24.3291 · Interpellation · 2024-03-14
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
In den vergangenen gut 25 Jahren hat der Bund viele Steuergesetzrevisionen vorgenommen. Von diesen Steuersubventionen profitierten vor allem die Kapitaleigentümer wie beispielsweise von der Abschaffung der Kapitalsteuer auf Bundesebene, der privilegierten Dividendenbesteuerung, der steuerfreien Ausschüttung von Dividenden aus Kapitaleinlagen. Dazu wurde die Stempelsteuer (quasi die Mehrwertsteuer auf Finanz- und Versicherungsprodukten) 13 mal gesenkt oder teilweise abgeschafft. Hingegen wurden die natürlichen Personen mit einer mehrfachen Erhöhung der Mehrwertsteuer, sowie der Erhöhung diverser Abgaben zusätzlich belastet. Nun stehen verschiedene Finanzierungen wesentlicher Projekte an, die die Kaufkraft der natürlichen Personen stärken. Beispielsweise unter anderem die Krankenkassen-Prämienfinanzierung, die Finanzierung der Kinderbetreuung oder die Individualbesteuerung. Dabei werden Steuererhöhungen von der Finanzdirektorin im öffentlichen Diskurs ausgeschlossen. Gemeint sind dabei aber immer nur die Steuern der natürlichen Personen. In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen.
1. Bei den vergangenen vielen Steuersubventionen ans Kapital wurde immer von dynamisch-positiven Effekten gesprochen. Wurden solche im Bereich der 13 Steuersenkungen oder Befreiung gewisser Tatbestände von der sogenannten Stempelsteuer nachgewiesen?
2. Wie viel von den in der Schweiz ausgeschütteten Dividenden fliessen ins Ausland, werden also nicht reinvestiert wie behauptet? Wie viel davon sind steuerbefreit?
3. Wie viele Steuerausfälle resultierten durch die Ausnahmen von der Stempelbesteuerung (z.B. Befreiung bei Coco-Bonds, Emissionsabgabe bei Fremdkapital usw.) in den vergangenen 30 Jahren? Wie viel durch die Senkung der Steuersätze und Erhöhung der Freigrenzen?
4. Wie hoch waren die Steuerausfälle durch die Abschaffung der Kapitalsteuer? Wie hoch wären die zusätzlichen Steuereinnahmen durch die Wiedereinführung einer Kapitalsteuer von 0,1%?
5. Wie hoch schätzt der Bundesrat die zusätzlichen Steuereinnahmen durch eine Einführung des automatischen Informationsaustausches im Inland?
Stellungnahme des Bundesrates
Die angespannte finanzielle Lage des Bundes ist auf zu stark wachsende Ausgaben und nicht auf einnahmeseitige Schwächen zurückzuführen. Vielmehr können gemäss aktueller Finanzplanung die ordentlichen Ausgaben dank den weiterhin steigenden Einnahmen von 2024 bis 2027 um rund 7 Milliarden auf 90 Milliarden Franken wachsen. Möglich ist dies auch dank bereits beschlossener Mehreinnahmen (Mehrwertsteuererhöhung für die AHV, OECD-Mindestbesteuerung für grosse, international tätige Unternehmen). Dennoch hat auch die am 8. März 2024 vom Bundesrat beauftragte externe Expertengruppe den Auftrag, nebst ausgabenseitigen Massnahmen auch eine Variante mit Mehreinnahmen zur Bereinigung des Bundeshaushalts vorzuschlagen. Frage 1:Eine Steuerreform schafft nicht zwingend eine Steuervergünstigung. Eine Steuervergünstigung bezeichnet eine Steuererleichterung, die durch eine nicht-umfassende Besteuerung resultiert (z.B. eine Steuerbefreiung eines bestimmten Tatbestands). Eine generelle Senkung des Steuersatzes bei der Stempelabgabe schafft somit keine neue Steuervergünstigung. Der Bund führt nicht systematisch Ex-Post-Evaluationen zu Steuerreformen durch. So wurden auch die Reformen der Stempelabgabe ex post nicht evaluiert (zu den Gründen s. bundesrätliche Stellungnahme zum – letztlich abgelehnten – Postulat Badran 22.4103). Frage 2:Dem Bund liegen keine Daten vor, die direkt Informationen zum Anteil der ins Ausland fliessenden Dividenden enthalten. Der Bundesrat hatte in seinen Antworten zu den Anfragen Badran 16.1061 und 21.1067 ausgehend von Daten zur Verrechnungssteuer und basierend auf verschiedenen Annahmen eine grobe Schätzung vorgenommen. Bei der Interpretation von Statistiken im Zusammenhang mit Dividenden ist jedoch Vorsicht geboten. So kann in Konzernstrukturen ein gegebener Gewinnfranken unter Umständen mehr als einmal zwischen Konzerngesellschaften als Dividende fliessen. Daher ist die Summe aller Dividenden unter Umständen deutlich höher als die Summe der Dividenden, die zu den letztlich berechtigten Aktionärinnen und Aktionären