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23.4178 · Interpellation · 2023-09-28

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Schweizer Unternehmen engagieren sich seit Jahren erfolgreich für die Lohngleichheit. Nun will das Eidgenössische Büro für Gleichstellung (EBG) den Zielwert für die Lohngleichheitsanalyse per 1.1.2024 auf 2,5% senken. Es ist absehbar, dass auch der verbindliche Grenzwert bald folgen soll. Zudem schafft das EBG den Signifikanztest ab. Damit werden zukünftig mehr korrekt handelnde Unternehmen ungerechtfertigt der Lohndiskriminierung beschuldigt und an den Pranger gestellt.

Die Lohngleichheitsanalyse kann die Realität nie vollständig präzis erfassen: Zu verschieden und vielseitig sind die lohnrelevanten Qualifikationen, die Erfahrung der Mitarbeitenden und ihre konkreten Tätigkeiten. Zudem ist ausgerechnet das Standardtool des Bundes (Logib) mit grossen Mängeln behaftet: Es berücksichtigt u.a. weder Berufserfahrung, Fremdsprachenkenntnisse noch Mindestlöhne aus Gesamtarbeitsverträgen.

Um die systembedingten Unschärfen aufzufangen, weist die Lohngleichheitsanalyse bis anhin eine Toleranzschwelle von 5% auf. Zudem wird mit dem Signifikanztest die Wahrscheinlichkeit gemessen, ob der beobachtete Unterschied nicht zufällig entstanden ist.

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Auf welche gesetzliche Grundlage stützt das Eidgenössische Departement des Inneren die Senkung des Zielwerts und die Abschaffung des Signifikanztests?

2. Wie begründet der Bundesrat, dass für den vorgesehenen massiven Eingriff nur eine kurze Anhörung einer Vielzahl der Akteure (darunter die Dachverbände), aber keine Konsultation der betroffenen Branchen durchgeführt wurde?

3. Kann der Bundesrat zusichern, dass der Grenzwert bis zum Auslaufen des Gesetzes nicht gesenkt wird?

4. Weshalb missachtet das Büro für Gleichstellung fundamentale wissenschaftliche Standards wie eine angemessene Toleranzschwelle und den notwendigen Signifikanztest?

5. Wie rechtfertigt der Bundesrat, dass die Vorgaben zur Lohngleichheitsanalyse mitten in der laufenden Gesetzesanwendung willkürlich weiter verschärft werden, und wie stellt er Rechtssicherheit sicher?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1 und 4: Nach Art. 13c Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG; SR 151.1) stellt der Bund allen Arbeitgebenden ein kostenloses Standard-Analyse-Tool (Logib) zur Verfügung. Gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. a der Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI, SR 172.212.1) ist das EBG für das Standard-Analyse-Tool (Logib) zuständig. Der Bundesrat hat in Erfüllung eines Postulats der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (Po. 20.4263 WBK-N) das EDI (EBG) im Rahmen der «Strategie zur Stärkung der Charta der Lohngleichheit» mit der Überprüfung der Toleranzschwelle beauftragt. Die bisherige Toleranzschwelle wird umbenannt in Grenzwert und bleibt unverändert bei 5%. Ebenfalls wird der Signifikanztest nicht abgeschafft, sondern nicht mehr mit einem zweiten Signifikanztest für die Höhe dieses Grenzwerts kombiniert. Neu wird zusätzlich ein fakultativer und unverbindlicher Zielwert von 2,5% ausgegeben, mit welchem keine Sanktionen verbunden sind und welcher Arbeitgebenden als Orientierungshilfe und Ansporn auf dem Weg zur Erreichung der Lohngleichheit dienen soll. Relevant für das Standard-Analyse-Tool des Bundes (Logib) bleibt aber weiterhin der Grenzwert von 5%.Zu 2: Die Analysepflicht nach Art. 13a GIG betrifft alle Arbeitgebenden mit 100 oder mehr Arbeitnehmenden, wobei alle Branchen gleichermassen betroffen sind. Das Standard-Analyse-Tool des Bundes (Logib) hat sich im Verlauf der vergangenen zwanzig Jahre weiterentwickelt. Das EBG überprüft regelmässig alle Komponenten des Standard-Analyse-Tool des Bundes (Logib). Zur Prüfung einer Anpassung der Toleranzschwelle wurden verschiedene Studien in Auftrag gegeben und ergänzende ökonometrische Simulationsstudien erstellt. Im Rahmen der Prüfung wurde ein Hearing mit Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft, Beratung, Sozialpartnerschaft, den Kantonen und Gemeinden sowie der Zivilgesellschaft durchgeführt. Bundesintern wurde das EDI (EBG) durch eine interdepartementale Arbeitsgruppe begleitet. Aufgrund der Ergebnisse der Studien und des Hearings hat das EDI beschlossen, im Standard-Analyse-Tool des Bundes (Logib) die Toleranzschwelle bzw. den Grenzwert in ihrer Höhe von 5% beizubehalten, von einer Kombination mit einem zweiten Signifikanztest für diese Höhe abzusehen und neu einen fakultativen Zielwert von 2,5% als zusätzliche Information auszugeben.Zu 3: Eine Absenkung des Grenzwertes von 5% ist derzeit nicht vorgesehen.Zu 5: Mit den Anpassungen im Standard-Analyse-Tool des Bundes (Logib) ändert sich nichts an den bestehenden gesetzlichen Vorgaben betreffend die Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse. Lohngleichheitsanalysen nach Art. 13a GIG konnten und können nicht nur mit dem Standard-Analyse-Tool des Bundes (Logib), sondern auch mit anderen wissenschaftlichen und rechtskonformen Methoden durchgeführt werden (Art. 13c Abs. 1 GIG). Die Analyseergebnisse müssen keiner Behörde übermittelt werden. Überdies sieht das Gleichstellungsgesetz keine Sanktionen vor. Die Ergebnisse bereits durchgeführter Lohngleichheitsanalysen mit dem Standard-Analyse-Tool des Bundes (Logib) behalten ihre Gültigkeit.