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24.3503 · Motion · 2024-05-29

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen.

Begründung

Der Verein «KlimaSeniorinnen Schweiz» und Einzelpersonen haben, unterstützt durch «Greenpeace», 2016 Beschwerde beim UVEK eingereicht und angebliche Unterlassungen des Bundes im Bereich des Klimaschutzes gerügt. Das UVEK trat 2017 auf das Gesuch nicht ein. Sowohl das BVGer 2018 wie auch das BGer 2020 wiesen die dagegen erhobenen Rechtsmittel vollumfänglich ab. Das BGer führte aus, dass die Anliegen der Beschwerdeführerinnen nicht auf dem Rechtsweg, sondern mit politischen Mitteln durchzusetzen seien. Der EGMR urteilte am 9. April 2024, dass die Schweiz mit ihrer Klimapolitik angeblich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf ein faires Verfahren der EMRK verletzt habe.

Die Entscheide des Gerichts und die Grundsätze, die es aufstellt, gelten für alle Mitglieder des Europarats. Das war so lange kein Problem, wie der Gerichtshof die EMRK eng auslegte und als Abwehrrechte gegenüber dem Staat interpretierte. Doch das hat sich geändert. Für die Strassburger Richter ist die EMRK ein «lebendiges Instrument», das sie weiterentwickeln und aus dem sie seit geraumer Zeit laufend neue Ansprüche ableiten. Es geht dem EGMR also bei weitem nicht mehr nur um den Schutz des harten Kerns der Menschenrechte, sondern um viel mehr: um Rechtsfortbildung für ganz Europa. Ein Korrektiv gegen solche Urteile gibt es nicht. (NZZ, 12. April 2024)

Erste Aufgabe des EGMR wäre es, die Bürger vor missbräuchlichen Übergriffen des Staates zu schützen: keine willkürlichen Verhaftungen, keine unwürdige Behandlung im Gefängnis, keine Zensur, keine Eingriffe ins Familienleben und so weiter. Das ist eine verdienstvolle Aufgabe, und der Gerichtshof hat hier sehr viel Gutes bewirkt. Doch statt sich auf den Schutz der zentralen menschenrechtlichen Garantien zu konzentrieren, strebt man in Strassburg Höheres an. So ist es das erklärte Ziel des EGMR, die Menschenrechtskonvention zeitgemäss und «progressiv» zu interpretieren und einen gesamteuropäischen Ordre public zu schaffen – das gilt für heikle gesellschaftspolitische Themen von Abtreibung über sexuelle Orientierung bis zum Elternurlaub und zu Sterbehilfe. Auch für soziale und finanzielle Fragen erachtet sich der EGMR als zuständig, ebenso für Umweltbelange. Und nun kommt noch das Weltklima dazu. … Der Gerichtshof, das zeigt das Klima-Urteil deutlich, will eine historische Rolle spielen und schreckt auch nicht davor zurück, sich über die Souveränität der Vertragsstaaten hinwegzusetzen. Er schafft Verpflichtungen, zu denen sich die Mitgliedsländer in der Menschenrechtskonvention nicht bekannt haben. Er bewegt sich ausserhalb des ihm gesetzten Rahmens. Diese Selbstanmassung des Gerichtshofs ist umso besorgniserregender, als es kein institutionelles Gegengewicht zu ihm gibt, kein Korrektiv gegen seine Entscheide. Und was heute das Klima ist, kann morgen ein anderes Thema sein, etwa die globale Gesundheit oder die globale Sicherheit. Unabhängig davon, ob man für mehr oder weniger Klimaschutz ist: Wenn man anfängt, Gerichte über politische Maximen befinden zu lassen, hebelt man die Demokratie aus. Richter sollen Recht anwenden und nicht Recht schöpfen. (NZZ, 25. April 2024)

1974 sagte der Bundesrat, als er im Parlament für den Beitritt der Schweiz zur EMRK warb: «Eine Verurteilung der Schweiz wegen Verletzung der Menschenrechte ist nicht vorstellbar.» Unterdessen wird die Schweiz vom EGMR fast im Monatstakt verurteilt.