fliessen. Aus der Tatsache, dass Dividenden zu ausländischen Aktionärinnen oder Aktionären fliessen, kann man nicht ableiten, dass diese Dividenden nicht reinvestiert werden. Auch wird eine Dividende, die in die Schweiz fliesst, nicht zwingend reinvestiert. Der Bund verfügt nicht über die notwendigen Daten, um Aussagen darüber zu machen, welcher Anteil der Dividenden reinvestiert wird.Dividenden werden in aller Regel auf dem Weg von der ausschüttenden Gesellschaft, die den entsprechenden Gewinn erzielt, bis zu den letztlich berechtigten Aktionärinnen und Aktionären besteuert. Steuerlich freigestellt sind Dividenden, die im Konzernverhältnis zwischen Konzerngesellschaften fliessen. Diese Freistellung hat zum Ziel, eine Mehrfachbesteuerung desselben ausgeschütteten Gewinnfrankens (Kaskadeneffekt) zu verhindern. Frage 3: Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Interpellation Badran 15.3420 die geschätzten finanziellen Auswirkungen aller Reformen bei verschiedenen Steuerarten für die Periode 2000-2015 dargelegt; bei der Stempelabgabe wurden die jährlichen Mindereinnahmen auf rund 600 Mio. Franken geschätzt. Seither wurde die Ausnahme von der Emissionsabgabe für die im Krisenfall in Eigenkapital umgewandelten Contingent Convertible Bonds (CoCos) per 1. Januar 2017 durch eine analoge Ausnahme für Bail-in-Bonds ergänzt. Diese Massnahme hatte gemäss der Botschaft des Bundesrates keine finanziellen Auswirkungen. Weiter wurden per 1. März 2018 gewisse Finanzintermediäre von der Umsatzabgabe befreit (Umsetzung Motion Abate 13.4253). Der Bundesrat schätzte die jährlichen Mindereinnahmen dieser Massnahme grob auf 10 Mio. Franken.Frage 4:Gemäss der Finanzstatistik betrugen die Einnahmen aus der Kapitalsteuer des Bundes für juristische Personen im Durchschnitt der letzten 5 Jahre vor der Abschaffung (1994-1998) rund 410 Mio. Franken. Auf kantonaler Ebene beträgt das Aufkommen der Kapitalsteuer rund 1,6 Mrd. Franken pro Jahr (vgl. auch Bericht des Bundesrates vom 22. November 2023 zum Postulat Derder 17.4292). Weil der Bund selber heute keine Kapitalsteuer mehr erhebt und das steuerbare Eigenkapital nicht relevant ist für die Ermittlung der kantonalen Ressourcenpotentiale für den Nationalen Finanzausgleich (NFA), erhebt der Bund dazu nicht systematisch Daten. In den meisten jährlichen Datenlieferungen der Kantone ist das Eigenkapital der juristischen Personen dennoch enthalten. Gemäss der Bundessteuerstatistik betrug die Summe des steuerbaren Eigenkapitals im Jahr 2020 rund 3000 Mrd. Franken. Diese Zahl ist wegen Lücken in den Daten mit Unsicherheit behaftet.Ausgehend von dieser Zahl und unter der Annahme, dass eine Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer nicht möglich wäre, ergäben sich bei einem Satz von 0,1% jährliche Einnahmen von 3 Mrd. Franken. Diese grob geschätzten Einnahmen würden jedoch durch Mindereinnahmen bei anderen Steuern teilweise wieder neutralisiert. So würde sich bei grossen Unternehmensgruppen in vielen Fällen die Ergänzungssteuer reduzieren, die zur Erreichung der OECD-Mindestbesteuerung notwendig ist. Weiter ist die Kapitalsteuer bei Bund und Kantonen vom steuerbaren Gewinn abzugsfähig, weshalb eine Bundes-Kapitalsteuer die Einnahmen aus der Gewinnsteuer reduzieren würde. Darüber hinaus wäre mit gewissen Verhaltensanpassungen zu rechnen, weil sich die Attraktivität der Unternehmensbesteuerung in der Schweiz reduziert.Frage 5:Die Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) im Inland würde potentiell bei den Einkommens- und Vermögenssteuern zu Mehreinnahmen führen. Der Bund verfügt jedoch nicht über die notwendigen Daten, aus denen sich die finanziellen Auswirkungen ableiten lassen. Zu erwähnen ist der Zusammenhang zur Verrechnungssteuer, die auch den Zweck der Steuersicherung hat. So ist die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf inländischen Sparzinsen oder Dividenden an die ordnungsgemässe Deklaration dieser Einkommen und der entsprechenden Vermögen geknüpft. Eine Erhöhung der Steuerehrlichkeit mittels AIA im Inland dürfte somit die Einnahmen aus der Verrechnungssteuer reduzieren. Darüber hinaus müsste man auch die Ausgestaltung der Verrechnungssteuer in den Bereichen überdenken, wo sie der Steuersicherung bezogen auf inländisches Finanzvermögen dient.