Lexipedia

24.3292 · Interpellation · 2024-03-15

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Die fehlende Transparenz hinsichtlich der Gebühren bei Kartenzahlungen unter anderem mit den neuen Debitkarten von Mastercard und Visa gibt zunehmend Anlass zur Besorgnis. Diese Kommissionen werden hauptsächlich von drei Akteuren erhoben: den Kartenherausgebern (in der Regel Banken), den Acquirern (mit Worldline als führendem Anbieter in der Schweiz) und den beiden grossen Zahlungssystemen Visa und Mastercard.

Frühere Vorstösse zu diesem Thema beschränkten sich auf die Interbankentgelte (Interchange Fees). Mit dieser Interpellation soll nun der Bundesrat auf die Undurchsichtigkeit aller Gebühren und Kommissionen in diesem Bereich sowie auf die Gebührengestaltung aufmerksam gemacht werden. Der Bundesrat muss dringend Massnahmen ergreifen, um der Undurchsichtigkeit der Gebühren für Kartenzahlungen in der Schweiz auf den Grund zu gehen sowie wirksame und faire Lösungen vorzuschlagen. Schnelles und entschlossenes Handeln ist gefragt, damit die Transparenz und der Schutz der Interessen der Händler sowie der Konsumentinnen und Konsumenten in diesem für die Schweiz wichtigen Wirtschaftsbereich gewährleistet bleiben.

Der Bundesrat wird daher ersucht, konkrete Massnahmen zu ergreifen, um für transparente und faire Gebühren bei Kartenzahlungen zu sorgen. Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

  • Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, um die derzeitige Gebührengestaltung für Kartenzahlungen zu untersuchen?

  • Wie will der Bundesrat für mehr Transparenz bei den Gebühren für Kartenzahlungen sorgen, insbesondere mit den neuen Debitkarten von Mastercard und Visa?

  • Mit welchen Massnahmen gedenkt der Bundesrat die Interessen von Schweizer Händlern, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, zu schützen, die mit hohen Gebühren und fehlender Transparenz bei den Gebühren für Kartenzahlungen konfrontiert sind?

  • Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass die marktbeherrschende Stellung von Worldline – obwohl die Wettbewerbskommission diese zulässt – den Wettbewerb beeinträchtigt?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1 und 2: Der Bundesrat sieht keine Massnahmen vor, um die Händlergebühren bei Bezahlkarten zu untersuchen. Nimmt ein Händler die Dienstleistungen eines Acquirers in Anspruch, sind diesem die von ihm zu zahlenden Kosten bekannt. Eine allgemeine Offenlegungspflicht der Gebührenstruktur besteht nicht.Zu 3: Der Bundesrat ist der Meinung, dass die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen grundsätzlich eine ausreichende Grundlage darstellen, um gegen allfällig überhöhte Gebühren im Acquiring-Markt vorzugehen. So ist unter anderem der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäss Kartellgesetz (vgl. Art 7 KG; SR 251) verboten. Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KG kann die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen. Die Hürden für die Bejahung dieses Tatbestandes sind allerdings relativ hoch.Bereits tätig geworden in diesem Markt ist der Preisüberwacher. So besteht aktuell eine einvernehmliche Regelung mit Worldline SA, die Preisobergrenzen für die Debitkarten-Transaktionen von Visa, V-Pay und MasterCard festlegt (vgl. einvernehmliche Regelung mit dem Preisüberwacher vom 27. Mai 2021, Transaktionsgebühren Debitkarten [Debit MasterCard, VISA Debit und V Pay]; abrufbar unter www.preisueberwacher.ch > Dokumentation > Publikationen > Einvernehmliche Regelungen).Zu 4: Ob die starke Stellung von Worldline SA ein Problem für den wirksamen Wettbewerb darstellt, kann der Bundesrat nicht beurteilen. Grundsätzlich können starke Marktstellungen aber den Wettbewerb einschränken oder gar beseitigen, deshalb gelten für marktbeherrschende Unternehmen auch spezielle kartellrechtliche Vorschriften (Art. 7 und Art. 9 Abs. 4 KG). Zudem möchte der Bundesrat aus diesem Grund die Zusammenschlusskontrolle wirksamer ausgestalten. Er schlägt in der laufenden Teilrevision des Kartellgesetzes (BBl 2023 1463) eine Anpassung der Eingriffsschwelle der Wettbewerbskommission vor. Damit kann die Wettbewerbskommission bei Zusammenschlüssen, die zu einer Schwächung des wirksamen Wettbewerbs führen, besser intervenieren.