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23.443 · Parlamentarische Initiative · 2023-06-16

Justiz- und Polizeidepartement

In Kommission des Nationalrats

Wortlaut

Die Gesetzgebung soll dahingehend geändert werden, dass bei der Beurteilung von Gewaltverbrechen die Verbindungen der Täterin oder des Täters zu ihrem oder seinem Herkunftsland bei der Interessenabwägung nach Artikel 66a Absatz 2 des Strafgesetzbuches nicht berücksichtigt werden.

Begründung

Im Jahr 2016 hat das Volk den Gegenentwurf zur Durchsetzungsinitiative angenommen. Es hat damit seinen Willen bekundet, im Strafgesetzbuch (StGB) den Grundsatz zu verankern, dass Straftäterinnen und -täter, welche in Artikel 66a StGB aufgelistete Verbrechen begangen haben, automatisch ausgeschafft werden; vorbehalten sein sollen aussergewöhnliche Umstände (Härtefallklausel).

Artikel 66a Absatz 2 StGB, der die berühmte Härtefallklausel vorsieht, beginnt mit den folgenden Worten: «Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Ausweisung absehen». Dem Gesetzgeber ging es offensichtlich darum, dem Gericht die Möglichkeit zu geben, im äussersten Fall von der Ausweisung einer Täterschaft, die wegen einer schweren Straftat nach Artikel 66a StGB verurteilt wurde, abzusehen, falls – und nur falls, und dies ist kumulativ zu verstehen – die Ausweisung für die Ausländerin oder den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin oder des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

Die Realität ist jedoch weit von der Theorie entfernt: Im Kanton Neuenburg zum Beispiel wird die Härtefallklausel in fast drei von vier Fällen angewendet. Dabei handelt es sich nicht um einen Einzelfall, denn in der Schweiz profitieren 40 Prozent der Urheberinnen und Urheber von Straftaten, die mit einer Ausweisung belegt sind, von der Härtefallregelung. Dem Volk wurde aber zugesichert, dass diese Bestimmung im Strafgesetzbuch als Ausnahme gelten sollte. Das ist unhaltbar.

Auch wenn es hier nicht darum geht, die in der Volksabstimmung bestätigte Härtefallklausel abzuschaffen, erscheint es angebracht, die Werteskala zu überarbeiten, auf die sich das Gericht bei der gesetzlich vorgeschriebenen Interessenabwägung stützen muss. Der geltende Wortlaut wurde bisher so ausgelegt, dass eine Landesverweisung praktisch unmöglich ist, wenn die Täterschaft nur wenig Bezug zu ihrem Heimatland hat; dies entspricht nicht der öffentlichen Debatte im Jahr 2016. Damals herrschte die Meinung vor, dass die Härtefallregel nur selten, in krassen Fällen, angewendet werden sollte.

Mit meiner parlamentarischen Initiative soll somit die Abweichung vom Geist des Gesetzes und vom Willen des Gesetzgebers beim Erlass der entsprechenden Bestimmungen korrigiert werden. Es wird dem Gesetzgeber obliegen, schwere Straftaten zu definieren, bei deren Beurteilung die Verbindung zum Herkunftsland nicht berücksichtigt wird.