23.4185 · Motion · 2023-09-28
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) sowie das
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) so zu ändern, dass der Bundesrat die Vermittlertätigkeit regeln kann, sofern die
Versicherer keine Vereinbarung treffen, die allgemeinverbindlich erklärt werden kann.
Mindestanforderungen an eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung sind:
- Errichtung einer unabhängigen und von den Versicherern finanzierte Meldestelle, welche die ihr von Konsumentinnen
und Konsumenten gemeldete Fälle abklärt und bei Verdacht auf Regelverletzung den Aufsichtsbehörden BAG und
FINMA meldet
- Verbot von Kaltakquise
- Provisionen wirtschaftlich und gedeckelt
Antrag des Bundesrates
Annahme
Stellungnahme des Bundesrates
Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Bundesrat künftig auf Gesuch der Versicherer hin die Regelung zur Tätigkeit der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler auf dem Verordnungsweg allgemeinverbindlich erklären. Ob weitere gesetzliche Regelungen notwendig sind für eine einheitliche Regelung der Versicherungsvermittlertätigkeit, hängt somit davon ab, ob die Versicherer ein entsprechendes Gesuch einreichen werden.In Bezug auf die soziale Krankenversicherung entspricht die Idee der vorliegenden Motion dem ursprünglichen Willen des Bundesrates. Im in die Vernehmlassung geschickten Entwurf des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG, SR 832.12) hatte er vorgesehen, dass er die Kompetenz erhält, die Entschädigung der Versicherungsvermittlertätigkeit selbst zu re-geln. In diesem Sinne hatte er auch die Annahme der beiden gleich lautenden Motionen 17.3956 Birrer-Heimo und 17.3964 Bruderer Wyss beantragt.Der Bundesrat erachtet die in der vorliegenden Motion vertretene Lösung als zweckmässig. Für die Versicherer und die ungebundenen Vermittlerinnen und Vermittler ist sie weniger restriktiv als die Motion 23.4150 Giezendanner, welche die Vermittlertätigkeit im Krankenversicherungsbereich verbieten will. Sie ist zudem leichter umzusetzen als die Motion 23.4180 Masshardt, die zur Koexistenz von zwei Regelungen (gesetzliche Bestimmungen einerseits und Regeln der Versicherer andererseits) mit allen damit verbundenen Koordinationsschwierigkeiten führen würde.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.