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Das IFEG modernisieren. Gleiche Wahlmöglichkeiten und entsprechende ambulante Unterstützung für Menschen mit Behinderungen im Bereich Wohnen

24.3003 · Motion · 2024-01-18

Departement des Innern

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, durch eine Revision des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) sowie der weiteren damit verbundenen Bundesgesetze zeitgemässe Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit Menschen mit Behinderungen ihre Wohnform sowie ihren Wohnort frei und selbstbestimmt wählen können sowie die hierzu nötige Unterstützung erhalten. Bei der Wahl der Wohnform ist – wie bei jedem staatlichen Handeln – das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) zu beachten. Aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Stärkung der Rechtssicherheit der Betroffenen sieht der Gesetzesvorschlag eine Plafonierung der Gesamtkosten pro Person im Verhältnis zu deren institutionellen Unterbringung vor, die insgesamt zu einem kostenneutralen Resultat führt.
Bei der Erarbeitung und Umsetzung der Rechtsgrundlagen führt er mit Menschen mit Behinderungen und ihre Organisationen enge Konsultationen und bezieht sie aktiv ein.

Eine Minderheit der Kommission (Glarner, Aeschi Thomas) beantragt, die Motion abzulehnen

Begründung

Im Zuge des NFA 2008 übergab der Bund den Kantonen die Zuständigkeit für die sog. stationäre Eingliederung von Menschen mit Behinderungen und regelte die Grundsätze im Rahmengesetz IFEG. Bei der Ausarbeitung des Gesetzes lag der Fokus auf dem Wohnen und Arbeiten in Institutionen. Die «ambulante Eingliederung» sollten die Kantone selber regeln, die «individuellen Eingliederungsmassnahmen» verblieben beim Bund (IV). Eine genauere Aufgabenteilung mit Blick auf das autonome Wohnen von Menschen mit Behinderungen mithilfe von Unterstützungsleistungen fand nicht statt.

Seitdem hat die Schweiz die UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK) ratifiziert und sich verpflichtet, Menschen mit Behinderungen bezüglich Wohnform und Wohnort gleiche Wahlmöglichkeiten wie anderen Menschen zu verschaffen (Art. 19 BRK). Gemäss ihrer Vision für das selbstbestimmte Wohnen von 2021 will die SODK dieses Recht bis 2030 verwirklichen. Im Rahmen des ersten Staatenberichtsverfahrens wurde die Schweiz nun kürzlich vom BRK-Ausschuss aufgefordert, ein umfassendes System individualisierter Unterstützung für das autonome Wohnen in der Gemeinde aufzubauen.


Bereits 2019 stellte eine Bestandesaufnahme im Auftrag des BSV fest, dass dieser Aufbau durch die unklare föderale Aufgabenteilung, stark fragmentierte Leistungen und Fehlanreize erschwert werde. Während das Rechtsgutachten zur Motion SGK-N 18.3716 hinderliche Bestimmungen im IFEG und im Bundessozialversicherungsrecht identifizierte, untersuchte die Folgestudie zur genannten Bestandesaufnahme die Finanzströme. Diese Grundlagen sowie die Entwicklungen auf (inter-)kantonaler Ebene in diesem Bereich sind bei der Erarbeitung zeitgemässer Rechtsgrundlagen miteinzubeziehen.


Durch eine Revision des IFEG soll verhindert werden, dass Menschen mit Behinderungen mangels ambulanter Unterstützungsangebote faktisch gezwungen werden, in einem Heim zu leben. Neben ihrer Wohnform sollen Menschen mit Behinderungen auch ihren Wohnort frei wählen und von der verfassungsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen können.

Es handelt sich um einen Ressourcentransfer. Vertiefte Untersuchungen auf europäischer und globaler Ebene zeigen, dass die Gesamtkosten nicht steigen, die Kosteneffektivität aber deutlich zunimmt, weil sich die Lebensqualität der Betroffenen und ihre Zufriedenheit mit den Dienstleistungen verbessern.


Für die Neustrukturierung der Unterstützung im Wohnbereich soll eine Übergangszeit gelten, damit die Kantone einen entsprechenden Gesetzgebungsprozess abschliessen können. Gesetzliche Bestimmungen zur Garantie der Niederlassungsfreiheit sind unverzüglich nach Inkrafttreten umzusetzen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurde Artikel 112b der Bundesverfassung (BV, SR 101) geschaffen. Absatz 2 verpflichtet die Kantone, die Eingliederung invalider Personen zu fördern, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen. Diese Bestimmung umfasst jedoch nicht alle Menschen mit Behinderungen, insbesondere betagte Personen sind vom Geltungsbereich nicht erfasst. Mit Absatz 3 erhielt der Gesetzgeber auf Bundesebene die Kompetenz, die Ziele, Grundsätze und Kriterien der Eingliederung festzulegen. Hintergrund dieser Regelung war die Befürchtung, dass die Kantone mit dem Wegfall der Zuständigkeit der Invalidenversicherung im Bereich der kollektiven Leistungen für die stationäre Eingliederung nicht genügend stationäre Angebote für invalide Personen zur Verfügung stellen würden.Mit dem Rahmengesetz des Bundes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) regelte der Bundesgesetzgeber deshalb, dass jeder «invaliden Person», die darauf angewiesen ist und dies wünscht, unabhängig von ihren finanziellen Mitteln, ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Gesundheitszustand, der Zugang zu einer Institution gewährleistet sein muss. Im Gegensatz zur Eingliederung von Invaliden wird in Artikel 112c Absatz 1 BV die alleinige Zuständigkeit der Kantone im Bereich Hilfe und Pflege von betagten und behinderten Personen zu Hause statuiert. Der Bundesrat anerkennt die Wichtigkeit des selbstbestimmten Wohnens. Mit der vorliegenden Motion stellen sich unter anderem verschiedene verfassungsrechtliche Fragen insbesondere im Bereich der Zuständigkeiten und Kompetenzen, die geklärt werden müssen. Er wird diese Fragen indes im Rahmen der Behindertenpolitik 2023–2026 (www.edi.admin.ch > Eidg. Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen EBGB > Behindertenpolitik) behandeln, die ein Schwerpunktprogramm «Wohnen» umfasst. Dieses Programm zielt darauf ab, in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Wahlfreiheit von Menschen mit Behinderungen beim Wohnen zu fördern sowie eine bedarfsgerechte und individuell gewählte Unterstützung zu ermöglichen. Zu den vorgesehenen Massnahmen im Schwerpunktprogramm gehört auch die Prüfung, ob das IFEG oder kantonale Vorgaben Hindernisse für zeitgemässe kantonale Versorgungsstrukturen darstellen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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