24.3076 · Postulat · 2024-03-04
Departement des Innern
Überwiesen an den Bundesrat
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die zeitnahe Senkung des Mindeststands des AHV-Ausgleichsfonds, der in Artikel 107 Absatz 3 des AHV-Gesetzes (AHVG) festgelegt ist, zu prüfen.
Begründung
Die AHV wird nach dem Umlageverfahren finanziert. Die laufenden Einnahmen (Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden, Beitrag des Bundes) werden unmittelbar zur Finanzierung der Renten verwendet, wobei der AHV-Ausgleichsfonds, respektive das Vermögen der AHV, eine Schwankungsreserve bildet.
Artikel 107 Absatz 3 AHVG sieht vor: «Der AHV-Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken.» Am 31. Dezember 2022 belief sich das Vermögen der AHV auf 47 Milliarden Franken, was 98,4 Prozent einer Jahresausgabe entspricht.
Die Kampagne zu den beiden AHV-Initiativen, die am 3. März 2024 zur Volksabstimmung kamen, hat gezeigt, dass ein angemessener Stand des AHV-Fonds eine aktuelle Frage ist, die unabhängig von den mittel- und langfristig geplanten Massnahmen zur Stabilisierung der AHV ist.
Das Kapital des AHV-Ausgleichsfonds muss zwar ausreichen, um Schwankungen des Betriebsergebnisses aufzufangen. Aber wie der Bundesrat selbst in seiner Botschaft vom 19. November 2014 zur Reform der Altersvorsorge 2020 darauf hinweist, hängt die optimale Höhe des Fondsstandes von mehreren Faktoren ab: Bei einem tiefen gesetzlichen Fondsstand besteht das Risiko, dass bei dessen Unterschreiten bereits hohe Defizite bestehen, die schwierig auszugleichen sind; einen hohen Fondsstand aufrechtzuerhalten, ist hingegen mit Kosten verbunden.
Da die AHV nach einem Umlageverfahren finanziert wird, ist der derzeitige Stand des Kapitals des AHV-Ausgleichsfonds wahrscheinlich (viel) zu hoch. Darüber hinaus hatte das Parlament bereits im Zuge der 11. AHV-Revision, die schliesslich in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 abgelehnt wurde, beschlossen, Artikel 107 Absatz 3 dahingehend zu ändern, dass der Mindeststand des AHV-Ausgleichsfonds 70 statt 100 Prozent einer Jahresausgabe beträgt. Bei den Familienzulagen – einem weiteren Bereich mit Umlageverfahren – beträgt der Mindeststand der Schwankungsreserve 20 Prozent einer Jahresausgabe (Art. 15 Abs. 3 des Familienzulagengesetzes; Art. 13 Abs. 2 der Familienzulagenverordnung).
Antrag des Bundesrates
Annahme
Stellungnahme des Bundesrates
Das Parlament hat den Bundesrat beauftragt, bis 2026 eine Vorlage für eine nächste Stabilisierungsreform auszuarbeiten. In diesem Rahmen ist die Frage einer angemessenen Höhe des Ausgleichsfonds erneut zu prüfen.
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.