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24.3192 · Motion · 2024-03-13

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt einen Erlassentwurf vorzulegen oder Massnahmen zu ergreifen, damit die Preise von Mittel- und Gegenstandsprodukte («Hilfsmitteln») sinken:

  • Möglichkeit der Kostenübernahme für im Ausland bezogene Mittel und Gegenstände durch die Krankenversicherer

  • Vereinfachungen beim Parallelimport von Mittel und Gegenständen

  • Einführung des Prinzips des ausländischen Preisvergleichs (APV) zur Bestimmung des Höchstvergütungsbetrags (HVB)

Begründung

  • Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt in aller Regel die Kosten von Mittel und Gegenstände nicht, welche eine versicherte Person im Ausland bezogen hat. Das Territorialprinzip gilt im Grundsatz auch für sämtliche anderen erbrachten medizinischen Leistungen im Ausland. Vor gut zwei Jahren hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, Rechtsgrundlagen für die Lockerung des Territorialprinzips bei gewissen Mittel und Gegenständen zu erarbeiten. Meines Erachtens ist seither nichts passiert. Es sollten möglichst viele im Ausland bezogene Mittel und Gegenstände von der OKP übernommen werden, sofern diese ausreichend günstiger sind oder bei denen die Anforderungen zur Anwendung und Abgabe tendenziell tief sind.

  • Aus der Branche ist immer wieder zu vernehmen, dass swissmedic unnötig hohe Anforderungen an den Import von Produkten wie Rollstühlen oder Rollatoren stellt. Faktisch wird dadurch der inländische Markt geschützt, was die Preise in die Höhe treibt. Eine gesetzliche Anpassung soll dahin gehen, dass die in Europa zugelassenen Hilfsmitteln ohne weitere Prüfung durch die swissmedic importiert werden sollen.

  • Die Preise von Mittel und Gegenständen werden nach dem Prinzip der HVB gebildet. Die in der Liste der Mittel und Gegenstände (MiGeL) festgelegten HVB werden meist nicht als maximale Preisgrenze, sondern als Preisempfehlung angesehen. Internationale Preisvergleiche für Produkte des MiGeL zeigen denn auch, dass der HVB oftmals zu hoch ist. Für dessen Festlegung sollten deshalb die Auslandpreise viel stärker berücksichtigt werden.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Eine Revision des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zum Bezug von Mitteln und Gegenständen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wird vom Bundesrat geprüft. Die vorbereitenden Arbeiten dafür im BAG sind am Laufen. Der Bundesrat wird im zweiten Halbjahr 2024 über das weitere Vorgehen und die allfällige Eröffnung der Vernehmlassung entscheiden. Das Anliegen des Motionärs, im Ausland bezogene Mittel und Gegenstände zu vergüten, kann im Rahmen dieser Arbeiten geprüft werden. Für das Inverkehrbringen von Medizinprodukten in der Schweiz bedarf es weder einer behördlichen Zulassung noch einer zusätzlichen Prüfung durch das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic. Im Bereich der Medizinprodukte ist Swissmedic hauptsächlich zuständig für die Überwachung von Medizinprodukten nach dem Inverkehrbringen in der Schweiz, also für die Marktüberwachung im Schweizer Markt. Die Schweizer Medizinprodukteregulierung ist äquivalent mit derjenigen der EU und soll das auch weiterhin bleiben. Bereits nach geltendem Recht können Medizinprodukte auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht werden, sofern sie der Schweizer Medizinprodukteregulierung beziehungsweise dem einschlägigen EU-Recht entsprechen und der Hersteller einen Bevollmächtigten in der Schweiz benannt hat. Die in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) aufgeführten Höchstvergütungsbeträge (HVB) stellen den Betrag dar, der maximal von den Versicherern im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet werden kann (Art. 24 Abs. 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31)). Im Rahmen der Revision der MiGeL in den Jahren 2016 bis 2021 wurde das System zur Festsetzung der HVB konkretisiert und optimiert. Die HVB entsprechen in der Regel einem Medianpreis der auf dem Markt erhältlichen zweckmässigen Produkte. Bei Sachgütern wird durchgehend ein Auslandpreisvergleich in den Ländern Deutschland, Frankreich, Österreich und Niederlande durchgeführt und der HVB wird als der niedrigere Preis aus Inlandvergleichspreis und Auslandsvergleichspreis festgelegt. In diesem Punkt ist das Anliegen des Motionärs somit bereits umgesetzt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.