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23.480 · Parlamentarische Initiative · 2023-12-19

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Das Schweizerische Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:

2a. Gemeinsame Bestimmungen. Vom Gesetz besonders geschützte Personen

Art. 121

1. Wer eine Straftat nach Artikel 124 oder eine Straftat nach Artikel 125 Absatz 1, 127, 128, 129, 133 oder 134 an einer Frau begeht, sofern das Opfer einen Angriff von einer gewissen Schwere auf seine körperliche oder psychische Unversehrtheit erleidet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

2. Hat das weibliche Opfer schwere Körperverletzungen im Sinne von Artikel 122 oder von Artikel 125 Absatz 2 erlitten, so wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zwanzig Jahren bestraft.

3. Hat das weibliche Opfer Tätlichkeiten im Sinne von Artikel 126 erlitten, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt und mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.

Weitere Änderungen

Die Artikel 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 133 und 134 werden um einen letzten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Artikel 121 bleibt vorbehalten.

Begründung

In einem Urteil vom 22. November 2023 hält das Bundesgericht fest, dass die «relativ kurze» Dauer einer Vergewaltigung ein Grund für eine Strafmilderung sein kann. Diese Aussage ist insofern schockierend, als ein Übergriff, unabhängig von dessen Dauer, sich für das Opfer wie eine Ewigkeit anfühlt. Hat das Opfer den Eindruck, der Übergriff werde aufgrund seiner Dauer relativiert, wird dadurch nur das erlittene Leid vergrössert. Es liegt an uns als Gesetzgeber zu bestimmen, wie für Gerechtigkeit gesorgt wird. Heute kann ein Täter, der der Vergewaltigung für schuldig befunden wurde, noch immer einer Gefängnisstrafe entkommen, da gegen Ersttäter oft Geldstrafen verhängt werden. Das heisst in der Praxis, dass der Täter jeglichen Unannehmlichkeiten entgeht, während das Opfer dauerhaft mit seinen Verletzungen zu leben hat. Der Vergewaltiger muss wissen, dass seine Taten mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, auch wenn die Tat von kurzer Dauer war.
2019 waren es 679 Vergewaltigungen. 2020 stieg die Anzahl Vergewaltigungen auf 713, was einer Zunahme von 5 Prozent entspricht. Die Zahl stieg 2021 erneut an, um 6 Prozent auf 757 Fälle. 2022 nahmen die Fälle explosionsartig zu: 867 Vergewaltigungen, also 15 Prozent mehr. Diese traurige Entwicklung zeigt, dass der Gesetzgeber die notwendigen Massnahmen ergreifen und ein klares Zeichen setzen muss: Vergewaltigung = Gefängnis!