Das Strassburger Gericht betreibt politisch-ideologischen Aktivismus. Die Schweiz muss daher die EMRK kündigen
24.3405 · Motion · 2024-04-16
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Mit dieser Motion wird der Bundesrat beauftragt, die nötigen Schritte dafür zu unternehmen, dass die Schweiz die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) kündigt und aus dem Europarat austritt.
Begründung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wacht über die Umsetzung der EMRK. Mit seiner jüngsten Verurteilung der Schweiz wegen einer Verletzung angeblicher Menschenrechte im Klimabereich hat er aber eine rote Linie überschritten, ist in klimapolitischen Aktivismus abgerutscht und hat seine Glaubwürdigkeit verspielt.
Das Urteil verletzt die Souveränität der Schweiz und missachtet unsere Demokratie.
Artikel 8 EMRK wird immer extensiver ausgelegt. Absatz 1 dieses Artikels lautet schlicht wie folgt: «Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat‑ und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.» Die Auslegung geht inzwischen so weit, dass auch völlig aus der Luft gegriffene «Klimarechte» eingeschlossen werden. Das ist nicht mehr akzeptabel. Dadurch sind die Vertragsstaaten der EMRK vollständig der Willkür der Strassburger Richterinnen und Richter ausgeliefert, abhängig von der politisch-ideologischen Einstellung der Mehrheit dieser Richterinnen und Richter.
Die kreativen und politischen Auslegungsweisen von Artikel 8 EMRK untergraben die Rechtssicherheit, verletzen das Prinzip der Gewaltenteilung und sind mit unserem demokratischen System nicht vereinbar. In der Schweiz werden die Gesetze vom Parlament bzw., wenn die Volksrechte genutzt werden, von den Bürgerinnen und Bürgern gemacht. Der Vorrang des nationalen Rechts gegenüber den fantasievollen Strassburger Urteilen muss wiederhergestellt werden.
Daher verlangt diese Motion, dass die Schweiz die EMRK kündigt, um nicht mehr der Rechtsprechung durch den EGMR zu unterliegen, und dass sie auch aus dem Europarat austritt – aus dem Gremium also, das für die Beurteilung der Massnahmen zuständig ist, die die EMRK-Vertragsstaaten zur Umsetzung von Urteilen aus Strassburg ergreifen.
Solange die Kündigung der EMRK und der Austritt aus dem Europarat nicht rechtskräftig sind, darf der Bundesrat ausserdem keine Massnahmen ergreifen, um das Urteil zu den «Menschenrechten im Klimabereich» oder allfällige weitere für unser Land nachteilige EGMR-Urteile umzusetzen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat sich an seiner Sitzung vom 28. August 2024 mit dem Urteil Verein KlimaSeniorinnen Schweiz u.a. gegen Schweiz befasst. Er bekennt sich zur Mitgliedschaft der Schweiz im Europarat und zum System der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; 0.101). Die Gründe dafür hat er in seiner Antwort auf die Motion 21.3397 der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei «EMRK. Die Schweiz nicht länger Verurteilungen aufgrund einer exorbitanten Auslegung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) aussetzen» dargelegt. In seiner Antwort auf die Motion 14.4248 Stamm «Kündigung der EMRK und sofortiger Wiederbeitritt mit Vorbehalt» hat er sich zudem zur Frage einer Kündigung der EMRK und eines sofortigen Wiederbeitritts mit Anbringung eines Vorbehalts geäussert. Schon früher hatte er sich in seiner Antwort auf die Interpellation 13.3237 Brunner «Kündigung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)» und in seinem Bericht «40 Jahre EMRK-Beitritt der Schweiz. Erfahrungen und Perspektiven» vom 19. November 2014 in Erfüllung des Postulates 13.4187 Stöckli (BBl 2015 357) gegen eine Kündigung der EMRK ausgesprochen. Der Bundesrat verweist auf diese Ausführungen, die unverändert gültig sind. Auf internationaler Ebene hätte die Kündigung der EMRK gravierende Nachteile für die politische Glaubwürdigkeit und den Ruf der Schweiz, würde zum Ausscheiden der Schweiz aus dem Europarat und zu einer aussenpolitischen Isolierung der Schweiz führen (siehe Bericht in Erfüllung des Postulates 13.4187 Stöckli, BBl 2015 357, 404 und 410). Die Kooperation der 46 Mitgliedsstaaten des Europarates rund um die drei Pfeiler Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaat ist für die Schweiz von grosser Bedeutung. Aus rechtlicher Sicht ist hervorzuheben, dass auch bei einer Kündigung der EMRK der Grundrechtskatalog der Bundesverfassung sowie andere völkerrechtliche Verpflichtungen in Kraft bleiben würden, deren Inhalt mit den Garantien der EMRK weitgehend deckungsgleich ist (vgl. Antwort zur Interpellation 13.3237 Brunner, Ziff. 7). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: Gerichtshof) ist gemäss Artikel 32 EMRK zuständig für alle die Auslegung und Anwendung der Konvention und der Protokolle betreffenden Angelegenheiten, mit denen er befasst wird. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs hat sich im Laufe der Jahrzehnte weiterentwickelt. Ähnlich wie bei den Grundrechten der Bundesverfassung kann sich auch der Gehalt der Garantien der EMRK mit dem Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse verändern. Der Gerichtshof trägt diesem Umstand durch eine dynamisch-evolutive Auslegung der EMRK Rechnung (vgl. Antwort zur Interpellation 13.3237 Brunner, Ziff. 1). Der Bundesrat anerkennt, dass die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs naturgemäss nicht in jeder Hinsicht vorhersehbar war. Er kritisiert jedoch die weite Auslegung der EMRK durch den EGMR im Urteil zu den KlimaSeniorinnen. Die Rechtsprechung darf nicht zu einer Ausweitung des Geltungsbereichs der EMRK führen. Der Bundesrat nimmt die Kritik an der Rechtsprechung deshalb ernst. Gleichwohl erinnert er daran, dass verschiedene Urteile, welche seinerzeit kontrovers aufgenommen wurden, heute unbestrittenen rechtsstaatlichen Verbesserungen zum Durchbruch verholfen haben (siehe Bericht in Erfüllung des Postulates 13.4187 Stöckli, BBl 2015 357, 408) und den Schutz der Individualrechte und Grundfreiheiten der Menschen in der Schweiz gestärkt haben (vgl. Antwort zur Interpellation 13.3237 Brunner, Ziff. 3./4.). Der Bundesrat hat die Kündigung der EMRK deshalb schon in der Vergangenheit wiederholt abgelehnt (siehe Antwort zur Motion 21.3397 der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei mit Verweisen). Gegebenenfalls wird er zudem die Bedeutung der in den letzten zehn Jahren gegen die Schweiz ergangenen Urteile des Gerichtshofs im Bericht in Erfüllung des von ihm zur Annahme beantragten Postulats Cottier 24.3343 vom 15. März 2024 «50-Jahre-Beitritt der Schweiz zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Bilanz, Herausforderungen und Perspektiven» analysieren.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.