24.3169 · Motion · 2024-03-13
Bundeskanzlei
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das jährliche Ruhegehalt der alt Bundesräte von Fr. 220 000.- ist auf Fr. 100 000.- zu senken und den Überschuss der Alters- und Hinterlassen-Versicherung AHV zuzuschreiben.
Begründung
Im Abstimmungskampf über die 13- AHV Rente haben sich einige alt Bundesräte mit einem Brief an einen Teil der Bevölkerung gewendet und diese aufgefordert die Initiative abzulehnen. Verständlicherweise wurde diese Aufforderung der ehemaligen Bundesräte von der Bevölkerung als inakzeptabel befunden. Viele haben darauf hin zum Ausdruck gebracht, dass das Ruhegehalt der ehemaligen Magistraten viel zu hoch ist und dies geändert werden sollte. Ehemalige Bundesräte sind nicht mehr auf so hohe Renten angewiesen und eine Kürzung wäre sicher vertretbar. Bestimmt haben Bundesräte für ihren Einsatz für unser Land eine höhere Rente verdient, diese muss aber nicht zwingend
Fr. 220 000 betragen. Mit der Annahme der Volksinitiative für eine 13. AHV Rente wird die Finanzierung und Sicherung der AHV Kasse vor noch grössere Herausforderungen als bisher gestellt. Es wäre daher angebracht, wenn die alt Bundesräte einen Teil ihres hohen Ruhegehaltes in die AHV Kasse beisteuern.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Wie in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2023 zur Motion 22.4481 von Nationalrat Thomas Burgherr dargelegt, hat der Bundesrat in seinem Bericht vom 10. Dezember 2021 "Zeitgemässe Besoldungs- und Ruhestandsregelungen für Magistratspersonen" (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-86396.html) in Erfüllung des gleichnamigen Postulats 20.4099 von Ständerat Peter Hegglin mögliche Varianten für Anpassungen im Bereich der Ruhestandsregelung für Magistratspersonen aufgezeigt. Das heutige System der Ruhegehälter trägt insbesondere dazu bei, dass Entscheidungen im Amt unabhängig von persönlichen finanziellen Überlegungen getroffen werden können. Dieser Aspekt wurde auch von der EFK in ihrem Bericht "Prüfung des Vollzugs beim Ruhegehalt für Magistratspersonen" vom 11. Mai 2021 (www.efk.admin.ch > Publikationen > Allgemeine Verwaltung > Vollzug beim Ruhegehalt für Magistratspersonen) hervorgehoben. Bei hohen Erwerbs- oder Ersatzeinkommen neben dem Ruhegehalt wird dieses im Übrigen gekürzt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.