Zurückweisung von Fristverletzungen durch die WHO im Zusammenhang mit der Änderung der internationalen Gesundheitsvorschriften
24.3175 · Motion · 2024-03-13
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt,
die WHO auf die voraussichtliche Nichteinhaltung der vorgeschriebenen vertraglichen Fristen für die Publikation von Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) hinzuweisen,
keine entsprechenden IGV-Verträge und Dokumente anlässlich der 77. Gesundheitsversammlung im Mai 2024 zu unterschreiben, deren Annahme aktiv zu widersprechen und
bei der Gesundheitsversammlung zu beantragen, den Vertragsabschluss auf einen späteren Zeitpunkt, mit dem die gültigen formalen Fristen eingehalten werden, zu verschieben.
Begründung
Die Schweiz ist Vertragspartei der gegenwärtig gültigen Internationalen Gesundheitsvorschriften aus dem Jahr 2005 (IGV 2005). Diese werden gegenwärtig neu verhandelt. Artikel 55.2 betreffend Änderungen lautet wie folgt:
" ... Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird allen Vertragsstaaten durch den Generaldirektor mindestens vier Monate vor der Gesundheitsversammlung, auf der er zur Beratung vorgeschlagen wird, übermittelt. ..."
Dies dient dazu, dass in den Mitgliedstaaten ein ordentlicher und demokratischer Meinungsbildungsprozess stattfinden kann und allfällige Mängel identifiziert werden können.
In Hinblick auf die 77. Gesundheitsversammlung (World Health Assembly), die vom 27. Mai bis 1. Juni 2024 in Genf stattfinden wird, heisst dies jedoch, dass die finalen Texte für Änderungen spätestens am 27. Januar 2024 hätten vorliegen müssen.
Gegenwärtig befinden sich aber die Texte für die Anpassungen der IGV 2005 noch in Verhandlung. Die 7. Verhandlungsrunde fand im Februar 2024 statt, die 8. Runde soll gemäss https://apps.who.int/gb/wgihr/index.html erst zwischen 22. und 26. April 2024 stattfinden.
Es liegt also noch immer keine konsolidierte und definitive Fassung vor. Dennoch scheint die WHO im Mai die Revision der IGV verabschieden zu wollen. Somit zeichnet sich ab, dass die WHO gegen ihre eigenen formalen Regeln verstossen will. Ein solcher Regelverstoss kann nicht akzeptiert werden, unterhöhlt er doch das Vertrauen in die WHO, in alle Vertragsparteien und die IGV und verhindert zudem einen ordentlichen demokratischen Review- bzw. Meinungsbildungsprozess.
Nach der Corona-Krise mit all ihren gesellschaftlichen und politischen Verwerfungen ist es angezeigt, dass Geschäfte derartiger Tragweite mit der nötigen Vorlaufzeit beraten und entschieden werden können.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Artikel 55 Paragraph 2 der internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV; SR 0.818.103) verpflichtet den Generaldirektor der WHO, den Wortlaut jedes Änderungsvorschlags allen Vertragsstaaten mindestens vier Monate vor der Gesundheitsversammlung, auf der er zur Beratung vorgeschlagen wird, zu übermitteln. Diese Frist bezieht sich explizit auf «Änderungsvorschläge», und nicht auf den definitiven Text, welcher der Weltgesundheitsversammlung (WHA) zur Verabschiedung unterbreitet wird. Dieser Artikel dient dazu, frühzeitig über Vorschläge für Anpassungen zu informieren. Das Sekretariat der WHO hat bereits 2022 im Namen des Generaldirektors alle Änderungsvorschläge, welche in der laufenden Verhandlung für Anpassungen der IGV diskutiert werden, an die Vertragsstaaten übermittelt. Zudem wurde eine Zusammenstellung aller Anpassungsvorschläge (datiert vom 6. Februar 2023) auf der Website der WHO aufgeschaltet. Somit hat die WHO die Fristen gemäss Artikel 55 Paragraph 2 der IGV eingehalten. Eine Verschiebung der Verabschiedung der Anpassungen oder ein aktiver Widerspruch, wie dies in der Motion gefordert wird, ist deshalb nicht angezeigt. Nach einer allfälligen Annahme der IGV-Änderungen durch die WHA, hat jeder Staat das Recht, diese Änderungen gemäss Artikel 22 der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation (SR 0.810.1) und Artikel 59–64 IGV (s. Art. 55 Par. 3 IGV) abzulehnen oder Vorbehalte dagegen zu formulieren. Die Schweiz wird nach Abschluss der Verhandlungen und entsprechend dem ausgehandelten Inhalt als souveräner Mitgliedstaat und in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Verfahren frei entscheiden, ob sie der ausgehandelten Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften zustimmt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.