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24.3350 · Motion · 2024-03-15

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, bis zur Beendigung des Konflikts in Gaza jegliche militärische Zusammenarbeit – einschliesslich der Beschaffung und Lieferung von Waffen sowie von Dual-Use- und besonderen militärischen Gütern – mit den beteiligten Staaten auszusetzen.

Begründung

Als neutrales Land und Depositarstaat der Genfer Konventionen kann es sich die Schweiz nicht leisten, sich an den Kriegshandlungen von Konfliktparteien zu beteiligen. Nach dem schrecklichen Terrorangriff vom 7. Oktober 2023, bei dem mehr als 1200 Menschen getötet wurden, fiel Israels Gegenschlag ebenfalls äusserst brutal aus. Schätzungen zufolge haben seither mehr als 30 000 Menschen im Gazastreifen ihr Leben verloren. Vor diesem Hintergrund muss die militärische Zusammenarbeit mit den Kriegsparteien ausgesetzt werden.

Die Schweiz führt nämlich trotz des Konflikts seit vielen Jahren besondere militärische Güter aus, in erster Linie nach Israel. Ausserdem kauft sie dort Rüstungsgüter (ADS15-Drohnen und INTAF-System des Herstellers Elbit). Bei diesen Beschaffungen arbeitet die Schweiz mit israelischen Unternehmen zusammen, insbesondere indem sie Informationen und Technologien austauscht.

In seiner Stellungnahme zur Interpellation Molina 23.4467 bestätigt der Bundesrat, dass eine punktuelle Zusammenarbeit im Rüstungs- und Sicherheitsbereich besteht. Diese muss bis zum Ende des Konflikts ausgesetzt werden.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Aufgrund der aktuellen Lage beschränkt die Schweiz die militärischen Kontakte mit Israel auf einen Informationsaustausch zu Themen der Streitkräfteentwicklung. Dies erfolgt inbesondere im Kontext laufender Beschaffungsprojekte der Armee. Darüber hinaus unterhalten die Schweiz und Israel derzeit keine militärische Kooperation. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Interpellation 23.4467 bereits ausgeführt hat, besteht zwischen der Schweiz und Israel kein Rüstungsabkommen. Es bestehen einzelne vertraglich vereinbarte Geschäftsbeziehungen mit israelischen Unternehmen, die als Lieferanten in verschiedene Beschaffungsprojekte des Bundes involviert sind. Bei den Beschaffungen findet kein Technologietransfer nach Israel statt (vgl. Antworten des Bundesrates auf die Anfrage 18.1093 sowie auf die Fragen 19.5311 und 23.7887). Gerade in der aktuellen geopolitischen Lage wäre es für die Sicherheit der Schweiz kontraproduktiv, laufende Beschaffungen auszusetzen und damit nicht absehbare zeitliche Verzögerungen oder gar Projektabbrüche in verschiedenen Beschaffungen zu akzeptieren. Die notwendige Stärkung der Verteidigungsfähigkeit der Schweiz würde damit massgeblich behindert. Zudem würde die Schweiz im Falle einer Suspendierung oder Sistierung laufender Projekte vertragsbrüchig und müsste mit erheblichen finanziellen Konsequenzen und langwierigen juristischen Auseinandersetzungen rechnen. Alle Beschaffungen des Bundes erfolgen gemäss den gültigen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1). Die Angebote von verschiedenen Anbietern, darunter auch solche aus Israel, werden objektiv bewertet und das vorteilhafteste Angebot gemäss den gesetzlichen Grundlagen ausgewählt. Bei internationalen Rüstungsbeschaffungen werden zudem auch aussenpolitische Aspekte berücksichtigt. Wie der Bundesrat bereits in seinen Antworten auf die Interpellation 23.4467 und die Dringliche Anfrage 21.1039 festgehalten hat, verlangen die Bewilligungskriterien des Kriegsmaterialgesetzes bereits heute die Ablehnung von definitiven Ausfuhren von Kriegsmaterial nach Israel sowie zu anderen in den Nahostkonflikt involvierten Endempfängern. Gesuche für die Ausfuhr von doppelt verwendbaren Gütern und besonderen militärischen Gütern werden fallweise nach den international harmonisierten Kriterien der Güterkontrollgesetzgebung beurteilt. Ein Abweichen von dieser Einzelfallbeurteilung ist nur möglich, falls die Vereinten Nationen oder Staaten, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollmassnahmen beteiligen, die Ausfuhr solcher Güter verbieten und sich an diesen Verboten die wichtigsten Handelspartner der Schweiz beteiligen. Güter, die direkt im Konflikt eingesetzt werden können, werden zurzeit nicht bewilligt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.