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23.4247 · Motion · 2023-09-28

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Praxisänderung, die das Staatssekretariats für Migration (SEM) seit dem 17. Juli 2023 in Bezug auf Asylgesuche von afghanischen Staatsbürgerinnen vorgenommen hat, rückgängig zu machen. Das entscheidende Kriterium soll das Herkunftsland und nicht die Staatsangehörigkeit sein.

Begründung

Die Zahl der Asylgesuche in Europa ist erneut deutlich gestiegen. Schutzsuchende, die an Leib und Leben bedroht sind, sollten in der Schweiz Schutz finden. Dies entspricht der humanitären Tradition unseres Landes. Umso wichtiger ist es, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf den Gründen von Artikel 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) beruht.
Seit dem 17. Juli 2023 qualifizieren sich afghanische Frauen und Mädchen grundsätzlich für den Erhalt von Asyl. Zuvor hatten sie Anspruch auf den Status einer vorläufig aufgenommenen Person. Die Gewährung von Asyl war nur nach einer Einzelfallprüfung möglich. Nun wurden die Voraussetzungen für den Erhalt von Asyl erheblich gesenkt und die Familienzusammenführung für Ehepartner und Kinder ermöglicht.
Diese Praxisänderung des SEM vom 17. Juli 2023 könnte eine Sogwirkung auslösen. Bereits heute leben etwa 5,2 Millionen afghanische Staatsangehörige in den Nachbarländern Afghanistans, darunter viele Frauen. Afghanistan zählt 40 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner. Die Pull-Faktoren hoher Lebensstandard und effektives Aufenthaltsrecht mit staatlichem Schutz werden die bereits angespannte Asylsituation in der Schweiz weiter verschärfen.
Die Praxisänderung, die das SEM ohne Vernehmlassung vorgenommen hat, untergräbt die Bemühungen Europas, die Asylkrise in den Griff zu bekommen. Zudem verstärkt sie die sogenannte "sekundäre Migration": Menschen, die schon lange in Drittstaaten leben, machen sich auf den Weg in die Schweiz und lassen sich dank Asylstatus oder vorläufiger Aufnahme hier nieder - mit begrenztem Integrationspotenzial und wenig Anreizen für eine Integration in den Arbeitsmarkt. Es ist wichtig zu betonen, dass die Schweiz bereit ist, denjenigen Schutz zu gewähren, die ihn benötigen, aber nicht denjenigen, die ihn bereits erhalten haben. So müssen Asylbewerberinnen und -bewerber wissen, dass ihr Asylgesuch abgelehnt wird, wenn sie bereits über Schutz in einem Drittland verfügen. Asyl dient dem Schutz des Lebens und ist kein Wunschkonzert, bei dem Flüchtlinge, die bereits über Schutz verfügen, ihr Aufnahmeland nach wirtschaftlichen Kriterien auswählen können.
Ausserdem muss der Bund die Kantone für die Kosten der Sozialhilfe mit Globalpauschalen entschädigen. Dies bedeutet pro nicht erwerbstätige Person aus Afghanistan und Ehefrau oder Ehemann, die oder der im Rahmen des Familiennachzugs hergekommen sind, die Auszahlung von 18 000 Franken. Hinzu kommen je nach Grösse der Familie zusätzliche Sozialhilfekosten.
Zusammenfassend sprechen die bereits angespannte Asylsituation in der Schweiz, der Anreiz zur Sekundärmigration, die drohende Sogwirkung und die noch stärker steigenden Sozialhilfe- und Asylkosten für eine sofortige Korrektur der Änderung der Asylpraxis für afghanische Staatsbürgerinnen durch das SEM.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss Artikel 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, aus den in Absatz 1 genannten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als Grundlage zur Festlegung des materiellen Flüchtlingsbegriffs des schweizerischen Asylrechts diente im Wesentlichen der Flüchtlingsbegriff des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das die Schweiz am 21. Januar 1955 ratifizierte (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30). Die Flüchtlingseigenschaft kann nur in Bezug auf den Heimatstaat anerkannt werden, das heisst das Land, dessen Staatsangehörigkeit die asylsuchende Person besitzt. Bei Staatenlosen ist das Land des letzten Wohnsitzes massgebend. Die Praxis des Staatssekretariats für Migration (SEM) in Bezug auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von afghanischen Frauen und Mädchen widerspricht dem Mechanismus der Nichteintretensentscheide gemäss Artikel 31a Absatz 1 AsylG nicht. Es ist möglich, einen solchen Entscheid zu erlassen und somit von einer Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen, wenn die asylsuchende Person einen Drittstaat, in dem sie sich zuvor aufgehalten hat, um Schutz ersuchen kann. Dies setzt voraus, dass der betreffende Drittstaat der Rückübernahme in sein Hoheitsgebiet zugestimmt hat und dass er das Non-Refoulement-Gebot beachtet (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Bircher 23.4020 «Kein systematisches Asyl für afghanische Frauen und Kinder: Nicht mehr auf offensichtlich missbräuchliche Asylanträge eintreten»). Afghaninnen, die in den Drittstaat, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, zurückkehren können, werden von der Schweiz somit auch unter der Praxisanpassung nicht als Flüchtlinge anerkannt und erhalten kein Asyl. Gemäss Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) entscheidet das SEM über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz (Art- 6a AsylG). Das SEM beobachtet die Lage in Afghanistan auch weiterhin aufmerksam und nimmt bei Bedarf Anpassungen an seiner Asyl- und Wegweisungspraxis vor. Die Lage in Afghanistan ist unverändert schlecht und die Feststellung der Europäischen Asylagentur EUAA in ihren Guidelines von Januar 2023, wonach Frauen und Mädchen unter den Taliban begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung haben, stösst unter den anderen europäischen Ländern auf breite Akzeptanz. Somit ist es nicht angezeigt, die Praxisanpassung betreffend Frauen und Mädchen rückgängig zu machen. Es ist auch daran zu erinnern, dass sich aus der aktuellen Praxis keine automatischen Ansprüche ableiten lassen, sondern jeder Fall einzelfallspezifisch geprüft werden muss. Im Übrigen verweist der Bundesrat auf seine Antwort zur Interpellation Würth 23.4014 «Asylsituation Afghanistan», in der er verschiedene Fragen zur Praxisanpassung betreffend Afghaninnen beantwortet.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.