24.3375 · Motion · 2024-03-15
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Überwiesen an den Bundesrat
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Weinverordnung dahingehend zu ändern, dass die Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellerer einer einfachen, wirksamen und unbürokratischen sowie ihrem Beruf angepasste Kontrolle unterstellt sind, die sich von der Kontrolle der Weinhändlerinnen und Weinhändler unterscheidet.
Begründung
Auf den 1. Januar 2018 wurde die Kontrolle der Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellerer im Rahmen einer Revision der Weinverordnung geändert. Diese Winzerinnen und Winzer hatten während sehr langer Zeit auch die Möglichkeit, sich einer kostengünstigen kantonalen Kontrolle zu unterstellen. Diese Möglichkeit wurde jedoch aufgehoben, und sie wurden infolgedessen der gleichen Kontrolle unterzogen wie die im Weinhandel tätigen Personen und Betriebe. Diese Kontrolle ist für Weinbaubetriebe allerdings völlig ungeeignet. Die Folge sind eine völlig unverhältnismässige Bürokratie und zu hohe Kontrollkosten. Die Winzerinnen und Winzer müssen sich selbst für eine Flasche, die sie in ihrem Weinkeller für eine Kundin oder einen Kunden öffnen, mit Papierkram herumschlagen.
Die Branche hatte die Änderung der Kontrollmodalitäten harsch kritisiert, und es wurde auch eine Motion eingereicht (Motion Ruppen 19.3397). Die Motion wurde leider nie behandelt.
Rund sechzig selbsteinkellernde Winzerinnen und Winzer haben sich gegen die neuen Kontrollen gewehrt und die Rechtmässigkeit der seit dem 1. Januar 2018 angewandten Kontrollen auf dem Rechtsweg angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde am 11. Januar 2024 ab, mit Verweis auf Artikel 64 des Landwirtschaftsgesetzes, das dem Bundesrat weitreichende Kompetenzen einräume; die betroffenen Artikel der Weinverordnung würden daher nicht gegen den Grundsatz der Gesetzmässigkeit verstossen (Urteil B-4173/2022).
Damit es künftig wieder Kontrollen gibt, die der Realität der einkellernden Winzerinnen und Winzer angepasst sind, muss daher der rechtliche Rahmen angepasst werden. Da mit Artikel 64 des Landwirtschaftsgesetzes dem Bundesrat im Bereich der Kontrollen weitgehende Kompetenzen eingeräumt werden, reicht eine Verordnungsanpassung, um für die Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellerer eine eigene Kontrolle vorzusehen, die sich von der Weinhandelskontrolle unterscheidet.
Die Modalitäten der neuen Kontrolle, die in enger Absprache mit der Branche festgelegt werden sollen, müssen so ausgestaltet sein, dass die Kontrolle der Winzerinnen und Winzer einfach und wirksam ist und den Schutz der Bezeichnungen und der Kennzeichnungen garantiert, jedoch zu keiner unnötigen Bürokratie führt und vor allem den konkreten Gegebenheiten der Weinbäuerinnen und Weinbauern angepasst ist.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat bereits mehrfach zum Thema der Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellerer Stellung bezogen, insbesondere in seiner Stellungnahme zur Motion 19.3397 Ruppen «Zwischen Selbsteinkellerern und Weinhändlern unterscheiden. Die Selbsteinkellerer wieder als Produzenten anerkennen».
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat das Thema bereits behandelt. In seinem Urteil (B-4173/2022) kam es zum Schluss, dass die Weinverordnung (SR 916.140) nicht über das in Artikel 64 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) verfolgte Ziel, nämlich den Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen, hinausgeht, indem sie die einkellernden Winzerinnen und Winzer der Kellerbuchhaltung gemäss Artikel 34b der Weinverordnung unterstellt. Die Änderung des Artikels 34b habe den Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellerern keinen zusätzlichen administrativen Aufwand verursacht. Das Missbrauchsrisiko könne bei selbsteinkellernden Winzerinnen und Winzern angesichts der von ihnen durchgeführten verschiedenen Manipulationen und Behandlungen (Chaptalisation, Vorklärung, Filtrierung, Assemblage, Abfüllung usw.) nicht völlig ausgeschlossen werden. Das Dokumentieren der einzelnen Schritte gewährleistet die Rückverfolgbarkeit und Transparenz. Andererseits gehört zu den Tätigkeiten der Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellerer neben der Produktion der Trauben und des Weins auch diejenige des Weinhandels, da sie ihre eigenen Trauben zu Wein verarbeiten und diesen direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten und an Endverkäufer verkaufen. Deshalb sind selbsteinkellernde Winzerinnen und Winzer vollumfänglich den Bestimmungen zur Weinhandelskontrolle unterstellt, wie dies im Übrigen auch bereits vor der Revision der Weinverordnung der Fall war.
Die Revision der Weinverordnung hat auch mehrere Anpassungen und Vereinfachungen mit sich gebracht, insbesondere zugunsten von Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellerer: So kontrolliert das Kontrollorgan die Betriebe mindestens ein Mal alle sechs Jahre statt wie bis 2017 alle vier Jahre. Für Winzerinnen und Winzer, die ihren Wein durch einen anderen Betrieb keltern lassen, ist die Registrierung bei der Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK) unter gewissen Bedingungen nicht notwendig, und die Kontrolle findet bei dem mit der Lohnkelterung betrauten Kelterbetrieb statt.
Was die Kosten betrifft, so hat die SWK die Gebühren für kleine und mittlere Betriebe per 1. Januar 2019 angepasst, um die Tatsache zu berücksichtigen, dass neu auch Selbsteinkellerinnen und ‑einkellerer den Kontrollen unterstehen. Zudem wurde auf die einmalige Registrierungsgebühr für neu der Kontrolle durch die SWK unterstellte selbsteinkellernde Winzerinnen und Winzer verzichtet.
Schliesslich hat der Nationalrat das Postulat 21.4446 Nantermod «Lockerung der Weinhandelskontrolle für kleine Kellereien» angenommen. Somit wird der Bundesrat im zweiten Halbjahr 2025 einen Bericht in Erfüllung dieses Postulats vorlegen. Dieser Bericht wird aufzeigen, ob und in welchem Masse zusätzliche Vereinfachungen zu den bereits genannten beschlossen werden können, ohne dass die Wirksamkeit der Weinhandelskontrolle darunter leidet.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.