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Öffentliches Beschaffungsrecht. Ungleichheiten zwischen dem Bund sowie den Kantonen und Gemeinden bezüglich Arbeitnehmerschutz beseitigen

24.3262 · Motion · 2024-03-14

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Binnenmarktgesetzes (BGBM) vorzulegen, die es den Kantonen erlaubt, bei öffentlichen Beschaffungen des Kantons oder der Gemeinden betreffend die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen das «Leistungsortsprinzip» anzuwenden, wie es das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) vom 21. Juni 2019 vorsieht.

Begründung

Das Parlament hat am 21. Juni 2019 die Totalrevision des BöB verabschiedet. Dabei hat es beschlossen, in Artikel 12 Absatz 1 betreffend die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen das «Leistungsortsprinzip» beizubehalten. Nun ist das BöB aber nur auf öffentliche Beschaffungen des Bundes anwendbar. Für Beschaffungen der Kantone und der Gemeinden gilt die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB). Im Gegensatz zum BöB stellt die IVöB in ihrem Artikel 12 Absatz 1 betreffend die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen auf das «Herkunftsortsprinzip» ab. Diese Rechtsungleichheit erklärt sich formell aus dem Umstand heraus, dass die IVöB als interkantonale Vereinbarung, anders als das BöB, das BGBM beachten muss, das ebenfalls das «Herkunftsortsprinzip» kennt.

Wenn also ein Unternehmen mit Sitz in Zürich eine Leistung in Lausanne erbringt, muss es die im Kanton Waadt geltenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen einhalten, wenn es sich um eine Beschaffung des Bundes handelt, jedoch «genügen» die Arbeitnehmerschutzbestimmungen des Kantons Zürich, wenn es sich um eine kantonale oder kommunale Beschaffung handelt.

Diese Rechtsungleichheit ist angesichts der zahlreichen kantonalen Unterschiede einerseits in der Rechtsetzung über den Arbeitnehmerschutz und andererseits was die Existenz von Gesamtarbeitsverträgen betrifft oder Normalarbeitsverträge, die manchmal lediglich in einem einzigen Kanton oder in einzelnen Kantonen anwendbar sind. Hinzu kommt, dass Unterschiede etwa in der Belastung mit Steuern und Abgaben oder bei den Löhnen, die zunächst minim erscheinen, unter dem Strich zu erheblichen Unterschieden in den offerierten Preisen führen können, was dann umso erheblicher ist, je mehr der Preis die Beschaffung bestimmt. Daraus können sich beim Vergabeentscheid schnell einmal Wettbewerbsnachteile für Unternehmen aus anderen Kantonen ergeben.

Es drängt sich von daher auf, das BGBM zu ändern, um dieses Nebeneinander von zwei sich gegenseitig ausschliessenden Prinzipien zu beseitigen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Das Herkunftsprinzip ist einer der wesentlichen Pfeiler des Schweizer Binnenmarktes. Auch in der Privatwirtschaft kommt das unternehmensfreundliche Herkunftsprinzip zu Anwendung, da Unternehmen ohne zusätzlichen administrativen Aufwand anderorts tätig werden können. Das Herkunftsprinzip hat in Bezug auf die in der Motion erwähnten Arbeitsbedingungen bei öffentlichen Beschaffungen auf kantonaler und Gemeindeebene gegenüber dem Leistungsortsprinzip insbesondere folgende Vorteile. Die Anpassung an lokale Arbeitsbedingungen kann insbesondere für KMU zu einer höheren administrativen Belastung führen. Es kann für ein Unternehmen aufwendig sein, bei Mitarbeitenden je nach Leistungsort unterschiedliche Regeln bzgl. Entgelt, Arbeitszeit, Ausrüstung, Dienstkleider etc. anzuwenden.Das Leistungsortsprinzip kann somit Unternehmen aus anderen Kantonen von der Teilnahme an öffentlichen Beschaffungen abhalten. Weniger und eher lokale Anbieter bei öffentlichen Beschaffungen führen aber zu weniger Wettbewerb und fördern das Risiko von Kartellbildung. Dies führt schlussendlich zu höheren Preisen.Das Herkunftsprinzip verhindert, dass Arbeitsbedingungen bei öffentlichen Beschaffungen für lokale protektionistische Interessen und damit für «Heimatschutz» missbraucht werden. Das Herkunftsprinzip gilt uneingeschränkt für private Aufträge. Die Forderung der Motion würde somit dazu führen, dass bei privaten Aufträgen und öffentlichen Aufträgen von Kantonen und Gemeinden unterschiedliche Prinzipien gelten würden.Zusammengefasst wäre eine Änderung des Binnenmarktgesetzes (BGBM; SR 943.02) nicht wirtschaftsfreundlich, würde die administrative Belastung für Unternehmen erhöhen und den Wettbewerb im Binnenmarkt schwächen.Die Vorteile des Herkunftsprinzips überwiegen nach Ansicht des Bundesrates die in der Motion beschriebenen Nachteile. Insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz kein grosses Gefälle mit stark unterschiedlichen Arbeitsbedingungen zwischen den einzelnen Kantonen besteht. Negative Erfahrungen mit dem Herkunftsprinzip in Bezug auf die Einhaltung von Lohn- und Arbeitsbedingungen sind innerschweizerisch nicht bekannt. Das BGBM erlaubt den Kantonen zudem, ausnahmsweise vom Herkunftsprinzip abzuweichen. Eine Abweichung kann insbesondere dann konform mit dem BGBM sein, wenn am Herkunftsort keine gleichwertigen Vorschriften gelten und ein überwiegendes öffentliches Interesse für eine Abweichung besteht.Schliesslich besteht ein Unterschied zu Bundesbeschaffungen mit möglicherweise internationalen Anbietern, wo ein Bezug auf ausländische Arbeitsbedingungen nicht angezeigt erscheint.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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