24.052 · Geschäft des Bundesrates · 2024-05-22
Justiz- und Polizeidepartement
Mehrere Entwürfe in Beratung
Zusammenfassung
Botschaft vom 22. Mai 2024 zur Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Bern, Waadt, Genf und Jura
Ausgangslage
Medienmitteilung des Bundesrates vom 22.05.2024
Genfer Elternschaftsversicherung kann vorerst nicht wie vorgesehen eingeführt werden
Der Kanton Genf kann vorerst keine Elternschaftsversicherung einführen, die eine Versicherung für den Vater, die Partnerin der Mutter oder den Partner des Vaters umfasst. Eine solche Bestimmung in der Genfer Kantonsverfassung ist nicht mit geltendem Bundesrecht vereinbar. Der Bundesrat beantragt deshalb in seiner am 22. Mai 2024 verabschiedeten Botschaft dem Parlament, diesen Teil der Elternschaftsversicherung nicht zu gewährleisten. Derweil hat der Bundesrat eine Gesetzesänderung vorgeschlagen, die eine umfassende kantonale Elternschaftsversicherung künftig erlauben würde.
Am 18. Juni 2023 hat die Genfer Stimmbevölkerung die Initiative für eine 24-wöchige Elternschaftsversicherung angenommen. Konkret wird die bestehende 16-wöchige kantonale Mutterschaftsversicherung um acht Wochen zugunsten des Vaters, der Partnerin der Mutter oder des Partners des Vaters ergänzt. Sowohl die Mutterschaftsversicherung als auch die neue Versicherung sollen durch paritätische Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden finanziert werden.
Die neue Bestimmung in der Genfer Kantonsverfassung ist nicht mit geltendem Bundesrecht vereinbar. Im Gegensatz zur Mutterschaftsversicherung haben die Kantone heute in diesem Bereich nicht die Kompetenz, eine Versicherung einzuführen, die durch paritätische Beiträge finanziert wird. Der Bundesrat beantragt deshalb in seiner am 22. Mai 2024 verabschiedeten Botschaft dem Parlament, diesen Teil der geänderten Kantonsverfassung nicht zu gewährleisten. Die Bestimmungen zur 16-wöchigen Mutterschaftsversicherung sind hingegen bundesrechtskonform und können gewährleistet werden.
Künftig könnte es den Kantonen jedoch möglich sein, eine Elternschaftsversicherung einzuführen. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG) in die Vernehmlassung gegeben. Falls das EOG dereinst in diesem Sinne geändert würde, wird der Bundesrat in einer zukünftigen Botschaft die Gewährleistung der umfassenden Genfer Elternschaftsversicherung beantragen.
Neben der Elternschaftsversicherung wurde die Genfer Kantonsverfassung in zwei weiteren Punkten geändert. Diese betreffen das Recht auf digitale Integrität und das Recht auf Ernährung. Diese beiden Änderungen sind bundesrechtskonform; der Bundesrat beantragt dem Parlament daher, sie zu gewährleisten.
Gewährleistung weiterer Kantonsverfassungen
Des Weiteren beantragt der Bundesrat dem Parlament, auch die geänderten Verfassungen der Kantone Bern, Waadt und Jura zu gewährleisten. Diese Verfassungsänderungen stimmen mit dem Bundesrecht überein und haben die folgenden Änderungen zum Gegenstand:
im Kanton Bern:
die Schuldenbremsen;
im Kanton Waadt:
den Klimaschutz;
im Kanton Jura:
die Amtsenthebung von kantonalen und kommunalen Behördenmitgliedern.
Verhandlungen
SDA-Meldung
Debatte im Ständerat, 01.09.2024
Ständerat genehmigt Genfer Elternurlaub vorerst nicht
Der Kanton Genf kann vorerst keinen 24-wöchigen Elternurlaub einführen. Der Ständerat hat die Gewährleistung der entsprechenden Verfassungsänderung sistiert. Er pocht jedoch darauf, dass das Parlament rasch über eine Revision des Erwerbsersatzgesetzes entscheiden kann.
Der Bund ist zuständig für die Gewährleistung der Kantonsverfassungen. Das Parlament beurteilt jährlich mehrere Änderungen von Kantonsverfassungen danach, ob sie Bundesrecht nicht widersprechen.
Die Genfer Stimmbevölkerung hatte am 18. Juni einen 24-wöchigen Elternurlaub beschlossen. Konkret soll die bestehende 16-wöchige kantonale Mutterschaftsversicherung um acht Wochen zugunsten des Vaters, der Partnerin der Mutter oder des Partners des Vaters ergänzt werden. Sowohl die Mutterschaftsversicherung als auch die neue Elternschaftsversicherung sollen durch gleich hohe Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden finanziert werden.
Dieser zweite Teil der Vorlage ist laut dem Bundesrat nicht mit geltendem Bundesrecht vereinbar. "Im Gegensatz zur Mutterschaftsversicherung haben die Kantone heute in diesem Bereich nicht die Kompetenz, eine Versicherung einzuführen, die durch paritätische Beiträge finanziert wird", schrieb die Landesregierung im Mai mit Verweis auf eine Auslegung des Bundesamtes für Justiz (BJ).
