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24.306 · Standesinitiative · 2024-05-07

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999,

Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung und

Artikel 156 des Geschäftsreglementes vom 13. September 1985 des Grossen Rates des Kantons Genf (Loi portant règlement du Grand Conseil de la République et canton de Genève);

und in Anbetracht dessen, dass

- gemäss dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), vorbehältlich Artikel 8a Absatz 3, eine Betreibung bis fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens einer dritten Person, die dies verlangt und ein Interesse glaubhaft macht, zur Kenntnis gebracht werden kann, selbst wenn die Schuld zwischenzeitlich vollständig getilgt wurde;

- einzig die Gläubigerin oder der Gläubiger oder die Person, die sie oder ihn vertritt, mittels einer Rückzugserklärung an das zuständige Amt die Löschung einer Betreibung verlangen kann, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein;

- eine Löschung für die Gläubigerin oder den Gläubiger einen administrativen Aufwand bedeutet und die Kosten dafür meistens auf die Schuldnerin oder den Schuldner überwälzt werden;

- diese Kosten, für die gesetzlich keine Obergrenze festgelegt ist, sehr unterschiedlich ausfallen können und teilweise überrissen sind (über hundert Franken für eine einzige Betreibung);

- es für die Schuldnerin oder den Schuldner äusserst schwierig ist, sich gegebenenfalls gegen die Zahlung der Kosten für die gewünschte Löschung einer Betreibung zu wehren;

- ein Eintrag in einem Betreibungsregisterauszug, der einem Dritten zur Kenntnis gebracht werden kann, sich in verschiedenen Situationen sehr nachteilig auswirken kann (Stellensuche, Wohnungssuche usw.);

- der Kanton Genf im kantonalen Vergleich die höchsten Krankenkassenprämien, die höchsten Mieten und die höchste Schuldnerquote aufweist;

- die Gefahr besteht, dass diese Quote angesichts der Konjunkturlage in nächster Zeit nochmals stark steigen wird,

fordert der Grosse Rat des Kantons Genf die Bundesversammlung dazu auf,

das SchKG dahingehend anzupassen, dass eine Betreibung automatisch aus den Betreibungsregisterauszügen gelöscht wird, wenn die betriebene Forderung vollständig getilgt ist.

Begründung

Jede Person kann wegen finanzieller Schwierigkeiten in Schulden geraten, was zu einer Abwärtsspirale führen kann. Glücklicherweise gibt es auch Fälle, in denen die verschuldete Person selbst aus der Situation herausfindet, die Schulden bezahlt und ihre finanzielle Situation schliesslich wieder einigermassen stabil ist. In einer solchen Situation wäre es für alle von Vorteil, wenn die Person nicht erneut in finanzielle Schwierigkeiten gerät, die sowohl für sie als auch für die Gläubigerseite belastend sind.

Gemäss dem geltenden SchKG bleibt eine Betreibung, auch wenn die betriebene Forderung getilgt ist, während fünf Jahren im Betreibungsregisterauszug der einstigen Schuldnerin oder des einstigen Schuldners eingetragen. Einzig die Gläubigerin oder der Gläubiger oder die Person, die sie oder ihn vertritt, kann mittels einer Rückzugserklärung an das zuständige Amt die Löschung einer Betreibung verlangen. Eine Pflicht dazu besteht indessen nicht.

Wie bereits erwähnt, kann sich eine Betreibung, selbst wenn sie lange Zeit zurückliegt, für die betroffenen Personen sehr nachteilig auswirken. Sie kann zu einer Kündigung der Arbeitsstelle führen und die Stellensuche sehr verkomplizieren. Dies kann in der Arbeitslosigkeit münden und eine Person, der es gelungen ist, ihre Schulden hinter sich zu lassen, erneut in eine finanziell belastende Situation bringen.

Bei der Wohnungssuche ist die Situation noch heikler. Es wird fast unmöglich, eine Wohnung zu finden. Faktisch riskiert man, den Miethaien ausgeliefert zu sein, wodurch die finanzielle Situation der Betroffenen erneut zu kippen droht.

Die einzige Möglichkeit, den Eintrag einer früheren Betreibung aus dem für Dritte einsehbaren Auszug löschen zu lassen, besteht für die Schuldnerin oder den Schuldner darin, die Gläubigerseite zu bitten, beim Betreibungsamt das Nötige zu veranlassen. Angenommen, die Gläubigerseite ist damit einverstanden, kann sie für den Aufwand Kosten geltend machen. Da das Gesetz nichts zu den Kosten sagt, können diese nach eigenem Ermessen festgelegt werden.

