23.4526 · Motion · 2023-12-22
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Familienzulagenverordnung dahingehend zu ändern, dass der Anspruch auf Familienzulagen bei langer Krankheit auf mindestens ein Jahr verlängert wird.
Begründung
Zum Thema der Familienzulagen bei langer Krankheit wurde bereits mit mehreren Vorstössen eine Anpassung der Gesetzgebung gefordert, da eine Ungerechtigkeit besteht. Tatsächlich zeigt uns die Antwort auf die Anfrage 13.1017 «Werden in der Schweiz nun für alle Kinder Familienzulagen ausgerichtet?», dass einem Kind die Familienzulagen aufgrund der Krankheit eines Elternteils vorenthalten werden können.
Der Bundesrat antwortete, dass er «sich bewusst [sei], dass es bei langer Krankheit zu einer Lücke kommen kann, wenn der andere Elternteil oder eine andere anspruchsberechtigte Person als Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende keinen Anspruch auf Familienzulagen hat», und erklärte sich bereit «zu prüfen, ob bundesrechtliche Lösungen vorgeschlagen werden könnten, um diese Lücke zu schliessen».
Derzeit ist der Anspruch auf Familienzulagen an den Lohnanspruch geknüpft. Nach Eintritt der Arbeitsverhinderung werden die Familienzulagen bei Krankheit oder Unfall noch während des laufenden Monats und der drei darauffolgenden Monate ausgerichtet (Art. 10 Abs. 1 FamZV). Kann der andere Elternteil aus irgendwelchen Gründen auch keinen Anspruch auf diese Zulagen erheben und damit den vorübergehend verloren gegangenen Anspruch des erkrankten Elternteils nicht ersetzen, so kann der Anspruch auf Familienzulagen gänzlich entfallen, was Auswirkungen auf die finanzielle Situation der ganzen Familie hat.
Eine einfache Möglichkeit, um diese Lücke bei langer Krankheit zu schliessen, wäre daher, die Frist für den Anspruch auf Zulagen von drei Monaten auf ein Jahr zu verlängern.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Anspruch auf Familienzulagen haben Arbeitnehmende, solange ein Lohnanspruch besteht. Allerdings sieht die Verordnung über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) vor, dass bei Erlöschen des Lohnanspruchs aufgrund von Krankheit die Familienzulagen noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet werden (Art. 10 Abs. 1 FamZV). Um administrativen Aufwand und unnötige Kosten zu vermeiden, besteht dieser Anspruch auch dann weiter, wenn der andere Elternteil Anspruch auf Familienzulagen geltend machen kann. Seit 1. Januar 2013 gilt diese Regel analog auch für Selbstständigerwerbende, die ihre Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt unterbrechen müssen.Der Bundesrat hat sich bereits mehrfach zum Vorschlag, den Anspruch auf Familienzulagen auf ein Jahr zu verlängern, geäussert (Anfrage Fridez Pierre-Alain 13.1017 «Werden in der Schweiz nun für alle Kinder Familienzulagen ausgerichtet?», Motion Robbiani 11.3947 «Kinderzulagen bei langer Krankheit» und Motion Robbiani 09.3571 «Anspruch auf Familienzulagen bei Krankheit»). Er erachtet die in der Verordnung festgesetzte Frist nach wie vor als angemessen und finanziell begründet. Erlischt der Lohnanspruch einer Person oder wird er durch Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung ersetzt, muss ihr Arbeitgeber keine Beiträge mehr an die Finanzierung der Familienzulagen leisten. Daher hat eine Person, die an der Arbeit verhindert ist, erst als nichterwerbstätige Person und nach Anpassung ihres Status in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Anspruch auf Familienzulagen. Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden von den Kantonen finanziert. Gestützt auf Artikel 21 FamZG in Verbindung mit Artikel 18 FamZV verfügen die Kantone über weitreichende Kompetenzen im Bereich der Familienzulagen. Die Kantone können die Einkommensgrenze demnach heraufsetzen oder aufheben (Tessin, Waadt, Genf und Jura haben von dieser Zuständigkeit bereits Gebrauch gemacht) oder auch den Bezügerkreis erweitern. Somit könnten die Kantone arbeitsverhinderten Personen ohne Lohnanspruch, die jedoch in der AHV noch als Arbeitnehmende erfasst sind, einen Anspruch auf Familienzulagen für nichterwerbstätige Personen zuerkennen.Eine Deckungslücke kann tatsächlich entstehen, wobei sich die Anzahl der betroffenen Personen nicht genau beziffern lässt. Im Rahmen der Arbeiten zur bevorstehenden AHV-Reform wird geprüft, ob und gegebenenfalls welche Anpassungen bei der Definition des beitragspflichtigen Einkommens vorgenommen werden können.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.