Gleichzeitig gab der Bundesrat eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG) in die Vernehmlassung. Falls dieses Gesetz dereinst in diesem Sinne geändert würde, werde der Bundesrat die Gewährleistung der Genfer Elternschaftsversicherung beantragen, schrieb er.
Der Ständerat möchte diese Arbeiten abwarten, bevor er über die Gewährleistung der Genfer Verfassungsbestimmungen entscheidet, wie er am Dienstag stillschweigend beschloss. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrats (SPK-N) teilt diese Auffassung.
SDA-Meldung
Debatte im Nationalrat, 18.09.2024
Parlament genehmigt Genfer Elternurlaub vorerst nicht
Der Kanton Genf kann vorerst keinen 24-wöchigen Elternurlaub einführen. Das Parlament hat die Gewährleistung der entsprechenden Verfassungsänderung sistiert. Es pocht jedoch darauf, dass der Bundesrat rasch eine Revision des Erwerbsersatzgesetzes vorlegt.
Der Bund ist zuständig für die Gewährleistung der Kantonsverfassungen. Das Parlament beurteilt jährlich mehrere Änderungen von Kantonsverfassungen danach, ob sie Bundesrecht nicht widersprechen.
Die Genfer Stimmbevölkerung hatte am 18. Juni einen 24-wöchigen Elternurlaub beschlossen. Konkret soll die bestehende 16-wöchige kantonale Mutterschaftsversicherung um acht Wochen zugunsten des Vaters, der Partnerin der Mutter oder des Partners des Vaters ergänzt werden. Sowohl die Mutterschaftsversicherung als auch die neue Elternschaftsversicherung sollen durch gleich hohe Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden finanziert werden.
Dieser zweite Teil der Vorlage ist laut dem Bundesrat nicht mit geltendem Bundesrecht vereinbar. "Im Gegensatz zur Mutterschaftsversicherung haben die Kantone heute in diesem Bereich nicht die Kompetenz, eine Versicherung einzuführen, die durch paritätische Beiträge finanziert wird", schrieb die Landesregierung im Mai mit Verweis auf eine Auslegung des Bundesamtes für Justiz (BJ).
Gleichzeitig gab der Bundesrat eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG) in die Vernehmlassung. Falls dieses Gesetz dereinst in diesem Sinne geändert würde, werde der Bundesrat die Gewährleistung der Genfer Elternschaftsversicherung beantragen, schrieb er.
Das Parlament möchte diese Arbeiten abwarten, bevor es über die Gewährleistung der Genfer Verfassungsbestimmungen entscheidet. Der Nationalrat ist am Mittwoch dem Ständerat gefolgt. Die übrigen Änderungen in den Kantonsverfassungen von Bern, Genf, der Waadt und dem Jura wurden vom Parlament genehmigt.
SDA-Meldung
Debatte im Ständerat, 15.06.2026
Bundesbern und Genf weiter uneins bei Elternschaftsversicherung
Der Ständerat verweigert dem Kanton Genf weiterhin die vollständige Gewährleistung der abgeänderten Kantonsverfassung. Streitpunkt bleibt eine Bestimmung über die Genfer Elternschaftsversicherung.
Im Juni 2023 nahm das Genfer Stimmvolk die neue Elternschaftsversicherung in die Kantonsverfassung auf. Doch lehnten Stände- und Nationalrat im Jahr darauf die vollständige Gewährleistung der geänderten Verfassung ab.
Die Kantone hätten in diesem Bereich keine Kompetenz, eine Versicherung einzuführen, welche durch paritätische Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert werde. Das entschied das Parlament 2024. Allerdings forderte es damals den Bundesrat auf, eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz einzuleiten.
Nun ist dieses Gesetz revidiert, wie aus Parlamentsunterlagen hervorgeht. Doch ist darin nach wie vor nicht vorgesehen, dass die Kantone bei den Entschädigungen für eine Betreuung mit dauerhafter Unterbringung weiter gehen können, als es das Bundesrecht vorsieht. Das will aber der Kanton Genf.
Der Ständerat hat nun die Genfer Bestimmungen über eine kantonale Versicherung bei Mutterschaft und für den anderen Elternteil sowie bei Adoption gewährleistet, nicht aber die genannte Bestimmung. Das beschloss er am Montag.
Laut einem Faktenblatt der Parlamentsdienste bedeutet das, dass die nicht gewährleisteten Teile der Kantonsverfassung nicht in Kraft treten können. Noch muss allerdings das Geschäft in den Nationalrat.
Das Parlament beurteilt jährlich mehrere Änderungen von Kantonsverfassungen danach, ob sie Bundesrecht nicht widersprechen. Am Montag lagen dem Ständerat mehrere Anträge zur Gewährleistung von geänderten Kantonsverfassungen vor. Bis auf jene zu Genf hiess er alle gut.
So gewährleistete er unter anderem eine Änderung der Verfassung des Kantons Jura, wo nach dem Kantonswechsel des früheren bernischen Städtchens Moutier die Schaffung eines neuen Bezirks in der Verfassung verankert wurde.
Auskünfte
Sekretariat der Staatspolitischen Kommissionen (SPK)
spk.cip@parl.admin.ch