23.4206 · Motion · 2023-09-28
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Forschung in Bankkundenarchiven zu ermöglichen. Zu diesem Zweck ist das Bankengesetz (BankG) dahingehend anzupassen, dass in Art. 47, BankG die Möglichkeit für Banken geschaffen wird, Forschenden für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu ihren Bankkundenarchiven zu gewähren.
Begründung
Die Forschung zum Schweizer Bankenplatz lebt von der Zugänglichkeit des Quellenmaterials. Schweizer Banken verwehren allerdings unter Hinweis auf Art. 47, BankG Forschenden den Zugang zu ihren Archiven, weshalb eine quellenfundierte, sachliche Erforschung des Schweizer Bankenwesens kaum mehr möglich ist. Das liegt vor allem am verständlichen Bestreben der Banken, ihre eigenen Mitarbeitenden bei der Herausgabe der Kundendaten an Forschende vor einer möglichen Verletzung von Art. 47, BankG zu schützen.
Insbesondere die historische Forschung zum Schweizer Bankenplatz ist daher weitgehend blockiert, was in Anbetracht von dessen gesamtwirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Bedeutung für die Geschichte unseres Landes nicht hinnehmbar ist. Gerade das grosse mediale Echo rund um den Untergang der Crédit Suisse und ihre Folgen haben gezeigt, dass ein grosses öffentliches Interesse an einer wissenschaftlichen Aufarbeitung besteht. Ohne Zugang zu den Bankkundenarchiven wird eine umfassende wissenschaftliche Aufarbeitung dieses Ereignisses aber nie möglich sein.
Mit der beabsichtigten Gesetzesänderung soll es hiesigen Banken ermöglicht werden, gegebenenfalls unter Auflagen und einer angemessenen Schutzfrist, Forschenden für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu ihren Archiven zu gestatten.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat anerkennt die Bedeutung der verfassungsrechtlich verankerten Wissenschafts- und Forschungsfreiheit und das Interesse an der historischen Forschung zum Schweizer Bankenplatz. Gleichzeitig ist anzumerken, dass es im vorliegend beschriebenen Kontext um die Gewährung des Zugangs zu firmeninternen Archiven von privatwirtschaftlichen Unternehmen geht. Im Gegensatz zu behördlichen Archiven, wo sich auf Grundlage entsprechender (Archivierungs-)Gesetze gegebenenfalls ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Einsichtnahme in ein behördliches Archiv begründet, ist es Sache des jeweiligen Unternehmens zu entscheiden, ob und in welcher Form der Zugang an Dritte zu firmenintern geführten Archiven gewährt wird.
Vor diesem Hintergrund wäre nach Ansicht des Bundesrats im spezifischen Fall der Banken in einem ersten Schritt vertieft zu prüfen, ob Art. 47 des Bankengesetzes (BankG) die Forschung tatsächlich verunmöglicht oder massgeblich behindert und ob insofern regulatorischer Handlungsbedarf besteht. Auch die Interessen der Bankkunden am verfassungsrechtlichen Schutz der Privatsphäre im Rahmen des Bankkundengeheimnisses gemäss Art. 47 BankG wären bei einer solchen Auslegeordnung zu berücksichtigen. Erst bei einem ausgewiesenen regulatorischen Handlungsbedarf liessen sich sodann gesetzgeberische Vorschläge zur Anpassung von Art. 47 BankG erarbeiten. Eine solche grundsätzliche Prüfung des regulatorischen Handlungsbedarfs würde im Rahmen der Motion 22.4272 «Pressefreiheit in Finanzplatzfragen gewährleisten» erfolgen, welche der Bundesrat zur Annahme beantragt hat.
Die vorliegende Motion 23.4206 verlangt jedoch vom Bundesrat die Anpassung von Art. 47 BankG ohne vorgängige grundsätzliche Prüfung des regulatorischen Handlungsbedarfs. Der Bundesrat erachtet deshalb den an ihn gerichteten Auftrag in dieser Form als nicht geeignet und lehnt ihn mit Verweis auf die Motion 22.4272 ab.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.