24.3051 · Interpellation · 2024-02-28
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Seit seiner Gründung im Jahr 1984 hat das Sportschiedsgericht (Court of Arbitration for Sport [CAS]) seinen Sitz in Lausanne. Es geniesst international einen hervorragenden Ruf und wird sowohl in der Schweiz als auch im Ausland für seine Effizienz und seine Entscheide geschätzt. Nach geltendem Recht (insbesondere Art. 190 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG] und Art. 77 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]) können seine Entscheide beim Bundesgericht wegen formaler Aspekte oder wegen Unvereinbarkeit mit dem «Ordre public» angefochten werden.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wies in seinem Urteil vom 21. Dezember 2023[1] auf diese Besonderheit hin und hielt fest, dass der Begriff «Ordre public» nach Schweizer Recht die Wettbewerbsregeln der Europäischen Union ausschliesst. Ein angeblicher Verstoss gegen das EU-Wettbewerbsrecht kann daher vom Bundesgericht nicht überprüft werden, wenn kein Verstoss gegen Schweizer Recht vorliegt. Der EuGH hob zudem hervor, dass kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet werden kann, da das Bundesgericht kein Gericht eines EU-Mitgliedstaates ist.
Aufgrund dieses Urteils empfehlen einige Sachverständige dem CAS, von Lausanne in einen EU-Mitgliedstaat umzuziehen, damit es Teil des europäischen Gerichtswesens wird. So könnten sämtliche seiner Urteile überprüft werden und es könnte Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richten.
Ein Wegzug des Sportschiedsgerichts aus der Schweiz wäre der Attraktivität und dem Ruf der Schweiz im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und im internationalen Sport abträglich, was sich auch negativ auf die Schweiz als Sitzstaat von mehr als 60 internationalen Sportverbänden auswirken würde.
Das CAS befasst sich jährlich mit fast tausend – oft in den Medien präsenten – Fällen aus über hundert Ländern, die etwa fünfzig verschiedene Sportarten betreffen.
Um der Gefahr eines Wegzugs des CAS vorzubeugen, könnte das geltende Recht so geändert werden, dass dem Bundesgericht eine grössere Überprüfungsbefugnis für Schiedssprüche im Allgemeinen und für Schiedssprüche des CAS im Besonderen eingeräumt wird.
Das CAS kann durchaus EU-Recht anwenden, wenn sich die am Schiedsverfahren beteiligten Parteien auf dieses Recht berufen. Dies wird im Übrigen vom EuGH nicht bestritten. Das Problem besteht lediglich darin, dass es keine effektive Kontrolle des EU-Rechts durch eine Beschwerdeinstanz – die in diesem Fall das Bundesgericht sein sollte – gibt.
Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung folgender Fragen:
Welche Schlussfolgerungen zieht der Bundesrat nach der Analyse des EuGH-Urteils vom 21. Dezember 2023?
Was will der Bundesrat unternehmen, damit das CAS in Lausanne bleibt?
Gedenkt der Bundesrat das geltende Recht, insbesondere Artikel 190 IPRG und Artikel 77 BGG, zu ändern, damit das Bundesgericht eine umfassendere Überprüfungsbefugnis für Schiedssprüche und namentlich die Möglichkeit erhält, Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten und die korrekte Anwendung des EU-Rechts zu überprüfen (im Falle eines Verstosses gegen den «Ordre public» der EU)?
[1] https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Im Entscheid C-124/21 P des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geht es um das Verhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zur Schiedsgerichtsbarkeit. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist von grosser Bedeutung für die Schweiz. Nach Ansicht des Bundesrates sind die rechtlichen Rahmenbedingungen der nationalen und internationalen Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz sehr gut. Dies gilt auch für die Sportschiedsgerichtsbarkeit und insbesondere den Internationalen Sportgerichtshof (tribunal arbitral du sport, TAS) in Lausanne, der eine weltweit einheitliche und schnelle Streitbeilegung durch Fachpersonen im Interesse des Sports ermöglicht. Im Rahmen der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Revision der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (Kapitel 12 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, SR 291) hat der Bundesrat unter anderem die Rahmenbedingungen der internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz geprüft, aber einen Reformbedarf seitens des Gesetzgebers verneint. Jedenfalls in rechtlicher Hinsicht sind daher derzeit keine Massnahmen des Bundes nötig, um die Attraktivität der Schweiz für Schiedsgerichte zu verbessern. Zu den liberalen Rahmenbedingungen des Standorts Schweiz gehört insbesondere, dass eine privatrechtliche Einrichtung wie der TAS ihren Sitz frei bestimmen kann.3. Die in der Schweiz seit Jahrzehnten geltende beschränkte gerichtliche Überprüfung von internationalen Schiedsentscheiden durch die staatlichen Gerichte hat sich bewährt. So wurde im Rahmen der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Revision der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit bewusst an diesem Prinzip festgehalten (BBl 2018, 7175). Könnten Schiedsentscheide vom Bundesgericht weitgehend überprüft werden, wäre die Schiedsgerichtsbarkeit kein Streitbeilegungsmechanismus mehr, sondern der Beginn eines mehrstufigen und damit aufwändigeren und längeren Gerichtsverfahrens. Damit würden die vielen Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit (z.B. kürzere Verfahrensdauer, spezifisches Fachwissen der Schiedsrichter, weltweite Anerkennung), insbesondere im Sport, relativiert oder gar in Frage gestellt. Zudem könnte gemäss dem zitierten EuGH-Entscheid das Bundesgericht keine verbindliche Auslegung des EU-Kartellrechts anstelle der Behörden und Gerichte der EU-Mitgliedstaaten vornehmen. Eine Anpassung der beschränkten gerichtlichen Überprüfung von Schiedsentscheiden in der Schweiz würde hinsichtlich dieses Aspekts keine Änderung herbeiführen. Dass das Schweizer Bundesgericht beim EuGH Vorabentscheidungsfragen einreichen könnte, kommt nach Ansicht des Bundesrates im vorliegenden Kontext aus grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht und könnte auch nicht von der Schweiz einseitig vorgesehen werden.