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24.3421 · Interpellation · 2024-04-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Seit 2014 erlaubt das FMedG das Einfrieren von Eizellen mit einer limitierten Lagerdauer von 10 Jahren. Diese Regelung betrifft 2024 erstmals Frauen, die aus medizinischen oder sozialen Gründen ihre Eizellen einfrieren liessen, um die Möglichkeit einer späteren Familiengründung zu erhalten. Angesichts der technologischen Fortschritte in der Kryokonservierung, der veränderten gesellschaftlichen Auffassungen und der bevorstehenden Legalisierung der Eizellenspende erscheint diese Frist zunehmend als limitierend/veraltet.

  • Die aktuelle Regelung zwingt viele Frauen, über die Nutzung oder Verwerfung ihrer eigenen Eizellen zu entscheiden, bevor sie persönlich, sozial oder beruflich dazu in der Lage sind.

  • Die reproduktive Autonomie von Frauen wird eingeschränkt oft zu einem frühen Zeitpunkt/in jungem Alter.

  • Die Schweiz steht vor der möglichen Legalisierung der Eizellenspende, was die Vernichtung potenziell verwendbarer Eizellen noch fraglicher macht.

  • Im Rahmen der Gesamtrevision des FMedG wird eine Aufhebung der 10-Jahresfrist für die Lagerung von Keimzellen diskutiert. Es wäre ethisch fragwürdig und in individuellen Fällen dramatisch, wenn Eizellen an der Grenze dieser Frist vernichtet würden, wenn kurz darauf gesetzlich eine Verlängerung der Frist beschlossen würde.

In Anbetracht dieser dringlichen Problematik könnte eine Übergangsregelung bis zum definitiven Entscheid über die Verlängerung der Frist helfen.

  1. Wie ordnet der Bundesrat(BR) die aktuelle 10-Jahresfrist für die Lagerung von Eizellen im Kontext der technologischen Fortschritte und der sich wandelnden gesellschaftlichen Normen bezüglich Familienplanung und Reproduktionsfreiheit ein?

  2. Sieht der BR eine Notwendigkeit, die gesetzliche Frist anzupassen/aufzuheben angesichts der Herausforderungen betroffener Frauen, die häufig im jungen Alter eine Fertilitätsreserve zur späteren Sicherheit anlegten?

  3. Wie kann der BR im Hinblick auf eine mögliche Legalisierung der Eizellenspende verhindern, dass wertvolle reproduktive Ressourcen unnötig und voreilig vernichtet werden?

  4. Wie sieht der BR die Möglichkeit einer provisorischen Verlängerung der 10-jährigen Lagerfrist, während weiterführende gesetzliche Änderungen geprüft/diskutiert werden und wie sähe der schnellste Weg dahin aus?

  5. Wie ist der Stand/Fahrplan der gesetzgeberischen Arbeiten (Revision FMG, Legalisierung Eizellenspende)?

Stellungnahme des Bundesrates

Das Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizin­gesetz, FMedG; SR 810.11) trat 2001 in Kraft. Das Gesetz schrieb vor, dass Keimzellen (Eizellen und Samenzellen) während höchstens fünf Jahren konserviert werden dürfen. Ende 2014 verabschiedete das Parlament eine Revision des FMedG, welche die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik regelte. Dabei wurde die Konservierung von Embryonen für maximal zehn Jahre erlaubt und die Konservierungsdauer von Keimzellen entsprechend um fünf Jahre verlängert. Die Revision trat am 1. September 2017 in Kraft. Nach Ablauf der zulässigen Konservierungsdauer von zehn Jahren werden die Eizellen vernichtet. Mit Personen, die ihre Keimzellen aus medizinischen Gründen einfrieren lassen (etwa weil sie sich einer Therapie unterziehen müssen, die die Fruchtbarkeit schädigen kann), kann eine längere Konservierungsdauer vereinbart werden. Das FMedG unterliegt aktuell infolge der Annahme der Motion 21.4341 der WBK-N «Kinderwunsch erfüllen - Eizellenspende für Ehepaare legalisieren» erneut einer Revision.

1./2. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Begrenzung der Konservierungsdauer von Keimzellen in die persönliche Freiheit von Paaren mit Kinderwunsch eingreift. Er ist sich überdies bewusst, dass die zehnjährige Konservierungsdauer das «social egg freezing» – ein Verfahren, das in den letzten Jahren eine starke Zunahme erfuhr – nur in einem engen Rahmen ermöglicht. Ob sich die geltende Begrenzung der Konservierungsdauer vor dem Hintergrund der technologischen Fortschritte und des sozialen Wandels noch rechtfertigen lässt, soll im Rahmen der laufenden Revision des FMedG sorgfältig geprüft werden.

3./4. Der Bundesrat sieht keine Möglichkeit, die Vernichtung von Keimzellen nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Konservierungsdauer zu verhindern. Die Lagerfrist für Keimzellen ist in Artikel 15 FMedG abschliessend geregelt. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur mittels Gesetzesänderung möglich. Der Bundesrat verfügt daher nicht über die Kompetenz, die Frist vorübergehend oder definitiv zu verlängern.

5. Die summative Evaluation des FMedG wird im Sommer 2024 beendet sein. Der Bundesrat wird noch in diesem Jahr über die Eckwerte der Revision des FMedG entscheiden.