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Junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer beruflichen Eingliederung ab dem Alter von 15 Jahren gefährlichen Arbeiten ausgesetzt sind. Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz

24.3369 · Interpellation · 2024-03-15

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Im Jahr 2013 hat der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation 12.4060 ausdrücklich bestätigt, dass der Schutz von jungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein zentrales Anliegen sei. Er hat jedoch die Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007 (ArGV 5) ausgeweitet, die bereits Ausnahmen in der beruflichen Grundbildung vorsieht. Somit erlaubt er die Ausführung gefährlicher Arbeiten durch Jugendliche über 15 Jahren im Rahmen von Brückenangeboten, mit denen ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert wird (Art. 4b ArGV 5). Diese Änderung ist vor allem auf junge Menschen ausgerichtet, die mit Schwierigkeiten aufgrund von Migrationskontexten, Lernschwierigkeiten oder Beeinträchtigungen konfrontiert sind.

Zu den Arbeiten, die als gefährlich gelten, gehören auch solche, die eine übermässige psychische oder physische Belastung darstellen (SR 822.115.2). Dies ist umso besorgniserregender, wenn man bedenkt, dass die Quote von Berufsunfällen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter 24 Jahren doppelt so hoch ist wie der nationale Durchschnitt (Bundesamt für Statistik, 2020). Die Massnahmen erhöhen das Risiko von Berufsunfällen bei dieser ohnehin schon vulnerablen Bevölkerungsgruppe. Darüber hinaus verstösst die Verordnung gegen das Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, das die Ausführung von gefährlichen Arbeiten durch Jugendliche unter 18 Jahren (oder in Ausnahmefällen unter 16 Jahren) verbietet.

Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie bewertet der Bundesrat die Wirksamkeit der Mechanismen zur Überwachung und Regulierung von gefährlichen Arbeiten, denen die durch die Änderung der ArGV 5 betroffenen Jugendlichen ausgesetzt sein könnten?

2. Wie möchte der Bundesrat Berufsunfälle von dieser Änderung betroffenen Jugendlichen überwachen, dokumentieren und verhindern?

3. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die von dieser Änderung betroffenen Jugendlichen in der Lage sind, die Ausführung einer als gefährlich eingestuften Arbeit zu verweigern, auch wenn dies von ihren Vorgesetzten angeordnet wird (vgl. STOP-Prinzip)?

4. Wie stellt der Bundesrat die Umsetzung und die Überwachung von Artikel 4b Buchstabe e ArGV 5 sicher? Dieser präzisiert die Pflicht zur ausreichenden Information und Ausbildung der Jugendlichen durch eine Fachperson bei der Ausführung von gefährlichen Arbeiten.

5. Wie will der Bundesrat die Einhaltung der Anwendung von Artikel 3 des von der Schweiz ratifizierten Übereinkommens Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation sicherstellen?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Gesundheitsschutz und die Sicherheit von jugendlichen Arbeitnehmenden hat für den Bundesrat oberste Priorität. Die Möglichkeit, dass Jugendliche ab 15 Jahren im Rahmen von Brückenangeboten gefährliche Arbeiten ausführen dürfen, wurde auf Wunsch der Verbundpartner der Berufsbildung (Kantone und Sozialpartner) eingeführt, um so für gewisse Jugendliche die Chancen auf eine erfolgreiche Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erhöhen.1. Für die Ausführung gefährlicher Arbeiten im Rahmen von Brückenangeboten gelten die gleichen Bestimmungen wie für die berufliche Grundbildung (vgl. die im Anhang zu den Bildungsplänen definierten begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes). Der Vollzug ist klar geregelt: Die Eidgenössische Arbeitsinspektion prüft den Anhang zum jeweiligen Bildungsplan vor dessen Genehmigung und danach alle fünf Jahre (vgl. Art. 21 der Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115). Die Einhaltung dieser Massnahmen, die die Betriebe zu treffen haben, wird durch die kantonalen Arbeitsinspektorate beaufsichtigt.2. Die Betriebe sind dafür verantwortlich, zur Verhütung von Berufsunfällen alle notwendigen und möglichen Massnahmen zu treffen (Art. 82 Abs. 1 Unfallversicherungsgesetz, UVG; SR 832.20). Gemäss Artikel 47 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) beaufsichtigen die kantonalen Arbeitsinspektorate die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit in den Betrieben, sofern dafür nicht ein anderes Durchführungsorgan zuständig ist. Die Umsetzung der neuen Bestimmungen erfolgt somit im Rahmen des ordentlichen Vollzugs.3. Grundsätzlich dürfen nur Betriebe, die über eine Bildungsbewilligung verfügen, Jugendliche im Rahmen von Brückenangeboten beschäftigen. Denn Lehrbetriebe sind bereits dafür sensibilisiert, dass sie für Jugendliche eine besondere Verantwortung tragen, da sie schon Lernende ausbilden. Somit muss auch das STOP-Prinzip gewährleistet sein. 4. Diese Voraussetzung nimmt die allgemeine Pflicht des Arbeitgebers zur Information und Anleitung wieder auf, die auch in Artikel 19 ArGV 5 festgehalten ist und die für alle Arbeitgeber gilt, die jugendliche Arbeitnehmende beschäftigen.Im Übrigen müssen Lehrbetriebe als Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis über befähigte Ausbildnerinnen und Ausbildner verfügen.5. Gemäss Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO-Übereinkommen Nr. 138; SR 0.822.723.8) liegt das Mindestalter zur Beschäftigung von Jugendlichen für gefährliche Arbeiten bei 18 Jahren und unter bestimmten Voraussetzungen bei 16 Jahren. Artikel 6 des IAO-Übereinkommens sieht Ausnahmen für diese Vorgaben zum Mindestalter vor, insbesondere bei Arbeiten, die einen integrierenden Bestandteil bilden eines Bildungslehrgangs oder eines Beratungs- oder Orientierungsprogramms, das dazu bestimmt ist, die Wahl eines Berufs oder eines Ausbildungsganges zu erleichtern. Diese Ausnahmen schliessen somit die Berufslehre, aber auch die Berufsbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit mit ein. Indem das Mindestalter auf 15 Jahre festgelegt ist und gefährliche Arbeiten unter 18 Jahren nur im Rahmen von Ausbildungsprogrammen zulässig sind, hält sich die Schweiz somit an die Vorgaben des IAO-Übereinkommens Nr. 138.

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