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24.1029 · Anfrage · 2024-06-13

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Verfügt eine Gemeinde über ein Reglement über die Erbringung von Dienstleistungen in Bereichen wie Trinkwasser, Abfallentsorgung oder Kanalisation, so muss sie dieses nach Artikel 14 des Preisüberwachungsgesetzes vorgängig dem Preisüberwacher vorlegen. Dieser gibt eine Stellungnahme ab, die im Entscheid der Behörde anzuführen ist. Die Gemeindereglemente sehen Preisspannen vor, innerhalb deren sich die Exekutive bewegt und jährlich mittels Verordnung die Tarife festlegt.
Die Verordnungen sind Instrumente, die die Kostenentwicklung widerspiegeln. Sie werden aufgrund der Kostenentwicklung jährlich angepasst.
Gemäss den Vorgaben des Kantons Tessin müssen auch Gemeindeverordnungen, die sich auf bereits vom Preisüberwacher geprüfte Gemeindereglemente stützen, diesem vorgängig unterbreitet werden.

Die Kosten für von einer Gemeinde erbrachte Dienstleistungen dürfen die im Gemeindereglement enthaltenen Beträge nicht über- oder unterschreiten, sodass es schwer zu verstehen ist, warum die Verordnungen dem Preisüberwacher erneut zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen. Abgesehen vom bürokratischen Aufwand dauert die Einholung einer Stellungnahme des Preisüberwachers oft mehrere Monate, wodurch die Arbeit der Gemeinden blockiert oder verlangsamt wird.

Vor diesem Hintergrund stelle ich folgende Fragen:

1. Ist es richtig, dass Verordnungen, die auf einem bereits vom Preisüberwacher geprüften Gemeindereglement beruhen, von diesem vorgängig geprüft werden müssen?

2. Wenn ja, hält der Bundesrat dies nicht für übermässige Bürokratie, zumal die Empfehlungen des Preisüberwachers nicht bindend sind?

3. Wäre es nach Ansicht des Bundesrats möglich, den Entscheidfindungsprozess zu vereinfachen und den bürokratischen Aufwand zu reduzieren, indem man Verordnungen, die auf einem bereits vom Preisüberwacher geprüften Gemeindereglement beruhen, von der Prüfung ausnimmt?

Stellungnahme des Bundesrates

Das Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) bezweckt die Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung. Der Preisüberwacher kann gegenüber Beteiligten an Wettbewerbsabreden und marktmächtigen Unternehmen im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung oder durch Verfügung eine missbräuchliche Erhöhung und Beibehaltung von Preisen verhindern oder beseitigen. Gegenüber der Legislative oder der Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde hat der Preisüberwacher hingegen lediglich ein Recht auf Stellungnahme (vgl. Art. 14 PüG).Ad 1: Art. 14 Abs. 1 PüG sieht insbesondere vor, dass bei der Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung durch die Legislative oder die Exekutive, die von einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, vorgängig der Preisüberwacher zu konsultieren ist. Dies gilt auch für Verordnungen, die sich auf ein bereits durch den Preisüberwacher geprüftes Gemeindereglement stützen, welche Preisspannen für die entsprechende Tätigkeit enthalten.Ad 2: Vor dem Hintergrund des Zwecks des PüG ist der mit der Meldepflicht einhergehende Aufwand für die betroffenen Behörden aus Sicht des Bundesrates gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sah diese vorgängige Meldepflicht vor, da der Preisüberwacher aus staatspolitischen und verfassungsrechtlichen Gründen nicht über die Legislative oder die betroffenen exekutiven Behörden gesetzt werden sollte. Er erachtete die Überprüfung der Gebühren in diesen oft monopolistisch geregelten Bereichen jedoch als essenziell. Es ist nicht der Sinn der Preisüberwachung, die staatliche Führungs- und Entscheidungsstruktur zu beeinträchtigen (vgl. Botschaft vom 30. Mai 1984 zu einem Preisüberwachungsgesetz, BBl 1984 II 755, 789). Daher sind solche Empfehlungen des Preisüberwachers auch nicht verbindlich. Gleichzeitig sind diese wirksam: So werden die Gebühren aufgrund seiner Empfehlungen regelmässig gesenkt. Allein aufgrund der Empfehlungstätigkeit des Preisüberwachers kann jährlich ein dreistelliger Millionenbetrag eingespart werden.Ad 3: Der Bundesrat erachtet sowohl die gegenwärtige Rechtslage als auch die entsprechende Praxis als ausgewogen und sinnvoll. Im Übrigen hat der Preisüberwacher in den verschiedensten Dossiers (bspw. Gas, Wasser und Abwasser sowie Abfall) auch eine Selbstdeklaration für die Gemeinden eingeführt, um die Prüfung zu standardisieren und auf beiden Seiten zu vereinfachen. Der Bundesrat sieht hier keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.