24.3442 · Interpellation · 2024-04-17
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 9. April 2024 zugunsten des Vereins Klimaseniorinnen und verurteilte die Schweiz wegen Verletzung des Rechts auf ein Leben in einer gesunden Umwelt. Damit macht er dieses Recht zu einem Menschenrecht. Dieses Urteil stellt eine wertvolle Stütze für die notwendige ökologische Wende dar: Es sollen Mittel eingesetzt werden, die den Herausforderungen gerecht werden. Dieses historische Urteil gilt für die Schweiz und für alle Mitgliedstaaten des Europarates. Der Schweiz steht es frei, demokratisch zu bestimmen, wie sie die CO2-Neutralität erreichen will, sie muss aber in Bezug auf die eingegangenen Verpflichtungen (insbesondere das Übereinkommen von Paris) konsequent sein.
Einige sind der Meinung, dass dieses Urteil zu weit geht. In einigen Kommentaren wird gefordert, dass die Schweiz die 1974 von ihr ratifizierte Europäische Menschenrechtskonvention kündigt, was zur Folge hätte, dass die Schweizer Bevölkerung nicht mehr vor dem EGMR klagen könnte.
Dabei ist der EGMR (dem auch ein Schweizer Richter angehört) das einzige internationale Gericht, das von der Schweizer Bevölkerung angerufen werden kann, wenn alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Am 25. November 2018 bekräftigte die Schweizer Bevölkerung mit der Ablehnung der Volksinitiative «Schweizer Recht statt fremde Richter», dass sie dem Völkerrecht verpflichtet ist. Mehrere Urteile stärken den Schutz der Bevölkerung, zum Beispiel bei Asbestschäden oder im Falle von zu einer Verwahrung verurteilten Personen, die Anspruch auf eine geeignete Therapie haben, mit der das Rückfallrisiko verringert wird.
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Was waren die wesentlichen Änderungen von Gesetzen und/oder Praktiken, die infolge von EGMR-Urteilen gegen die Schweiz vorgenommen wurden?
Wie hoch ist der Anteil der Verurteilungen der Schweiz an allen Verurteilungen, die vom EGMR gegen die 46 Mitgliedsstaaten des Europarates ausgesprochen wurden (in absoluten Zahlen und in Prozent)?
Inwieweit trägt der EGMR nach Meinung des Bundesrates zur Stärkung der Menschenrechte, zur Achtung der Rechtsstaatlichkeit in der Schweiz und zur Stabilität der Demokratie in den Mitgliedstaaten des Europarats bei?
Was würde passieren, wenn die Schweiz die Europäische Menschenrechtskonvention kündigen würde und die Schweizer Bevölkerung nicht mehr vor dem EGMR klagen könnte?
Stellungnahme des Bundesrates
Für die Bedeutung und den Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, RS 0.101) wird auf den Bericht des Bundesrates «40 Jahre EMRK-Beitritt der Schweiz: Erfahrungen und Perspektiven» vom 19. November 2014 in Erfüllung des Postulats Stöckli 13.4187 vom 12. Dezember 2013 verwiesen (BBl 2015 357, 383 ff.). Eine aktualisierte Analyse wird gegebenenfalls mit dem Bericht in Erfüllung des vom Bundesrat zur Annahme beantragten Postulats Cottier 24.3343 vom 15. März 2024 «50-Jahre-Beitritt der Schweiz zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Bilanz, Herausforderungen und Perspektiven» vorgelegt werden. Von 1959-2023 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: Gerichtshof) in 22'676 Urteilen eine Verletzung festgestellt. Von diesen 22'676 Urteilen betrafen 138 Urteile die Schweiz (siehe Statistiken des Gerichtshofs, Violations par article et par État 1959-2022, www.echr.coe.int > Statistiques > Toutes les analyses statistiques > Recherche > Stats_violation_1959_2022_FRA ; Violations par article et par État 2023, www.echr.coe.int > Statistiques > Toutes les analyses statistiques > Recherche > Stats violation 2023 FRA). Dies entspricht einem Anteil von 0.61 Prozent (auf zwei Stellen gerundet).Der Bundesrat hat die Bedeutung und den Einfluss der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR im erwähnten Bericht zum 40-jährigen Beitritt der Schweiz zur EMRK evaluiert. Darin stellte er fest, dass nicht alle Urteile des EGMR mit Applaus aufgenommen worden sind und dass Kritik an der Rechtsprechung des EGMR ernst zu nehmen ist. In einer Gesamtbetrachtung kam der Bundesrat jedoch zum Schluss, dass die EMRK auch in der Schweiz den Rechtsstaat gestärkt und gefestigt hat und als europäisches Instrument der Freiheit und Rechtsstaatlichkeit zur Stabilität der die Schweiz umgebenden Staats- und Rechtsordnungen beiträgt (BBl 2015 357, 359, 407 f.; siehe auch Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 13.3237 Brunner « Kündigung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) », Ziff. 3./4.). Eine Aktualisierung der Analyse wird gegebenenfalls mit dem erwähnten Bericht zum 50-jährigen Beitritt der Schweiz zur EMRK erfolgen (siehe Antwort zur Frage 1). Der Bundesrat hat sich in seiner Antwort auf die Motion 21.3397 der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei «EMRK. Die Schweiz nicht länger Verurteilungen aufgrund einer exorbitanten Auslegung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) aussetzen» und die Motion 14.4248 Stamm «Kündigung der EMRK und sofortiger Wiederbeitritt mit Vorbehalt» zur Frage einer Kündigung der EMRK und eines sofortigen Wiederbeitritts mit Anbringung eines Vorbehalts geäussert. Zuvor hatte er in seiner Antwort auf die Interpellation 13.3237 Brunner «Kündigung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)», und in seinem erwähnten Bericht zum 40-jährigen Beitritt der Schweiz zur EMRK bezüglich einer Kündigung der EMRK Stellung genommen. Der Bundesrat verweist auf diese Ausführungen.