Erhebung der Mehrwertsteuer von Dienstleistenden für Personenbeförderung aus dem Ausland für Fahrten in der Schweiz. Ist dies wirklich so kompliziert?
24.3033 · Interpellation · 2024-02-27
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Schweizer Taxis und andere Fahrdienste sind – insbesondere in Grenzregionen – einem unlauteren Wettbewerb durch Dienstleistende für gewerbsmässige Personenbeförderung aus dem Ausland ausgesetzt, die Kundinnen und Kunden von EU-Staaten aus in die Schweiz befördern oder die Kundinnen und Kunden von der Schweiz aus in EU-Staaten befördern; ohne die Mehrwertsteuer zu entrichten oder auch nur an der Grenze anhalten zu müssen. Dies wird anscheinend aktiv vom Bund unterstützt. Während die an die Schweiz angrenzenden EU-Länder die in der Schweiz zugelassenen Taxis und Fahrdienste an der Grenze anhalten, sie nach ihrem Fahrziel befragen und die Mehrwertsteuer auf die voraussichtliche Rechnung für die im Ausland durchgeführte Fahrt erheben, ist dies umgekehrt nicht der Fall. Der Bund scheint die Durchsetzung des Mehrwertsteuergesetzes in diesem Fall als zu kompliziert und nicht ausreichend rentabel zu erachten. Dadurch sind Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer sowie Steuerpflichtige in der Schweiz einem unlauteren Wettbewerb ausgesetzt. Stimmt das? Falls ja, wie wird das begründet? Gedenkt der Bund, diese Praxis endlich einzustellen?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Personenbeförderung gilt als Dienstleistung. Damit eine Dienstleistung der Schweizer MWST unterliegt, muss sie im Inland von einer MWST-pflichtigen Person erbracht werden. Bei Personenbeförderungsleistungen ist der Ort der Dienstleistung der Ort, an dem die Beförderung tatsächlich stattfindet (Art. 8 Abs. 2 Bst. e des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG]). Das bedeutet, dass Personenbeförderungsleistungen im Inland der MWST zum Normalsatz unterliegen und dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen nur derjenige Teil des Entgelts der MWST unterliegt, der auf die im Inland zurückgelegte Strecke entfällt. Taxifahrerinnen und Taxifahrer und Fahrdienste aus der Europäischen Union, die Kundinnen und Kunden in die Schweiz befördern oder dort abholen, erbringen somit tatsächlich Personenbeförderungsleistungen, bei denen die auf schweizerischem Staatsgebiet zurückgelegte Strecke prinzipiell der MWST unterliegt. Nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG ist jedoch von der Steuerpflicht befreit, wer einen – im In- und Ausland erzielten – Umsatz von weniger als 100 000 Franken pro Jahr erzielt. Das gilt sowohl für Schweizer Unternehmen als auch für jene aus dem Ausland. Die Schweizer Regelung unterscheidet sich damit deutlich von derjenigen in der Europäischen Union, wo die MWST‑Pflicht eines Dienstleisters aus einem Drittland in der Regel mit dem ersten Euro Umsatz beginnt (Art. 9 der RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES vom 28. November 2006). Taxifahrerinnen und Taxifahrer und Fahrdienste aus der Europäischen Union, die Dienstleistungen auf schweizerischem Staatsgebiet erbringen, müssen sich demnach nur dann in das Register der MWST-pflichtigen Personen eintragen lassen, wenn sie einen weltweiten jährlichen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielen. Wenn sie diese Umsatzgrenze erreichen, sind sie jedoch ab dem ersten Franken auch in der Schweiz steuerpflichtig. Diese Regelung hat das Parlament 2017 verabschiedet und sie trat mit dem revidierten Mehrwertsteuergesetz am 1. Januar 2018 in Kraft. Davor waren ausländische Unternehmen in der Schweiz erst dann mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie einen Umsatz von 100 000 Franken in der Schweiz (und nicht weltweit) erwirtschafteten, was vor allem gegenüber ausländischen Unternehmen sehr grosszügig war. Die Neuregelung basiert auf dem Prinzip der Gleichbehandlung von Schweizer und ausländischen Unternehmen. Es handelt sich somit bei dem vom Interpellanten monierten Vorgehen nicht um eine Praxis, sondern um die Anwendung geltenden Rechts. Entsprechend kann die Eidgenössische Steuerverwaltung Taxifahrerinnen und Taxifahrer aus dem Ausland nicht anders behandeln und sie der MWST unterstellen, wenn sie die Umsatzgrenze für die Steuerpflicht in der Schweiz nicht erreichen.