23.4299 · Interpellation · 2023-09-29
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Manchmal tritt die Wettbewerbskommission (WEKO) wie ein Staat im Staat auf und erlaubt sich in gewissen Branchen Eingriffe, die als Form der ungerechtfertigten Verfolgung wahrgenommen werden.
1. Hat diese «Wettbewerbspolizei» untersucht, welche Auswirkungen der Zusammenschluss der UBS und der Crédit Suisse auf den Wettbewerb im Schweizer Bankensektor (oder was davon noch übrig ist) hat?
2. Hat die WEKO in diesem Prozess effektiv die Rolle eingenommen, die für sie gesetzlich vorgesehen ist?
3. Entspricht dieser spektakuläre Zusammenschluss der beiden grössten Schweizer Banken, bei der die eine von der anderen übernommen wurde, dem Schweizer Wettbewerbsrecht?
Stellungnahme des Bundesrates
Fragen 1 und 2 : Die FINMA hat im vorliegenden Fall den Zusammenschluss gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 i. V. m. Artikel 32 Absatz 2 des Kartellgesetzes (KG; SR 251) und Artikel 17 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (SR 251.4) bereits vorzeitig bewilligt. Der Zuständigkeitswechsel von der WEKO zur FINMA ist gesetzlich vorgesehen für die Beurteilung von Zusammenschlüssen von Banken, die aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen. Die FINMA hat dabei gläubigerschutzseitige und wettbewerbliche Aspekte gegeneinander abzuwägen, sie darf hierbei aber die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigen. Die FINMA orientiert sich ebenfalls an den verfahrensrechtlichen Vorgaben des Kartellgesetzes. Sie lädt die WEKO zur Stellungnahme ein, welche sich zu den Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb äussert (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 KG). Die FINMA entscheidet unabhängig. Es liegt in ihrem eigenen Ermessen, wie sie die Stellungnahme der WEKO in ihrem Endentscheid zu diesem Zusammenschluss berücksichtigt. Die WEKO kann im Rahmen der Missbrauchskontrolle nach Artikel 7 KG nachträglich und im konkreten Einzelfall eingreifen, um den wirksamen Wettbewerb zu schützen. Dies wäre dann angezeigt, wenn die UBS eine durch den Zusammenschluss möglicherweise neu geschaffene marktbeherrschende oder relativ marktmächtige Stellung missbrauchen sollte. Frage 3 : Der Zusammenschluss ist konform mit der Schweizer Kartellgesetzgebung. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Zulassung eines Zusammenschlusses im Sinne des Bankengesetzes (SR 952.0) durch die FINMA, unter Berücksichtigung der Stellungnahme der WEKO, explizit vorgesehen. Damit soll bei solchen Zusammenschlüssen der Gläubigerschutz vorrangig berücksichtigt werden können.