Lexipedia

Schaffung eines Bundesgesetzes über einen ausserordentlichen Beitrag für die Sicherheit der Schweiz und den Frieden in Europa angesichts des Krieges gegen die Ukraine

24.3467 · Motion · 2024-04-25

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Angesichts des anhaltenden Krieges Russlands gegen die Ukraine und der damit verbundenen Bedrohung für die europäische Friedens- und Sicherheitsordnung, die auch unvorhergesehene Auswirkungen auf die Schweiz haben, wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament einen Entwurf für ein Bundesgesetz über einen ausserordentlichen Beitrag für die Sicherheit der Schweiz und den Frieden in Europa vorzulegen.

Darin regelt er die Modalitäten zur Schaffung eines befristeten Fonds, der gestützt auf Art. 126 Abs. 3 BV spezialgesetzlich geregelt ist. Mit dem Fonds wird der gesamte finanzielle Zusatzbedarf ab 2025 von 10,1 Milliarden Franken für die Nachrüstung der Armee bis 2030 und der Schweizer Beitrag für die Unterstützung des Wiederaufbaus und Instandhaltung der für das tägliche Leben und Überleben notwendigen Infrastruktur in der Ukraine im Umfang von 5 Milliarden finanziert. Der Fonds darf sich vorübergehend verschulden.

Eine Minderheit der Kommission (Dittli, Broulis, Poggia, Salzmann, Wicki) beantragt, die Motion abzulehnen.

Begründung

Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die europäische Friedens- und Sicherheitsordnung in Frage gestellt. Die Nachrüstung und Modernisierung der Mittel der Armee soll schneller vorangetrieben und die Verteidigungsfähigkeit gestärkt werden. Zudem ist die Ukraine dringend auf Unterstützung angewiesen - etwa für humanitäre Hilfe, den Schutz der Zivilbevölkerung, die Minenräumung oder die Stärkung der zivilen Infrastruktur.

Die Unterstützung des Wiederaufbaus der Ukraine und die Wiederherstellung der Verteidigungsfähigkeit der Schweiz ist mit erheblichen, unvorhergesehenen Ausgaben verbunden. Aufgrund der aktuellen Finanzlage ist es aber nicht möglich, eine rechtzeitige Erhöhung via des ordentlichen Bundesbudgets zu finanzieren. Das Instrument der Ausserordentlichkeit bietet dem Bund die nötige Flexibilität für Ausnahmefälle. Bereits bei der Einführung der Schuldenbremse wurden kriegerischer Ereignisse ausdrücklich als Ausnahmeregelung im Sinne einer nicht steuerbaren Eventualität genannt. Die Möglichkeit einer ausserordentlichen Verbuchung ist das finanzpolitische Instrument, damit der Gesetzgeber in Krisenzeiten seiner Verantwortung nachkommen kann, unmittelbar auf die Krise zu reagieren und rechtzeitig für Sicherheit und Stabilität zu sorgen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist der Meinung, dass aus sicherheitspolitischer Sicht die Verteidigungsfähigkeit der Armee in absehbarer Zeit wiederhergestellt werden muss. Der Bundesrat und das Parlament haben aufgrund der schwierigen Haushaltslage beschlossen, die Armeeausgaben bis 2035 auf 1 % des BIP zu erhöhen. Eine raschere Erhöhung der Armeeausgaben ist aus Sicht des Bundesrats innerhalb der Schuldenbremse nicht finanzierbar. Zur Frage einer ausserordentlichen Finanzierung hat sich der Bundesrat ebenfalls mehrfach geäussert (Motion 23.3843 Salzmann und Motion FK-N 23.4350). Er hat festgehalten, dass die in Artikel 15 FHG gestellten Anforderungen an ausserordentliche Ausgaben (namentlich «aussergewöhnliche und vom Bund nicht steuerbare Entwicklungen») weder für das Wachstum der Armeeausgaben noch für den Bundesbeitrag an den Wiederaufbau der Ukraine erfüllt sind. Die Höhe der Beiträge kann gesteuert werden, weshalb diese Ausgaben nicht ausserordentlich verbucht werden können. Die Schaffung eines spezialgesetzlichen Fonds, wie von der Motion beantragt, muss gemäss Schuldenbremse ordentlich gegenfinanziert werden, sei es über Einsparungen oder Mehreinnahmen.Ausserordentliche Ausgaben, welche nicht gegenfinanziert werden, müssen gemäss Schuldenbremse in den Folgejahren amortisiert werden, und auch eine allfällige Verschuldung des Fonds müsste zeitnah zurückbezahlt werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Schaffung eines Bundesgesetzes über einen ausserordentlichen Beitrag für die Sicherheit der Schweiz und den Frieden in Europa angesichts des Krieges gegen die Ukraine | Lexipedia | Lexipedia