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24.3043 · Interpellation · 2024-02-28

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Sind dem BR Zahlen über Marktanteile der in der Schweiz tätigen Acquirer bekannt?
2. Verfügt die WEKO über eine ausreichende gesetzliche Handhabe, um das Quasimonopol im Acquiring-Markt zu brechen und den freien Wettbewerb wiederherzustellen?
3. Mit welchen Mitteln kann im Sinne fairer Marktbedingungen Transparenz hinsichtlich der Gebührenstrukturen im Acquiring-Markt geschaffen werden?

Begründung

Für die Abwicklung von bargeldlosen Zahlungen werden vom Händlerbetreuer, dem sog. Acquirer, welcher die Zahlung abwickelt, Gebühren vom Händler erhoben, welcher entsprechende Zahlungsmittel akzeptiert. Je nach Transaktionsvolumen und Zahlungsmittel kann sich diese Händlergebühr auf mehrere Prozent belaufen, was besonders bei kleineren Zahlungsbeträgen verhältnismässig hohe Kosten verursacht.
Mit den Entwicklungen am Zahlungsmarkt werden auch die Händlergebühren von den Acquirern ständig angepasst. Beispielsweise entstanden durch die Einführung der neuen Debitkarten (Visa Debit, Debit Mastercard) im Jahre 2021 neue Gebühren. Aber auch unabhängig von der Verbreitung neuer Zahlungstechnologien passen die Acquirer ihre Gebührenmodelle laufend an. Dies führt zu immer höheren Gebührensätzen für die Unternehmen.
Gerade KMU sind überproportional stark von hohen Kommissionsgebühren betroffen, welche sie in ihrem unternehmerischen Handeln einschränken und ihre geschäftlichen Tätigkeiten schädigen. Diese überproportional starke Belastung der KMU begründet sich auf dem Quasimonopol, welches heute auf dem Acquiring-Markt in der Schweiz vorherrscht. Da aufgrund der kleinen Anzahl von Anbietern kein freier Wettbewerb unter den Acquirern herrscht, sind die Händler gezwungen, überhöhte Kommissionsgebühren zu akzeptieren. KMU leiden darunter besonders stark, da sie aufgrund geringerer Umsatzvolumen keine vorteilhaften Konditionen mit dem Acquirer aushandeln können. Bisher wurden jedoch keine wettbewerbsrechtlichen Anstrengungen unternommen, um das Quasimonopol zu brechen.
Ein weiteres Problem stellt sich hinsichtlich der Intransparenz der Gebührenstrukturen der Acquirer. Gerade bei KMU kommen oft Mischsätze zur Anwendung, welche nicht zwischen unterschiedlichen Zahlungsmitteln mit unterschiedlichen Gebühren differenzieren. So ist es dem Händler im Endeffekt unmöglich zu beurteilen, wie sich die effektiv zu bezahlende Gebühr zusammensetzt.

Stellungnahme des Bundesrates

Ad 1: Dem Bundesrat liegen keine aktuellen Informationen über die Marktanteile der in der Schweiz tätigen Acquirer vor. In einem früheren Verfahren der Wettbewerbskommission (WEKO) wurde aber die damalige SIX Multipay (heutige Worldline Schweiz) als marktbeherrschend qualifiziert (vgl. RPW 2011/1, 96, DCC). In den letzten Jahren konzentrierte sich der Markt durch einige Fusionen und Akquisitionen stark. Obwohl die genauen Marktanteile nicht bekannt sind, kann festgestellt werden, dass die Worldline SA eine dominante Stellung einnimmt. Der Hauptkonkurrent ist die NEXI Schweiz AG.Ad 2: Der Bundesrat ist der Meinung, dass die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen grundsätzlich eine ausreichende Grundlage darstellen, um gegen allfällig überhöhte Gebühren im Acquiring-Markt vorzugehen. Die Hauptaufgabe der WEKO besteht darin, den wirksamen Wettbewerb aufrecht zu erhalten. Dafür gibt ihr das Kartellgesetz (KG; SR 251) verschiedene Instrumente an die Hand. So kann sie unter anderem den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (vgl. Art 7 KG) unterbinden. Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KG kann die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen. Die Hürden für die Bejahung dieses Tatbestandes sind allerdings relativ hoch.Bereits tätig geworden in diesem Markt ist der Preisüberwacher. So besteht aktuell eine einvernehmliche Regelung mit Worldline SA, die Preisobergrenzen für die Debitkarten-Transaktionen von Visa, V-Pay und MasterCard festlegt (vgl. einvernehmliche Regelung mit dem Preisüberwacher vom 27. Mai 2021, Transaktionsgebühren Debitkarten [Debit MasterCard, VISA Debit und V Pay]; abrufbar unter www.preisueberwacher.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > Einvernehmliche Regelungen).Ad 3: Nimmt ein Händler die Dienstleistungen eines Acquirers in Anspruch, sind diesem die von ihm zu zahlenden Kosten bekannt. Eine allgemeine Offenlegungspflicht der Gebührenstruktur besteht nicht.