Eine halbe Million Glasfaseranschlüsse sind aufgeschaltet, aber keiner ist in Betrieb. Alles für die Katz?
24.3314 · Interpellation · 2024-03-15
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Glasfaseranschlüsse bis ins Haus sind der Standard für moderne Telekommunikationsnetze. Beim Ausbau des Glasfasernetzes (FTTH) belegt die Schweiz im internationalen Vergleich aber nur einen Platz im hinteren Mittelfeld. Ein Grund dafür sind die vom Bundesgericht bestätigten vorsorglichen Massnahmen der Weko gegen den Glasfaserausbau der Swisscom. Die Swisscom muss den bereits getätigten Glasfasernetzausbau so umgestalten, dass Drittanbieter einen direkten physischen Zugang auf die Leitungen der Kunden haben. Damit wird aber auch eine vorläufige Aufschaltung von rund 500'000 betriebsbereiten Glasfaseranschlüssen verhindert. Der Umbau der gesperrten Anschlüsse wird Jahre in Anspruch nehmen. Davon betroffen sind Privathaushalte, aber auch Schulen und Geschäfte (KMU).
In seiner Stellungnahme vom 14.02.2024 auf die Interpellation 23.4380 von Ständerat Salzmann betont der Bundesrat, dass ihm der Ausbau der modernen Telekommunikationsnetze ein grosses Anliegen ist und er die entstandenen Verzögerungen bedauert. Er verweist auf das Kartellgesetz (KG) Artikel 8, der ihm die Kompetenz gibt, von der Weko untersagte Verhaltensweisen ausnahmsweise zuzulassen, was er aber bis heute noch nie getan hat. Die Hürden dafür scheinen sehr hoch zu sein.
Der Bundesrat könnte auf Gesuch hin tätig werden, um wenigstens diesen Schaden beim Ausbau der modernen Telekomindustrie zu beheben. Er hat mit Art. 92 der Bundesverfassung einen Versorgungsauftrag für Fernmeldedienste, was Grund für ein entsprechendes Handeln wäre.
Aus diesen Gründen bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
Weshalb hat der Bundesrat bis heute nicht mit konkreten Massnahmen auf diese unerfreuliche Situation reagiert?
Wie kann der Bundesrat darauf hinwirken, dass die betriebsbereiten Glasfaseranschlüsse provisorisch in Betrieb gehen können?
Qualifiziert der Bundesrat eine rasche und möglichst flächendeckende Glasfasererschliessung als öffentliches Interesse, wie es Art. 8 KG für eine ausnahmsweise Zulassung voraussetzt?
Was für Bedingungen müssen erfüllt sein, damit der Bundesrat auf Antrag hin eine Inbetriebnahme von gesperrten Glasfaseranschlüssen höher gewichtet als die kartellrechtliche Intervention, die deren Aufschaltung verbietet?
Bis wann werden die Anschlüsse für die Abonnenten verfügbar sein?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation 23.4380 «Entscheid der Weko behindert den Glasfaserausbau in der Schweiz. Was kann der Bundesrat tun?» darauf hingewiesen, dass er aufgrund der rechtlichen Kompetenzordnung bei Entscheiden der Wettbewerbskommission (WEKO) nicht intervenieren kann. Dies gilt grundsätzlich und somit auch hinsichtlich der Frage, ob er darauf hinwirken kann, dass die betriebsbereiten Glasfaseranschlüsse provisorisch in Betrieb genommen werden könnten. Die WEKO hat die Nutzung der betroffenen Glasfaseranschlüsse für die Dauer des von ihr geführten Verfahrens vorsorglich untersagt. Dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesgericht bestätigt. Die WEKO hat am 25. April 2024 mitgeteilt, dass sie die Swisscom für ihr Verhalten beim Glasfaserausbau büsst und ihr Vorgaben zum Ausbau macht. Auch dieser Entscheid kann beim Bundesverwaltungsericht und dann beim Bundesgericht angefochten werden. In seiner Antwort auf die eingangs genannte Interpellation 23.4380 hat der Bundesrat Art. 8 des Kartellgesetzes (KG; SR 251) erwähnt, weil diese Bestimmung eine Kompetenz für ihn vorsieht, Wettbewerbsabreden und Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, die von der WEKO für unzulässig erklärt wurden, in Ausnahmefällen auf Antrag der Beteiligten zuzulassen. Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die eingangs erwähnte Interpellation 23.4380 bemerkt, dass Art. 8 KG nur in absoluten Ausnahmefällen zum Tragen kommen soll und deshalb sehr restriktiv zu handhaben ist. Entsprechend wurde bis heute noch nie eine Verhaltensweise nach Art. 8 KG legalisiert. Ungeachtet dessen braucht es für einen Entscheid des Bundesrats gemäss Art. 8 KG zuvor zwingend einen Endentscheid der WEKO und einen Antrag der betroffenen Unternehmen. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, wann die betroffenen Anschlüsse verfügbar sein werden. Dies hängt vom Ausgang des Verfahrens und der Bereitschaft und den Anstrengungen der Swisscom ab, die entsprechenden Glasfaseranschlüsse umzubauen.