Lexipedia

24.3206 · Motion · 2024-03-14

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, im Landwirtschaftsgesetz eine Regelung für Kooperationsmöglichkeiten von Produzentinnen und Produzenten zu schaffen. Eine solche bestand bisher nach Kartellrecht nicht. Neu ermöglicht das Kartellrecht, dass die Produzentinnen und Produzenten gegenüber ihrer hochkonzentrierten Abnehmerseite eine «Gegenmacht» aufbauen können und so eine echte Chance für die Erzielung fairer Preise erhalten.

Begründung

Die Mahnwachen der Bauernfamilien zeigen, dass in der Landwirtschaft ein grosser Unmut herrscht. Zu den Hauptforderungen gehören faire Preise und eine gerechte Wertschöpfungsverteilung entlang der Wertschöpfungskette. Gemäss einer kürzlich gemachten Umfrage gaben 70% der Bäuerinnen und Bauern an, dass die Agrarmärkte zuwenig nachhaltig funktionieren und sie sind nicht mehr bereit, die aktuelle Situation hinzunehmen.

Die heutigen Marktstrukturen mit den erheblichen Ungleichgewichten entlang der Wertschöpfungskette tragen wesentlich zum Preisdruck und den Einkommensproblemen der Landwirtinnen und Landwirte bei. Die Ungleichgewichte sind derart angewachsen, dass die vielen Anbieter heute im Wesentlichen den zwei Detailhandelsunternehmungen Migros und Coop gegenüberstehen, die rund 80% Marktanteile haben. Deren Verhandlungsmacht und Wertschöpfungsanteile nehmen laufend zu. Die Anteile der Produzenten demgegenüber ab; beim Brot beispielsweise liegen sie nur noch bei 7%.

Migros und Coop dürften je einzeln gegenüber den meisten Produzentinnen und Produzenten mindestens relativ marktmächtig im Sinn von Art. 4 Abs. 2bis des Kartellgesetzes (KG) sein. Massnahmen zum Aufbau einer «Gegenmacht» erweisen sich als unausweichlich.

Anders als in der Schweiz werden der Landwirtschaft in der Europäischen Union (EU) gemäss der Verordnung 1308/2013 den Produzenten bis zu einem Volumen von 33% der gesamten Erzeugung gewisse kartellrechtlich unzulässige Kooperationsmöglichkeiten zugestanden, damit sie gegen die hoch konzentrierte Abnehmerseite eine «Gegenmacht» («countervailing power») aufbauen und so eine echte Chance für die Erzielung angemessener Preise erhalten.

In Hauptmärkten wie Milch und Fleisch könnte damit für die Produzenten bessere Bedingungen geschaffen werden. Dies auch im Getreidemarkt, wo die eher klein strukturierten Getreideproduzenten heute den beiden mit Coop und Migros liierten Grossmühlen mit einem Marktanteil von zwei Dritteln gegenüberstehen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Schutz des Wettbewerbs ist die wichtigste ordnungspolitische Aufgabe in einer Marktwirtschaft. Sie wird in der Schweiz in erster Linie über das Instrumentarium des Kartellgesetzes (SR 251) und des Binnenmarktgesetzes (SR 943.02) erfüllt. Während es in der Regel eine Vielzahl von Produzentinnen und Produzenten eines landwirtschaftlichen Produkts gibt, ist die Anzahl ihrer Abnehmer auf Stufe der verarbeitenden Industrie und des Handels (Grosshandel und/oder Detailhandel) meist deutlich kleiner. Die Marktsituation ist aber je nach Produkt unterschiedlich: Gewisse Produkte werden von den Landwirtinnen und Landwirten gemeinsam vermarket, zum Beispiel über Produzentenorganisationen wie die IP-Suisse, Milchhandelsorganisationen oder Genossenschaften wie fenaco. Die Wettbewerbsintensität im Detailhandel hat sich mit der Präsenz neuer Mitbewerber in den letzten Jahren belebt. Hingegen hat der Bundesrat in seinem Bericht in Erfüllung des Postulats 18.4275 Caroni aufgezeigt, dass der Grenzschutz die Möglichkeiten der Marktakteure zur Abschöpfung von Renten begünstigt und die Marktstrukturen verfestigt.In der EU besteht mit der Verordnung 1308/2013 eine komplexe Regulierung, nach der eine Erzeugerorganisation der Milchbranche einen Vertrag mit dem Abholer bzw. dem Verarbeiter der Milch aushandeln kann, sofern die Milchmenge, über die verhandelt wird, nicht mehr als 33% der gesamten Milchmenge im entsprechenden Staat ausmacht. Ähnliche Regelungen gibt es auch für Olivenöl (hier liegt der maximale Marktanteil bei 20%), Rindfleisch (15%) oder Weichweizen, Gerste und Mais (15%). Um den asymmetrischen Marktstrukturen entgegenzuwirken, bestehen auch im Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1) diverse Spezialbestimmungen: Basierend auf Artikel 8 LwG können kollektive Selbsthilfemassnahmen durch privatrechtliche Branchen- und Produzentenorganisationen ergriffen werden.Gestützt auf Artikel 8a LwG können zudem die Organisationen der Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktegruppen oder der entsprechenden Branchen auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben, auf die sich die Lieferantinnen und Lieferanten und die Abnehmerinnen und Abnehmer geeinigt haben, sofern gewisse Bedingungen erfüllt sind (Art. 8a Abs. 2–4 LwG). Richtpreise, die unter Artikel 8a LwG fallen, unterliegen nicht den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Kartellgesetzes.Das Instrument der Richtpreise wird in verschiedenen Branchen genutzt, so etwa bei Kartoffeln, Obst, Getreide, Milch oder Gemüse.Die Ausarbeitung bundesrechtskonformer Standardverträge durch Branchenorganisationen basiert auf Artikel 8 Absatz 1bis LwG. Parallel zu dieser allgemeinen Norm, auf welche sich alle landwirtschaftlichen Branchenorganisationen stützen können, gibt es für den Milchsektor eine Spezialbestimmung in Artikel 37 LwG. Ein Standardvertrag für den Kauf und den Verkauf von Rohmilch muss eine minimale Vertrags- und Vertragsverlängerungsdauer von einem Jahr sowie mindestens Regelungen über die Mengen, die Preise und die Zahlungsmodalitäten enthalten. Der Bundesrat kann den Standardvertrag auf Begehren einer Branchenorganisation des Milchsektors auf allen Stufen des Kaufes und des Verkaufes von Rohmilch allgemeinverbindlich erklären.Der Bundesrat unterstützt die Bestrebungen der Landwirtschaft, sich in den Preisverhandlungen mit den Abnehmern gut zu organisieren. Er ist aber der Meinung, dass die bestehenden Möglichkeiten im LwG ausreichen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.