24.300 · Standesinitiative · 2024-01-16
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Der Kanton Wallis fordert gestützt auf Art. 160 Absatz 1 der Bundesverfassung die Bundesversammlung auf, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung im folgenden Sinne anzupassen:
Die Kantone können Leistungserbringer aller betroffener Fachrichtungen, die über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel (Art. 21 MedBG) verfügen, von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausnehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den jeweiligen Fachgebieten eine Unterversorgung besteht. Die Kantone können in Bezug auf diese Ausnahmeregelung Qualitätsauflagen vorsehen, in Analogie zu jenen, die für Schweizer Ärzte gelten.
Begründung
Gemäss einem Bericht des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums vom Mai 2022 zu den regionalen Versorgungsgraden pro Fachgebiet in der ambulanten ärztlichen Versorgung liegt im Kanton Wallis die Abdeckung für 25 von 33 analysierten medizinischen Fachgebieten (Spezialisten) unter dem Schweizer Durchschnitt. Trotz intensiver Bemühungen konnte die Problematik in den vergangenen Jahren nicht behoben werden. Sie akzentuiert sich im Gegenteil aufgrund altersmässiger oder gesundheitlicher Abgänge. Dies betrifft auch verschiedene andere Kantone. Da im aktuell schweizweit ausgetrockneten Arbeitsmarkt bereits praktisch 40% ausländische Ärzte in den verschiedensten Fachgebieten tätig sind, ist es im Wallis, aber auch in anderen Kantonen dringend und unerlässlich, im Bedarfsfall auch qualifizierte Ärzte aus dem Ausland rekrutieren zu können.
Auf nationaler Ebene wurde anfangs März 2023 zu diesem Thema eine Ausnahmeregelung von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG von National- und Ständerat angenommen, die jedoch nur Ausnahmen für praktische Ärzte, Allgemeininternisten und Kinder- und Jugendpsychologen/psychiater vorsieht.
In Anbetracht der aktuellen Situation im Wallis ist es deshalb unerlässlich, dass der Kanton Wallis beim Bund interveniert, um zu ermöglichen, dass der Kanton bei nachgewiesenem Bedarf, qualifizierten Ärzte aller Fachrichtungen aus dem Ausland eine Berufsausübungsbewilligung mit der Kompetenz zur-Abrechnung über die obligatorische Krankenkasse ausstellen darf.
Um eine Qualitätsgarantie für die ausländischen Ärzte, die nicht drei Jahre in einer akkreditierten Schweizer Institution gearbeitet haben, sicherstellen zu können, wäre es sinnvoll, von diesen Ärzten den Nachweis einzufordern, dass sie mindestens drei Jahre lang eine supervisierte Ausbildung in als äquivalent angesehenen Weiterbildungsinstitutionen im Ausland absolviert haben und regelmässige Weiterbildungen besucht haben, in Analogie zu den Auflagen, die für Schweizer Ärzte gelten. Diesbezüglich ist ein Miteinbezug und eine Konsultation der entsprechenden kantonalen Ärztegesellschaft vorzusehen.
Verhandlungen
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