24.3148 · Motion · 2024-03-13
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt,
- für ukrainische Staatsangehörige die Visumspflicht einzuführen;
- ihnen den Status S abzuerkennen;
- die Wegweisung dieser Menschen unmittelbar nach Kriegsende vorzubereiten;
- die Familienzusammenführung auszusetzen.
Begründung
In Bulgarien ist eine beispiellose Entwicklung des organisierten Verbrechens zu beobachten. Die Hauptursache? Junge ukrainische Männer – Kriegsversehrte oder Deserteure – reisen sein, was sich auf die Kriminalität und die Gewaltverbrechen auswirkt. Diese Männer stossen zu ihren Familien, die mit Schutzstatus S in Bulgarien leben. Sie sind durchtrainiert, seit zwei Jahren an das Töten gewöhnt und nun mittellos und ohne Arbeit in einem fremden Land. Sehr schnell bieten sie ihre Dienste der bulgarischen Mafia an. Gleichzeitig bauen sie ihre eigenen Strukturen auf. Ihre Arbeitsfelder? Menschenhandel, Menschenschmuggel, Drogen, Prostitution, Erpressung oder Raub. Ihr «Wettbewerbsvorteil» gegenüber dem bulgarischen organisierten Verbrechen? Skrupellosigkeit und extreme Grausamkeit. Auf Anweisung der EU und der USA verschweigen die bulgarischen Medien die wahren Zahlen. Das Ende des Krieges scheint nahe; dann dürften 750 000 ukrainische Soldaten demobilisiert werden. Ihre Familien leben in der Schweiz und in der EU. Die meisten Soldaten werden zu ihren Familien ziehen wollen. Die ukrainischen Soldaten werden sich in der Schweiz wiederfinden, ohne Geld, ohne Arbeit und vor allem mit einem bisher ungekannten Reichtum konfrontiert. Sie werden sich sehr schnell organisieren und das gesamte organisierte Verbrechen in der Schweiz unter ihre Kontrolle bringen. Die Schweiz ist auf ein solches Szenario nicht vorbereitet und wird nicht über die Mittel verfügen, um die Soldaten aufzuhalten. 2000 bis 3000 Ex-Soldaten reichen problemlos aus, um die Kriminalitätsrate in der Schweiz in die Höhe schnellen zu lassen. Diese Soldaten sind durchtrainiert, bewaffnet und es sich gewohnt, kaltblütig zu töten. Für sie ist ein Menschenleben nichts wert.
Während des Krieges in Ex-Jugoslawien führte die Schweiz Grenzkontrollen und eine Visumspflicht für Bürgerinnen und Bürger aus den Balkanstaaten ein. Derzeit wird von ukrainischen Staatsangehörigen kein Visum verlangt; sie können sich im Schengen-Raum frei bewegen. Dieses Problem besteht für russische Soldaten nicht, da sowohl die Schweiz als auch die EU von russischen Staatsangehörigen ein Visum verlangt; zudem haben diese Soldaten keine familiären Gründe (Frauen, Kinder), um in die Schweiz zu kommen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Befreiung der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte (90 Tage innert 180 Tagen) für Inhaberinnen und Inhaber eines biometrischen ukrainischen Reisepasses ergibt sich aus der Übernahme der am 11. Juni 2017 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2017/850 vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) 539/2001. Die Übernahme dieser Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und einen völkerrechtlichen Vertrag dar, der für die Schweiz als schengenassozierter Staat verbindlich ist. Deshalb kann die Schweiz nicht einseitig die Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte von ukrainischen Staatsangehörigen wiedereinführen, ohne ihre internationalen Verpflichtungen zu verletzen. Für längerfristige Aufenthalte (mehr als 90 Tage innert 180 Tagen) ist die Schweiz hingegen nicht an europäisches Recht gebunden. Ukrainische Staatsangehörige, die sich längerfristig in der Schweiz aufhalten, sind somit nach wie vor visumpflichtig. 2. Der Bundesrat hat am 1. November 2023 entschieden, den Schutzstatus S nicht vor dem 4. März 2025 aufzuheben, sofern sich die Lage in der Ukraine nicht nachhaltig stabilisiert. Die Aufhebung des Schutzstatus S ist daher erst möglich, wenn für die betroffenen Personen bei einer Rückkehr keine unannehmbaren kriegsbedingten Risiken mehr bestehen. Dies setzt voraus, dass sich die Situation in der Ukraine grundlegend verändert hat und dass eine Rückkehr tatsächlich möglich ist. Diese Voraussetzungen sind zurzeit noch nicht gegeben. Sobald eine solche Situation absehbar ist, wird der Bundesrat nach Konsultationen mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone, der Hilfswerke, dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) sowie mit internationalen Organisationen den Zeitpunkt für die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes festlegen. Dazu wird eine Allgemeinverfügung erlassen (Art. 76 Abs. 1 des Asylgesetzes; AsylG, SR 142.31). Schliesslich ist der Schutzstatus S rückkehrorientiert. Angesichts der Einbettung der Schweiz in den Schengen-Raum erachtet der Bundesrat eine europaweite Koordination als notwendig; eine Anpassung des Schutzstatus S würde diesem Ziel zuwiderlaufen.3. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Sinn einer vorausschauenden Planung bereits im Sommer 2022 damit beauftragt, gemeinsam mit den Kantonen die rechtlichen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Fragen im Zusammenhang mit einer Aufhebung des Schutzstatus S zu prüfen. Basierend darauf wurde ein Konzept erarbeitet, welches der Bundesrat an seiner Sitzung vom 29. September 2023 zur Kenntnis genommen hat. Dieses soll als Grundlage für künftige politische Entscheide dienen. Sobald eine sichere Rückkehr und damit eine Aufhebung des Schutzstatus S absehbar sind, werden die Empfehlungen aus dem Konzept überprüft, bei Bedarf den aktuellen Gegebenheiten angepasst, und umgesetzt. 4. Familienanngehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder) von Schutzbedürftigen wird ebenfalls vorübergehend Schutz gewährt. Der Familiennachzug aus dem Ausland ist im Asylgesetz vorgesehen und trägt der Einheit der Familie Rechnung.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.