Welche Kostenfolgen für Patientinnen und Patienten haben die ab 1. Juli 2024 geltenden Anpassungen des Vertriebsanteils bei günstigen Medikamenten?
24.3445 · Interpellation · 2024-04-17
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt per 1. Juli 2024 ein neues Margenmodell für Medikamente ein. Dieses besteht erstens aus dem einheitlichen Vertriebsanteil bei wirkstoffgleichen Arzneimitteln (neu Art. 67 Abs. 4bis KVV), mit welchem der Zwischenhandel beim Verkauf gleich viel verdient, wenn er ein teureres Originalmedikament oder ein günstiges Generikum abgibt. Zweitens verteuert die Anpassung des Berechnungsmodells für den Vertriebsanteil (neu Art. 38 Abs. 1-2 KLV) günstige Medikamente (mehr als die Hälfte der abgegebenen Medikamente) auf Kosten der Patienten, während die restlichen, teuren Medikamente etwas günstiger werden.
Der Zwischenhandel spricht nicht über seine höhere Abgeltung. Die Pharmaindustrie profitiert nicht. Es kursieren auf dem Markt jedoch Befürchtungen, dass durch die Anpassung des Vertriebsanteils bei den günstigen Medikamenten Mehrkosten in der Höhe von mehreren hundert Millionen Franken zulasten der Patienten und Patienten verschoben werden. Auch das BAG scheint kein Interesse daran zu haben, über diese Umverteilung zu sprechen, obschon ein Sturm der Entrüstung droht.
Ich bitte den Bundesrat folgende Fragen vor der Einführung des Modells am 1. Juli 2024 zu beantworten:
1. Die günstigen Medikamente werden von Patientinnen und Patienten meistens direkt aus dem eigenen Portemonnaie bezahlt, da entweder kein Rezept vorliegt oder die Franchise noch nicht erreicht ist. Mit welcher erhöhten Zuzahlung für günstige Medikamente werden Patientinnen und Patienten insgesamt konfrontiert aufgrund des neuen Berechnungsmodells für den Vertriebsanteil (KLV Art. 38)?
2. Was sind die Gesamteinsparungen der Anpassung des Berechnungsmodells für den Vertriebsanteil für den Zwischenhandel (KLV, Art. 38)?
3. Wann plant das BAG eine breite Kampagne an die Versicherten, die erklärt, weshalb der Vertriebsanteil-Aufschlag zugunsten des Zwischenhandels notwendig ist, damit kein Sturm der Entrüstung entsteht?
Stellungnahme des Bundesrates
1 / 2: Die Anpassung des Vertriebsanteils wurde vom Bundesrat am 8. Dezember 2023 entschieden. Dem Beschluss ging ein intensiver Austausch mit den betroffenen Akteuren voraus, konkret mit den Verbänden der Leistungsbringer, Krankenversicherer und der Versicherten bzw. Konsumenten. Letztlich konnte ein Kompromiss gefunden werden, der von der Mehrheit der Akteure getragen wird.
Die Anpassung basiert auf zwei Massnahmen; zum einen wird das Berechnungsmodell für den Vertriebsanteil nach Artikel 38 der Krankenpflege-Leistungsverordnung, (KLV; SR 832.112.31) angepasst und zum anderen wird ein einheitlicher Vertriebsanteil für wirkstoffgleiche Arzneimittel eingeführt. Dies führt zu einer Angleichung des Vertriebsanteils. Für die Leistungserbringer (Apotheken, selbstdispensierende Ärztinnen und Ärzte, Spitäler) soll es nicht mehr attraktiver sein, das teurere Arzneimittel anstelle eines günstigeren Präparats (z.B. Generika, Biosimilars) abzugeben. Gesamthaft werden Einsparungen im Umfang von 60 Mio. CHF zu Gunsten der Prämienzahlenden ermöglicht. Mittelfristig wird eine Verlagerung zu preisgünstigen Arzneimitteln erwartet.
Die Angleichung des Vertriebsanteils führt unweigerlich zu gewissen Preiserhöhungen auf Ebene Publikumspreis bei tiefpreisigen Arzneimitteln. Arzneimitteln mit Fabrikabgabepreis (FAP) bis CHF 4.99 werden um knapp CHF 5.00 pro Packung teurer. Arzneimitteln mit FAP zwischen CHF 8.00 bis 10.99 erhöhen sich um CHF 8.00 pro Packung. Arzneimittel mit einem FAP über CHF 15.00 werden in der Regel günstiger. Bezogen auf den Publikumspreis werden rund 64% der auf der Spezialitätenliste aufgeführten Arzneimittel günstiger, während 36% teurer werden. Die Versicherten werden bezüglich Franchise und Selbstbehalt von der Anpassung betroffen sein. Die Anpassung des Berechnungsmodells zum Vertriebsanteil (Art. 38 Abs. 1 und 2 KLV) betrifft jedoch ausschliesslich die rezeptpflichtigen Arzneimittel der Spezialitätenliste.
Mit diesen Massnahmen setzt der Bundesrat zudem den mit der Motion der SGK-N 20.3936 «Medikamentenpreise. Für eine Kostendämpfung dank Beseitigung negativer Anreize unter Aufrechterhaltung von Qualität und Versorgungssicherheit» überwiesenen parlamentarischen Auftrag um.
3. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat ein Faktenblatt zur Anpassung bereitgestellt (www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Abgeschlossene Neuerungen > Register Arzneimittel). Hinsichtlich der Inkraftsetzung per 1. Juli 2024 werden weitere kommunikative Massnahmen geprüft. Es wird aber in erster Linie Aufgabe der Leistungserbringer sein, ihre Patientinnen und Patienten direkt über die Neuerungen und die Vorteile einer anreizneutralen Arzneimittelabgabe zu informieren.