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23.420 · Parlamentarische Initiative · 2023-03-17

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Artikel 7 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) ist so zu ändern, dass die Kantone, die das möchten, für ihre gewählten Gemeindepolitikerinnen und -politiker strafrechtliche Immunität vorsehen und die Modalitäten dazu frei festlegen können.

Begründung

In jüngerer Vergangenheit wurde gegen mehrere gewählte Gemeindepolitikerinnen und -politiker Strafklage erhoben wegen Äusserungen, die sie in Ausübung ihrer Funktion im Rahmen parlamentarischer Debatten gemacht haben. Vorgeworfen wurde ihnen Ehrverletzung (Verleumdung oder üble Nachrede), weil sie eine Person oder ein Unternehmen angeblich unbegründet oder fälschlicherweise öffentlich kritisiert hätten.

Diese Strafverfahren haben gezeigt, dass die Mitglieder von Gemeindeparlamenten für die Ausübung ihrer Funktion offenbar keinerlei strafrechtliche Immunität geniessen; dies im Gegensatz zu den Mitgliedern der Parlamente auf Bundes- und Kantonsebene (nach unterschiedlichen, auf die Schwere der Tat oder des Vergehens abgestuften Verfahren). Artikel 7 Absatz 2 StPO lautet heute wie folgt: "Die Kantone können vorsehen, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird." Aus diesem Text und aus den vorbereitenden Arbeiten dazu scheint hervorzugehen, dass die Kantone für gewählte Gemeindepolitikerinnen und -politiker keine solche Immunität vorsehen können. Eine solche Einschränkung rechtfertigt sich weder aus demokratischer (Redefreiheit) noch aus föderalistischer Sicht. Die Kantone, die dies wünschen, müssen für ihre gewählten Gemeindepolitikerinnen und -politiker eine Immunität vorsehen können, selbst wenn sie dies nur sehr zurückhaltend oder nur unter bestimmten Umständen oder für Gemeinden einer bestimmten Grösse tun sollten.