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24.3046 · Interpellation · 2024-02-28

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Das EU-Parlament will die neuen Züchtungsmethoden (Genom Editierung) zulassen. Ein solcher Grundsatzentscheid steht auch in der Schweiz an. Aus wissenschaftlicher Sicht stellt die herkömmliche Züchtung mit ungezielter Mutagenese einen Eingriff in das Genom der Pflanzen dar. Um Mutationen hervorzurufen, wird das Erbgut der Pflanzen mit Chemikalien behandelt oder radioaktiv bestrahlt. Das gilt auch für viele Sorten in der biologischen Landwirtschaft, welche wir heute tagtäglich konsumieren. Im Gegensatz dazu ermöglichen neue Züchtungstechnologien durch Genom Editierung eine gezielte Mutagenese.

Der Bundesrat wird gebeten, in diesem Kontext zu den neuen Züchtungstechnologien folgende Fragen zu beantworten:

- Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass neue Züchtungstechnologien im Bereich des Pflanzenbaus einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der regionalen und nachhaltigen Produktion leisten können?

- Teilt der Bundesrat die grundlegende Auffassung, dass auf Basis der wissenschaftlichen Tatsachen die ungezielte und gezielte Mutagenese bezüglich Anbaupraxis gleich zu behandeln sind?

- Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass es falsch wäre, der Schweizer Landwirtschaft den unkomplizierten Zugang zu Pflanzen, welche mit neuen Züchtungstechnologien (Genom Editierung ohne artfremde DNA) gezüchtet wurde durch bürokratische Koexistenzregeln, zu verwehren?

- Ist sich der Bundesrat bewusst, dass eine restriktivere Zulassungsregelung als die EU die inländische Landwirtschaft und die Züchtungsbranche wettbewerblich benachteiligen und den Handel deutlich erschweren würde?

- Stimmt der Bundesrat darin überein, dass es sowohl aus wissenschaftlicher als auch aus rechtlicher Sicht keinen Sinn macht, ungezielte und gezielte Mutagenese im Hinblick auf die Deklaration und Rückverfolgbarkeit ungleich zu behandeln?

Begründung

Das EU-Parlament will die neuen Züchtungsmethoden (Genom Editierung) zulassen. Ein solcher Grundsatzentscheid steht auch in der Schweiz an. Aus wissenschaftlicher Sicht stellt die herkömmliche Züchtung mit ungezielter Mutagenese einen Eingriff in das Genom der Pflanzen dar. Um Mutationen hervorzurufen, wird das Erbgut der Pflanzen mit Chemikalien behandelt oder radioaktiv bestrahlt. Das gilt auch für viele Sorten in der biologischen Landwirtschaft, welche wir heute tagtäglich konsumieren. Im Gegensatz dazu ermöglichen neue Züchtungstechnologien durch Genom Editierung eine gezielte Mutagenese.

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1. Neue Züchtungstechnologien können zu einer Beschleunigung des Züchtungsprozesses führen. So könnten rascher Sorten zur Verfügung stehen, die beispielsweise weniger Pflanzenschutzmittel benötigen (nachhaltigere Produktion) oder eine erhöhte Toleranz gegenüber Trockenheit aufweisen (Resilienz gegenüber Klimawandel). Die Zuchtziele bleiben unabhängig von der angewendeten Technologie grundsätzlich unverändert.Aktuell sind weltweit erst wenige Pflanzensorten aus neuen Züchtungstechnologien auf dem Markt verfügbar. Im Stadium der Forschung und Entwicklung befinden sich zahlreiche Anwendungen, welche das Potenzial und die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten aufzeigen (vgl. Tabelle 1 in «Neue gentechnische Verfahren: Kommerzialisierungspipeline im Bereich Pflanzenzüchtung und Lizenzvereinbarungen», abrufbar auf www.bafu.admin.ch > Themen > Biotechnologie > Publikationen und Studien > Studien). Zu 2 und 5. Mittels klassischer Mutagenese (d.h. durch Bestrahlung oder Behandlung mit Chemikalien) hergestellte Pflanzen gelten in der Schweiz rechtlich nicht als gentechnisch veränderte Organismen (GVO), da sie seit langem angewendet und deshalb gemäss dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung als sicher erachtet wird. Das Schweizer Recht behandelt sie wie konventionelle Pflanzen (Anhang 1 Absatz 3 Buchstabe a Freisetzungsverordnung; SR 814.911). Pflanzen, die mittels neuer gezielter Mutageneseverfahren erzeugt wurden, sollen auch künftig als GVO geregelt und für eine Verwendung in der Landwirtschaft auf ihre Sicherheit geprüft werden (siehe auch den Bericht «Regulierung der Gentechnik im Ausserhumanbereich» in Erfüllung der Postulate 20.4211 Chevalley, 21.3980 WBK-N sowie 21.4345 WBK-S). Zu 3. Das Ziel einer Koexistenzregelung ist in erster Linie der Schutz der landwirtschaftlichen Produktion ohne GVO und die Gewährleistung der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten (Artikel 7 Gentechnikgesetz SR 814.91). Ohne eine Differenzierung im Anbau und in der Kennzeichnung dieser Organismen im Vergleich zu Pflanzen aus konventioneller Zucht kann dies nicht garantiert werden. Diese Differenzierung gewährleistet zudem die Rückverfolgbarkeit. Insofern sind die Koexistenzmassnahmen notwendig, müssen aber praxistauglich ausgestaltet werden. Schliesslich gilt es auch, eine Ungleichbehandlung von Schweizer Produkten mit importierten Produkten zu vermeiden. Zu 4. Bereits heute bestehen im bilateralen Verhältnis mit der EU Spezialregelungen für den Handel mit Saatgut von gentechnisch veränderten Sorten. So sieht Anhang 6 Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) Ausnahmen für den Handel mit Saatgut von gentechnisch veränderten Sorten vor. Diese dürfen nicht zwischen der Schweiz und der EU gehandelt werden. In der EU ist die Neuregelung von Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien noch nicht abgeschlossen. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass eine von der EU abweichende Regulierung in der Schweiz Handelshemmnisse nach sich zöge und sich auch auf die Pflanzeninnovation auswirken könnte. Wie die Auswirkungen jedoch konkret aussehen würden, kann erst anhand der verabschiedeten EU-Verordnung abschliessend beurteilt werden. Die für Sommer 2024 geplante Vernehmlassungsvorlage zum Umgang mit pflanzlichem Material aus neuen gentechnischen Verfahren (Revision des Gentechnikgesetzes) wird auch auf die in der EU geplanten Regelungen eingehen und die Option einer analogen Regulierung zur Debatte stellen.