im vierten Jahr der Vorläufigen Aufnahme ist: Bezahlt der Bund dann nochmals während fünf Jahren jährlich 18'000 Franken für diese Afghanin, die sich nun im Flüchtlingsstatus befindet?
Was passiert, wenn eine Afghanin am Ende des siebten Jahres der Vorläufigen Aufnahme ist: Bezahlt der Bund entsprechend während 12 (!) Jahren (7 Jahre in der Vorläufigen Aufnahme + 5 zusätzliche Jahre als Flüchtling) jährlich 18'000 Franken?
Was passiert, wenn sich eine Afghanin im zehnten Jahr der Vorläufigen Aufnahme befindet? Obwohl der Bund zuerst während 7 Jahren jährlich 18'000 Franken für diese Afghanin bezahlt hat und nun seit 3 Jahren nichts mehr für diese Person bezahlt hat, beginnen die Zahlungen des Bundes nun wieder von vorne, d.h. der Bund bezahlt während weiteren 5 Jahren jährlich 18'000 Franken für diese Afghanin?
Ist der Bundesrat mit der Aussage einverstanden, dass eine solche de facto Pauschalaufnahme einer Personengruppe den Zielsetzungen des UNO-Migrationspakts entspricht?
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 2. Der Bund vergütet den Kantonen für Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, die Sozialhilfekosten während maximal 5 Jahren mittels Globalpauschalen. Diese Abgeltung beträgt pro nichterwerbstätige Person knapp 1500 Franken pro Monat bzw. rund 17 500 Franken pro Jahr. Dies würde somit für die betreffenden 3117 Afghaninnen theoretisch zu Kosten des Bundes von jährlich rund 55 Millionen Franken bzw. gesamthaft, also bei einer tatsächlichen Abgeltungsdauer von 5 Jahren, zu maximal 275 Millionen Franken führen. Dabei handelt es sich allerdings um rein theoretische Berechnungen und Beträge. Dies hat mehrere Gründe: Einerseits zahlt der Bund den Kantonen die erwähnte Pauschale bei vorläufig aufgenommenen Personen für höchstens sieben Jahre. Andererseits sind in diesen Zahlen zahlreiche unbestimmte Parameter nicht berücksichtigt, so zum Beispiel die Minderung der Abgeltung wegen Ausübung einer allfälligen Erwerbstätigkeit. Die Anzahl Afghaninnen, die effektiv ein Gesuch auf Umwandlung der vorläufigen Aufnahme (VA) in einen originären Flüchtlingsstatus einreichen, ist nicht abschätzbar. Gleiches gilt für die Anzahl Gesuche um Einbezug in die Flüchtlingseigechaft von deren Ehegatten und Kinder, die sich bereits in der Schweiz aufhalten. 3. bis 5. Der Bund vergütet den Kantonen die Globalpauschale für Flüchtlinge mit Asylgewährung während längstens 5 Jahren seit dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches, welches zur Asylgewährung geführt hat (Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Asylverordnung 2; SR 142.312). Wird eine rechtskräftig verfügte vorläufige Aufnahme im Rahmen eines Mehrfachgesuches in einen Flüchtlingsstatus mit Asyl umgewandelt, beginnt die 5-Jahres-Frist für die Abgeltung der Sozialhilfekosten mittels Globalpauschalen neu zu laufen, unabhängig von der Dauer der vorbestandenen vorläufigen Aufnahme. Diese Situation ergibt sich aus den geltenden Rechtsgrundlagen. Sie ist jedoch nicht gerechtfertigt; weder finanziell noch in Bezug auf die Grundlage solcher Fristen. Das EJPD hat aus diesem Grund eine Anpassung der Asylverordnung 2 veranlasst, wonach künftig bei einem Statuswechsel die vorbestandene Subventionsdauer angerechnet wird. Somit wird die Globalpauschale für höchstens 5 statt 7 Jahre ausgerichtet, wenn auf die vorläufige Aufnahme der Asylstatus folgt.Keine finanziellen Auswirkungen hat die Praxisanpassung hingegen auf die Abgeltungsdauer bei Afghaninnen, die bereits über eine derivative Flüchtlingseigenschaft verfügen. Für Afghaninnen, die neu in die Schweiz einreisen, ein Asylgesuch stellen und Asyl erhalten, vergütet der Bund den Kantonen die Sozialhilfekosten während maximal 5 Jahren und – nicht wie wenn sie vorläufig aufgenommen worden wären – während maximal 7 Jahren. Dadurch entstehen dem Bund geringere Kosten. 6. Die Praxisanpassung des SEM sieht keine Pauschalaufnahme afghanischer Frauen und Mädchen vor. Das SEM prüft jedes Gesuch weiterhin einzelfallspezifisch. Afghaninnen, die im Rahmen eines Dublin- oder Rückübernahmeverfahrens in einen sicheren Drittstaat zurückkehren müssen, sind von der Praxisanpassung nicht betroffen.Der UNO-Migrationspakt sieht keine Pauschalaufnahmen von Personengruppen vor und bekräftigt explizit «das souveräne Recht der Staaten, ihre nationale Migrationspolitik selbst zu bestimmen». Ferner befasst er sich nicht mit den Herausforderungen im Flüchtlingsbereich. Diesbezüglich wird der völkerrechtliche Rahmen durch die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (SR 0.142.30) und dessen Protokoll von 1967 (SR 0.142.301) vorgegeben. Zudem haben die Staaten aufbauend auf diese bestehenden Normen im Dezember 2018 den UNO-Flüchtlingspakt verabschiedet, welcher parallel zum Migrationspakt mandatiert wurde. Durch die Verabschiedung zweier unterschiedlicher Instrumente wurde signalisiert, dass die beiden Kategorien (Migrierende und Flüchtlinge) nicht vermischt werden sollen. Es handelt sich um verschiedene Gruppen, die separaten Rechtsrahmen unterliegen. Lediglich Flüchtlinge haben ein Anrecht auf den spezifischen internationalen Schutz, den das internationale Flüchtlingsrecht und das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) vorsehen. Die Schweiz hat dem UNO-Flüchtlingspakt zugestimmt, nicht jedoch dem UNO-Migrationspakt. Der Bundesrat ist deshalb mit der vom Interpellanten gemachten Aussage nicht einverstanden.