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23.7776 · Fragestunde. Frage · 2023-09-20

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Die Antwort auf meine Frage 23.7339 ist erläuterungsbedürftig. Art. 27 LFG gilt für gewerbsmässige Flüge und unterscheidet nicht zwischen Betriebsbewilligungen nach Schweizer oder EU-Recht. Art. 103 Abs. 1 Bst. d verlangt zudem ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis.
Gibt es nationale Luftverkehrsbetreiberzeugnisse?
Wie viele?
Vertritt der Bundesrat die Meinung, die Schweiz könne gewerbsmässige Flüge abweichend vom EU-Recht zulassen?
Welche gewerbsmässigen Flüge sind nationalem Recht möglich?

Stellungnahme des Bundesrates

Zurzeit ist kein Luftverkehrsbetreiberzeugnis nach nationalem Recht ausgestellt. Eine rechtliche Grundlage dafür würde aber bestehen.Das EU-Recht lässt Raum für eine nationale Betriebsbewilligung: für Luftfahrzeuge ohne Motorantrieb, Luftfahrzeuge mit geringem Gewicht sowie für Rundflüge. Daneben sind Flüge für den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport nach nationalem Recht in gewissen Bereichen möglich, z.B. für Hängegleiterflüge.