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24.3109 · Motion · 2024-03-07

Departement des Innern

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, im Falle des Auftretens von Tierseuchen für die betroffenen Schlacht-, Zerlege-, Verarbeitungs- und Entsorgungsbetriebe wie auch die Jägerschaft Lösungen und Kapazitäten zu schaffen, die diese für die entstandenen Mehraufwände finanziell entschädigt.

Begründung

Pandemien treten nebst dem Human- bekanntlich auch im Nutztierbereich, aber auch bei Wildtieren immer wieder auf und können für die betroffenen Kreise rasch einmal existenzgefährdend werden. Derzeit steht vor allem die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei Wild- und Hausschweinen im Fokus, die sich nebst dem Vordringen aus Ostdeutschland auch aus Italien immer mehr unseren Landesgrenzen annähert bzw. anfangs 2024 schon rund 65 km vor den Tessiner Grenzen stand. Damit stellt sich leider nicht mehr die Frage, ob Tierseuchenfälle wie die ASP in die Schweiz kommen werden, sondern nur noch wann!

Das ASP-Virus befällt bekanntlich "nur" Wild- und Hausschweine. Es ist für den Menschen unbedenklich, kann von diesem aber verschleppt werden. Den bisherigen ausländischen Erfahrungen zufolge ist der Seuche nur mit rigorosen und aufwendigen Bekämpfungsmassnahmen beizukommen, was durchaus zu massivem Mehraufwand (z.B. Personaleinsatz, Reinigung und Desinfektion, erschwerte Betriebs- bzw. Transportabläufe) führt. Ergänzend zu den Äusserungen von Bundesrat Berset in der Nationalratsdebatte vom 15.12.2022 zur Motion 22.3633 von Ständerat Jakob Stark, wonach «es selbstverständlich sei, dass im Falle der Schlachtung einer Herde die anfallenden Kosten übernommen werden», dürften diese sowohl für die Jägerschaft wie auch den betroffenen Nutztiersektor weit über die Entschädigung der Tierwerte nach Art. 31 und 32 des Tierseuchengesetzes (TSG, SR 916.40) hinaus gehen. Gerade auch deshalb lassen sie sich privat nicht versichern, was zusammen mit der aktuell äusserst angespannten Lage für die betroffenen Schlacht-, Zerlege-, Verarbeitungs- bzw. Entsorgungsbetriebe existenzgefährdend werden kann, mit den entsprechend negativen Konsequenzen für die Versorgungssicherheit unseres Landes.

Wie bereits in der Motion 22.3728 von Nationalrat Leo Müller ausgeführt, kann der Bundesrat nach Art. 165a, Abs. 4 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG, SR 910.1) im Bereich der Produktionsmittel in Bezug auf Ernten geschädigten Person eine Abfindung nach Billigkeit ausrichten, sofern durch die behördliche Anordnung ein Schaden entsteht. Diese Möglichkeit soll nun auch für den Tierseuchenfall geschaffen werden, zumal die entsprechenden finanziellen Mittel aus den nicht zweckgebundenen Einnahmen der Versteigerung von Teilzollkontingenten bei der Fleischeinfuhr und analog zu den Entsorgungsbeiträgen (TSG, Art. 45a, Ziffer 5) bereits vorliegen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Dem Bundesrat ist bewusst, dass sich die Afrikanische Schweinepest in den umliegenden Ländern ausbreitet und sich besonders im Falle von Italien konstant der Grenze zur Schweiz nähert. Dementsprechend wurden die Vorbereitungsarbeiten vorangetrieben, um allfällig im Inland auftretende Fälle rasch bekämpfen zu können und die Hausschweinepopulation durch effiziente Sicherheitsmassnahmen zu schützen. Gleichzeitig wurden die Informationen für Reisende, Jägerinnen und Jäger sowie die Schweinehaltenden verstärkt. Allerdings ist es nicht möglich zu verhindern, dass eine breite epidemiologische Welle auch auf die Schweiz übergreift. Die Wildschweinepopulation kann aufgrund der Topographie der Schweiz unmöglich durch eine Umzäunung geschützt werden, zumal eine solche auch schwerwiegende Folgen für den Tourismus hätte. Ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest kann sich – wie jeder Ausbruch einer hochansteckenden Tierseuche – auch finanziell auf Betriebe wie Schlacht-, Zerlegungs-, Verarbeitungs- und Entsorgungsbetriebe auswirken. Für den Fall eines solchen Ausbruchs sind in der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) bereits seit 1995 Massnahmen bei der Schlachtung und Fleischgewinnung vorgesehen. So müssen beispielsweise im Schlachtbetrieb Schweine aus den Schutz- und Überwachungszonen getrennt aufgestallt und zeitlich oder örtlich getrennt geschlachtet werden. Im Schlachtbetrieb dürfen Schweine frühestens an dem auf die Reinigung und die Desinfektion folgenden Tag wieder zur Schlachtung angenommen werden (Art. 117 TSV). Das Parlament lehnte im Dezember 2022 die Motion Stark «Afrikanische Schweinepest. Schlachtbetriebe und die Versorgungssicherheit gefährden?» (22.3633) ab. Der Bundesrat sieht keine neuen Elemente, die eine Änderung dieser Haltung begründen. Wie in seinen Antworten auf die Motionen Stark und Müller (22.3728), die inhaltlich das selbe forderte, ausgeführt, ist im Falle einer Tierseuche im Tierseuchengesetz (TSG; SR 916.40) eine Entschädigung nur für Tierverluste vorgesehen (Art. 31 und 32 TSG). Hingegen leistet der Bund keine Entschädigung für mit den Bekämpfungsmassnahmen einhergehende Zusatzaufwände und Einkommensausfälle. Bei einer Entschädigung der Einkommensausfälle für Schlacht-, Zerlegungs-, Verarbeitungs- und Entsorgungsbetriebe wären die Tierhaltendenden diesen gegenüber entsprechend benachteiligt. Der Bundesrat hat aktuell nicht die Absicht, eine neue Grundlage für solche Entschädigung im Tierseuchengesetz zu schaffen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Risiken von den Schlacht-, Zerlegungs-, Verarbeitungs- und Entsorgungsbetriebe selbst getragen werden müssen bzw. sich diese allenfalls privatrechtlich für solche Fälle absichern (wie es bei den Tierhaltenden der Fall ist). Der Schaden, der durch die Unterbrechung des Betriebs entsteht, kann durch eine Versicherung gedeckt werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.