Man muss vernünftigerweise davon ausgehen, dass die finanzielle Situation einer Person, die erst kürzlich ihre Schulden getilgt hat, noch nicht gefestigt ist. Wenn sie die Kosten für die Löschung nicht bezahlen kann, bleibt ihr nur, entweder zu verhandeln, wobei sehr unsicher ist, was dabei herauskommt, oder mit einer Feststellungsklage beim Gericht die Aufhebung der Betreibung zu verlangen. Dieses Verfahren ist langwierig und kostspielig und erfordert entsprechende Ressourcen.

Bezahlt eine Schuldnerin oder ein Schuldner die für die Löschung in Rechnung gestellten Kosten nicht, bleibt nicht nur der Eintrag bestehen, sondern sie oder er läuft erneut Gefahr, betrieben zu werden: Sie oder er sitzt in der Schuldenfalle.

Rechtsrahmen: jüngste Entwicklungen und fortbestehende Mängel

Mit der Revision des SchKG von 2016 (in Kraft seit dem 1. Januar 2019) wurde für die Schuldnerin oder den Schuldner die Möglichkeit geschaffen, unter gewissen Voraussetzungen vom Betreibungsamt zu verlangen, Dritten keine Kenntnis von einer Betreibung zu geben, gegen welche Rechtsvorschlag erhoben worden war. Die Absicht dieser Bestimmung ist zwar löblich, doch zeigt sie in der Praxis nur beschränkt Wirkung. Einerseits greift sie nur gegen offensichtlich missbräuchliche Zahlungsbefehle, andererseits zeigt die Rechtsprechung, dass die Gerichte diese neue Bestimmung äusserst selten anwenden. Eine Aufhebung des Rechtsvorschlags durch die Gläubigerseite kann, selbst wenn sie abgewiesen wird, für die Ablehnung des Antrags der Schuldnerin oder des Schuldners genügen.

Drei Jahre später wurde auf Bundesebene die Motion 19.3243 eingereicht, welche verlangt, eine Betreibung automatisch zu löschen, wenn die betriebene Forderung getilgt wurde. Sie schaffte zwar die Hürde des Nationalrates, wurde jedoch vom Ständerat mit 26 zu 19 Stimmen abgelehnt.

Ausgangslage und Besonderheit des Falls Genf

Die herrschende Konjunkturlage, d. h. die Inflation, der schwindelerregende Anstieg der Krankenkassenprämien und die steigenden Mieten erhöhen den Druck auf viele Haushalte enorm und bringen diese in finanzielle Schwierigkeiten. Einem immer grösseren Teil der Bevölkerung droht eine Betreibung. Genf gehört in verschiedener Hinsicht zu denjenigen Kantonen, die diese beunruhigende Situation am direktesten zu spüren bekommen.

Denn die Krankenkassenprämien sind in Genf schweizweit am höchsten. Für das Jahr 2024 wurde für den Kanton Genf kürzlich eine Erhöhung von 9,1 Prozent angekündigt, während der landesweite Durchschnitt 8,7 Prozent beträgt (das ist die stärkste Erhöhung seit 2010). In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Krankenkassenprämien nach den Steuern die häufigste Art von Zahlungsrückständen in verschuldeten Haushalten darstellen. Laut dem Bundesamt für Statistik betrafen 2021 zwei Drittel der Zahlungsbefehle in Genf ausstehende Krankenkassenprämien. Auch die Mieten in Genf gehören schweizweit zu den teuersten, da der Wohnungsmarkt seit Jahrzehnten äusserst angespannt ist. Auf dem Wohnungsmarkt, der von einem starken Wettbewerb geprägt ist, wie auch auf dem Genfer Arbeitsmarkt, der sich im kantonalen Vergleich durch eine besonders hohe Arbeitslosenquote auszeichnet, ist ein Eintrag im Betreibungsregister (auch wenn er alt und die Schuld getilgt ist) für die Betroffenen ein klarer Nachteil.

Der Kanton Genf weist zusammen mit Neuenburg bereits heute die höchste Schuldnerquote auf (10,4 Prozent im Jahr 2019). Vor dem Hintergrund der steigenden Lebenshaltungs- und Fixkosten eines Haushaltes ist davon auszugehen, dass diese Zahl in den kommenden Monaten und Jahren noch deutlich ansteigen wird. Um denjenigen, die dazu in der Lage sind, einen schnellen Neuanfang zu ermöglichen, ist es wichtig, dass die bereits bestehenden Kosten nicht noch mit «zusätzliche Kosten angereichert» werden. Vielmehr sollen die zuständigen Ämter die Betreibungen bei vollständiger Tilgung der betriebenen Forderungen automatisch löschen. Das Anbringen eines Vermerks im Betreibungsregister ist schon heute üblich. Das Ersetzen dieses Verweises durch eine Löschung würde für die betroffenen Ämter keinen wesentlichen Mehraufwand bedeuten. Für die Gläubigerseite würde die Rechnung ebenfalls aufgehen, da für sie ein administrativer Aufwand wegfallen würde.