Lexipedia

23.4308 · Postulat · 2023-09-29

Finanzdepartement

Bericht in Erfüllung des Vorstosses liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen umfassenden Bericht über die Auswirkungen der neuen Besteuerung in der Landwirtschaft aufgrund der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichts in seinem Entscheid 138 II 32 und über die Anwendung der neuen Regelung auf Bundes- und Kantonsebene vorzulegen.

Begründung

Die Problematik der Besteuerung in der Landwirtschaft hat das Parlament seit dem Entscheid 138 II 32 stark beschäftigt (siehe Geschäfte 12.3172, 16.031 oder auch 22.437). Nun ist die Zeit gekommen, Bilanz über diese zehn Jahre der neuen Steuerpraxis zu ziehen, die in den Kantonen mit einem dualistischen System der Grundstückgewinnsteuer für viel Gesprächsstoff gesorgt hat. Der Bericht soll insbesondere die steuerlichen Auswirkungen in diesem Zeitraum aufzeigen, die Anzahl der betroffenen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler angeben und eine Analyse der Entwicklung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seit jenem Zeitpunkt, eine Auflistung der Kantone mit einem monistischen beziehungsweise dualistischen Steuersystem und einen Vergleich der kantonalen Praktiken enthalten. Letztlich soll im Bericht auch dargelegt werden, ob eine Anpassung des Bundesrechts oder andere Massnahmen erforderlich sind, um die Härte gewisser Situationen zu mildern.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt die Meinung, dass die rechtliche Lage in Kantonen mit einem dualistischen System der Grundstückgewinnsteuer in Einzelfällen und namentlich im Bereich der Landwirtschaft zu schwierigen Situationen führen kann. Wie die gleichlautenden Postulate 23.4306, 23.4307, 23.4308 und 23.4309 zeigen, wird dies auch im Parlament breit anerkannt. Der Bundesrat stellt zugleich fest, dass bisher alle Bemühungen, auf Bundesebene eine Verbesserung herbeizuführen, gescheitert sind. Konkret war das Thema der Besteuerung in der Landwirtschaft bereits Gegenstand zahlreicher parlamentarischer Vorstösse, insbesondere der Motion 12.3172 «Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken». Mit dem Entwurf zu einem Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (16.031 "Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Bundesgesetz") setzte der Bundesrat diese Motion um. Die Vorlage scheiterte am Nichteintreten beider Räte aufgrund verfassungsrechtlicher und finanzpolitischer Bedenken. Ausserdem hat es der Nationalrat vor kurzem abgelehnt, der parlamentarischen Initiative 22.437 "Steueraufschub für die Besteuerung von Selbstständigerwerbenden, insbesondere in der Landwirtschaft" Folge zu geben. Diese Initiative verlangte im Wesentlichen eine Änderung des DBG in dem Sinne, dass die Schenkung eines Grundstücks zugunsten eines Steueraufschubs im Sinne von Artikel 18a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) nicht mehr als Veräusserung gelten soll, die einen Steueraufschub beenden würde, wie es das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 11. April 2022 (2C 284/2021) bestätigt hatte. Kantonal könnte die Situation grundsätzlich mit einem Wechsel zum monistischen System verbessert werden. Dieser Entscheid liegt jedoch in der kantonalen Kompetenz. Einer Parlamentarischen Initiative (12.476 «Besteuerung von Grundstückgewinnen»), die diesen Wechsel hätte erzwingen wollen, hat der Ständerat 2014 denn auch mit grosser Mehrheit keine Folge gegeben. Ein Bericht könnte nach Ansicht des Bundesrat keine zusätzlichen Informationen liefern, die nicht bereits bei der Beratung dieser Geschäfte bekannt gewesen wären. Der Bund verfügt auch nicht über sämtliche Daten, die notwendig wären, um die im Postulat formulierten allgemeinen Fragen bspw. nach den steuerlichen Auswirkungen und nach der Anzahl betroffener Steuerpflichtiger, im Detail zu beantworten. Insbesondere betrifft der Bericht einige Elemente und Praktiken innerhalb der beiden kantonalen Systeme der Grundstückgewinnsteuer (monistisch und dualistisch), die ausserhalb des direkten Anwendungsbereichs des DBG liegen, das dem BGE 138 II 32 zugrunde liegt. Betreffend die Frage nach anderen Massnahmen, um die Härte gewisser Situationen zu mildern, weist der Bundesrat darauf hin, dass die geltenden Gesetzgebungen von Bund und Kantonen bereits heute verschiedene Instrumente vorsehen, zum Beispiel die Gewährung von Zahlungserleichterungen oder sogar eines Erlasses, um die Härte gewisser Situationen zu mildern.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.