23.7573 · Fragestunde. Frage · 2023-09-13
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zur Änderung des ELG eröffnet. Damit soll die Autonomie und das Wohnen im eigenen Zuhause gefördert werden. Die EL erfüllt sowohl bei der AHV als auch bei der IV die Funktion der Deckung der notwendigen Lebenskosten. Die UNO-BRK verpflichtet, Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung zu ermöglichen. Warum nutzt der Bundesrat nicht die Gelegenheit, um auch das betreute Wohnen im IV-Bereich analog zu regeln, ja schlägt gar eine Ungleichheit vor?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung setzt die Motion 18.3716 der SGK-N um. Diese zielt insbesondere darauf ab, die Finanzierung von betreutem Wohnen über die Ergänzungsleistungen der AHV sicherzustellen, sodass Heimeintritte für betagte Menschen, die noch genügend selbständig sind, verzögert oder vermieden werden können. Im Bereich der Invalidenversicherung bestehen bereits weitere Leistungen für den Verbleib von invaliden Personen zu Hause, wie namentlich der Assistenzbeitrag, der Intensivpflegezuschlag für Minderjährige oder die höheren Beträge der Hilfslosenentschädigung. Die Leistungen in der IV, um Personen zu Hause zu unterstützen, sind somit bereits weitergehend als jene in der AHV.