Ultraleichtflugzeuge sind umweltfreundlich, leise und sparsam. Die Zulassung innovativer Produkte muss auch in der Schweiz möglich sein
24.3112 · Motion · 2024-03-07
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen für die Zulassung und den Betrieb von dreiachsgesteuerten Ultraleichtflugzeugen (UL) sowohl mit Elektro- als auch mit Verbrennungsmotoren mit einem maximalen Abfluggewicht von 600 kg in der Schweiz zu schaffen.
Begründung
Das 1984 erlassene UL-Verbot wurde zwar 2014 mit der Zulassung der nur in der Schweiz vorkommenden Kategorie «Ecolight-Flugzeuge», d.h. Flugzeuge bis max. 472.5 kg Abfluggewicht, etwas gelockert, aber hierzulande herrscht weiterhin das restriktivste UL-Regime in Europa.
Die Schweiz hinkt hinterher und verschliesst sich der Opt-out-Möglichkeit gemäss europäischem Recht. Anders als konventionell zugelassene Luftfahrzeuge unterliegen UL nicht den aufwändigen internationalen Zertifizierungsvorschriften, sondern werden nach nationalen Vorschriften zugelassen. Der technische Fortschritt und neue Materialien erlauben den Bau von wesentlich sichereren und umweltfreundlicheren Luftfahrzeugen als bei der Einführung des UL-Verbots. Dank neuer Antriebstechnologien fliegen UL-Flugzeuge heute mit bleifreiem Normalbenzin oder elektrisch und verbrauchen trotz höherer Reisegeschwindigkeiten deutlich weniger Energie. Zudem sind UL-Flugzeuge im Betrieb leiser als konventionell zugelassenen Flugzeugen (max. 65 Dezibel gegenüber 72 Dezibel). Aufgrund dieser Vorteile sind sie in Europa weit verbreitet. Der Trend zu UL-Flugzeugen spiegelt sich auch in der EU-Gesetzgebung wider. UL-Flugstunden werden EU-weit für den Erwerb und die Verlängerung von Pilotenlizenzen voll angerechnet. Seit 2019 sind UL in den meisten EU-Staaten bis 600 kg zugelassen, weshalb die Industrie fast ausschliesslich UL mit 600 kg Abfluggewicht produziert. Eine Einschränkung des Betriebs für umweltfreundliche UL mit einer praxisuntauglichen Gewichtslimite von 472,5 kg, die sogar für elektrisch angetriebene UL gilt, ist unsinnig und überholt. Angesichts des Berichts des Bundesrates über CO2-neutrales Fliegen ist eine solche Einschränkung nicht zu rechtfertigen.
Die heutige Regelung erschwert weiter auch den Zugang zum Pilotenberuf und erweist sich als Standortnachteil: Die hohen Betriebskosten konventioneller Flugzeuge verteuern die Ausbildung junger Piloten im Inland. Damit werden hiesige Fluggesellschaften von ausländischen Piloten abhängig. Zudem lassen sich keine auf den Bau von UL-Flugzeugen spezialisierte Firmen in der Schweiz nieder.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Für motorisierte Flugzeuge bis zu einem Abfluggewicht von 472,5 kg bestehen keine international harmonisierten Vorschriften, über 472,5 kg bestehen harmonisierte Zulassungsvorschriften der Europäischen Agentur für Flugsicherheit EASA (der auch die Schweiz angehört). Parallel dürfen die einzelen Staaten nationale Vorschriften für Flugzeuge bis 600 kg erlassen (sogenannte Opt-Out-Möglichkeit). Seit 2018 haben die Nachbarländer der Schweiz und weitere europäische Staaten von dieser Opt-Out-Möglichkeit Gebrauch gemacht. Sie wenden vorwiegend nationales Recht an, das die Zulassung von Ultraleicht-Flugzeugen (UL) bis 600 kg auf einfachere Weise als über die EASA erlaubt. Die Schweiz entschied 2019, die Opt-Out-Möglichkeit nicht zu nutzen. Lange Zeit galt in der Schweiz aus Umweltgründen ein vollständiges Verbot von UL. Um insbesondere UL mit Elektromotoren zu ermöglichen, lockerte der Bundesrat 2014 das Verbot, allerdings nur für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht bis 472,5 kg. Der Bundesrat lehnt das generelle Begehren des Motionärs nach einer einfachen nationalen Zulassung für die Gewichtsklasse zwischen 472,5 kg und 600 kg weiterhin ab. Das Problem des fehlenden Pilotennachwuchses lässt sich mit diesen Flugzeugen wegen der fehlenden Anrechenbarkeit von Flugstunden in der Grundausbildung für die EASA-Pilotenlizenz nicht lösen. Zudem hätte die vom Motionär gewünschte Regelung zur Folge, dass die nationale Zulassung dieser UL nur in der Schweiz gültig wäre, nicht aber im übrigen Europa. Sollte der Erstrat die Motion entgegen dem Antrag des Bundesrates annehmen, schlägt der Bundesrat für den Zweitrat folgende Abänderung vor: «Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen für die Zulassung und den Betrieb von dreiachsgesteuerten Ultraleichtflugzeugen (UL) mit Elektromotoren mit einem maximalen Abfluggewicht von 600 kg in der Schweiz zu schaffen.» Durch die Erhöhung des maximalen Abfluggewichts von 472,5 kg auf 600 kg würde die Verwendung der aktuell noch schweren Batterien für den elektrischen Antrieb ermöglicht. Für diese UL bis 600 kg würde der strenge Lärmgrenzwert von 65 Dezibel gelten; entsprechende Betriebsvorschriften bestehen bereits.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.