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Hochverrat. Der für die Verteidigung der Schweiz zuständige Beamte ist nun Mitglied des EGMR geworden

24.1022 · Anfrage · 2024-05-27

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Im jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wurde die Schweizerische Eidgenossenschaft wegen Verstosses gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verurteilt, weil sie nach Ansicht der Richter und Richterinnen keine ausreichenden Massnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen des Klimawandels ergriffen hat.

In einem kürzlich erschienenen bemerkenswerten Medienbeitrag hat Rechtsanwalt Tito Tettamanti den Fall vertieft geprüft.

Gemäss Tettamanti muss man sich fragen, ob die Richter und Richterinnen unparteiisch sind, zeigt ein Blick auf ihre Lebensläufe doch, dass viele von ihnen in der Vergangenheit für Verbände tätig und aktiv waren, die sich mit Klimafragen befassen.

So ist zum Beispiel der Schweizer Richter des EGMR Mitglied der Sozialdemokratischen Partei; er setzt sich offen für das Klima ein und verurteilt die Schweiz ausnahmslos. Seine Überzeugungen sind zu respektieren, aber es ist klar, dass er ein voreingenommener Richter ist. Das wirft die Frage auf: Wie kommt es, dass das Gericht in bestimmten Fragen so eindeutig parteiisch ist? Die Antwort liegt im geschickten Aktivismus von NGOs und Verbänden: Es gelingt ihnen, Richter und Richterinnen mit ähnlicher Gesinnung zu platzieren, indem sie die Unachtsamkeit der Politiker und Politikerinnen (der Parlamentarier und Parlamentarierinnen des Europarats), die sie ernennen, ausnutzen.

Das jüngste Urteil ist gelinde gesagt fragwürdig, insbesondere wenn man bedenkt, dass Greenpeace in diesem Fall von Schweizer Bürgerinnen vertreten wird. Die Verteidigung der Schweiz wurde einem Beamten des Bundesamts für Justiz anvertraut, der jedoch zuvor sein Interesse bekundet hatte, selbst Mitglied des EGMR zu werden. Dies wirft Fragen zu seiner Unparteilichkeit auf, zumal er in der Folge zum Vertreter Liechtensteins am EGMR gewählt wurde.

Ich frage den Bundesrat:

1. Hält er es für richtig, einen Beamten mit der Verteidigung der Schweiz zu beauftragen, der zuvor sein Interesse bekundet hatte, Mitglied des EGMR zu werden?

2. Ist er der Ansicht, dass dieser Beamte seine Aufgaben sorgfältig und im besten Interesse der Schweiz erfüllt hat?  

3. War der Beamte bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht vielleicht bestrebt, seine künftigen Kollegen und Kolleginnen nicht zu verärgern?

4. Wie will der Bundesrat vermeiden, dass die Schweiz erneut von Beamten und Beamtinnen verteidigt wird, die gegen die Interessen der Schweiz arbeiten?

5. Beabsichtigt er, gegen diesen Beamten vorzugehen?

6. Wie interpretiert er das Urteil des EGMR vor dem Hintergrund der obigen Überlegungen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. – 6. Nach Artikel 7c der Organisationsverordnung für das EJPD (SR 172.213.1) vertritt das Bundesamt für Justiz (BJ) die Schweiz in den Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Die Stellungnahme der Schweiz wird jeweils in enger Abstimmung mit den beteiligten Stellen verfasst. Der Direktor des BJ hat die Aufgabe des Prozessbevollmächtigten dem Leiter des Fachbereichs Internationaler Menschenrechtsschutz übertragen. In Verfahren vor der Grossen Kammer des EGMR nimmt in aller Regel der Prozessbevollmächtigte selber die Vertretung der Schweiz wahr, so auch im in der Anfrage angesprochenen Verfahren Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und andere gegen Schweiz. Die Beschwerde Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und andere gegen Schweiz wurde am 26.11.2020 beim EGMR eingereicht. Am 17.03.2021 lud der EGMR die Schweiz zur Stellungnahme ein. Für die Stellungnahme der Schweiz konsultierte das BJ das Bundesamt für Umwelt, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht. Nach Durchführung des Schriftenwechsels informierte der EGMR am 28.04.2022 die Parteien, dass die zunächst befasste Kammer den Fall in Anwendung von Artikel 30 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) am 28.04.2022 an die Grosse Kammer abgegeben hat. Am 12.09.2022 lud die Grosse Kammer die Parteien ein, ihre Schriftsätze bis zum 05.12.2022 einzureichen. Beide Parteien reichten darauf dem EGMR am 05.12.2022 ihre Schriftsätze ein. Am 29.03.2023 fand die öffentliche Verhandlung vor der Grossen Kammer statt, die praxisgemäss auf der Website des EGMR als Webcast verfügbar ist. Die Ausschreibung des Fürstentums Liechtenstein für die Neubesetzung der Stelle als Richterin oder Richter erfolgte am 22.03.2023; die Bewerbungsfrist lief bis zum 02.05.2023. Dieser zeitliche Ablauf der Ereignisse lässt nicht auf einen Interessenkonflikt des Prozessbevollmächtigten schliessen. Vielmehr hat dieser die Vertretung der Schweiz auch im erwähnten Verfahren pflichtgemäss wahrgenommen. Zudem ist der EGMR bei der Wahl seiner Richterinnen und Richter in keiner Weise beteiligt. Nicht die Richterinnen oder Richter wählen einen neuen Richter oder eine neue Richterin, sondern die Parlamentarische Versammlung des Europarates wählt den Richter oder die Richterin aus einer Liste von drei Kandidatinnen und Kandidaten, die vom jeweiligen Vertragsstaat der EMRK vorgeschlagen werden (Art. 22 EMRK). Der Bundesrat teilt deshalb vollumfänglich die Einschätzung der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats (RK-S), die an ihrer Sitzung vom 24.04.2024 festgestellt hat, dass die Wahl des Schweizer Prozessbevollmächtigten zum Richter am EGMR für Liechtenstein per 1. September 2024 "für die Schweiz weder in institutioneller, noch zeitlicher, noch inhaltlicher Hinsicht problematisch ist. Sie ist der Ansicht, dass die Wahrung der Schweizer Interessen vor dem Gerichtshof in diesem Verfahren jederzeit gewährleistet war." (Medienmitteilung der RK-S vom 24.04.2024).