Da die von der EMRK gewährleisteten Grundrechte ebenfalls durch die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft umfassend geschützt sind und um den freiheitlichen, direktdemokratischen Schweizer Rechtsstaat vor den institutionellen Übergriffen des EGMR zu schützen, wird der Bundesrat beauftragt, die EMRK-Mitgliedschaft der Schweizerische Eidgenossenschaft auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat sich an seiner Sitzung vom 28. August 2024 mit dem Urteil Verein KlimaSeniorinnen Schweiz u.a. gegen Schweiz befasst. Er bekennt sich zur Mitgliedschaft der Schweiz im Europarat und zum System der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; 0.101). Die Gründe dafür hat er in seiner Antwort auf die Motion 21.3397 der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei «EMRK. Die Schweiz nicht länger Verurteilungen aufgrund einer exorbitanten Auslegung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) aussetzen» dargelegt. In seiner Antwort auf die Motion 14.4248 Stamm «Kündigung der EMRK und sofortiger Wiederbeitritt mit Vorbehalt» hat er sich zudem zur Frage einer Kündigung der EMRK und eines sofortigen Wiederbeitritts mit Anbringung eines Vorbehalts geäussert. Schon früher hatte er sich in seiner Antwort auf die Interpellation 13.3237 Brunner «Kündigung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)» und in seinem Bericht «40 Jahre EMRK-Beitritt der Schweiz. Erfahrungen und Perspektiven» vom 19. November 2014 in Erfüllung des Postulates 13.4187 Stöckli (BBl 2015 357) gegen eine Kündigung der EMRK ausgesprochen. Der Bundesrat verweist auf diese Ausführungen, die unverändert gültig sind. Auf internationaler Ebene hätte die Kündigung der EMRK gravierende Nachteile für die politische Glaubwürdigkeit und den Ruf der Schweiz, würde zum Ausscheiden der Schweiz aus dem Europarat und zu einer aussenpolitischen Isolierung der Schweiz führen (siehe Bericht in Erfüllung des Postulates 13.4187 Stöckli, BBl 2015 357, 404 und 410). Die Kooperation der 46 Mitgliedsstaaten des Europarates rund um die drei Pfeiler Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaat ist für die Schweiz von grosser Bedeutung. Aus rechtlicher Sicht ist hervorzuheben, dass auch bei einer Kündigung der EMRK der Grundrechtskatalog der Bundesverfassung sowie andere völkerrechtliche Verpflichtungen in Kraft bleiben würden, deren Inhalt mit den Garantien der EMRK weitgehend deckungsgleich ist (vgl. Antwort zur Interpellation 13.3237 Brunner, Ziff. 7). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: Gerichtshof) ist gemäss Artikel 32 EMRK zuständig für alle die Auslegung und Anwendung der Konvention und der Protokolle betreffenden Angelegenheiten, mit denen er befasst wird. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs hat sich im Laufe der Jahrzehnte weiterentwickelt. Ähnlich wie bei den Grundrechten der Bundesverfassung kann sich auch der Gehalt der Garantien der EMRK mit dem Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse verändern. Der Gerichtshof trägt diesem Umstand durch eine dynamisch-evolutive Auslegung der EMRK Rechnung (vgl. Antwort zur Interpellation 13.3237 Brunner, Ziff. 1). Der Bundesrat anerkennt, dass die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs naturgemäss nicht in jeder Hinsicht vorhersehbar war. Er kritisiert jedoch die weite Auslegung der EMRK durch den EGMR im Urteil zu den KlimaSeniorinnen. Die Rechtsprechung darf nicht zu einer Ausweitung des Geltungsbereichs der EMRK führen. Der Bundesrat nimmt die Kritik an der Rechtsprechung deshalb ernst. Gleichwohl erinnert er daran, dass verschiedene Urteile, welche seinerzeit kontrovers aufgenommen wurden, heute unbestrittenen rechtsstaatlichen Verbesserungen zum Durchbruch verholfen haben (siehe Bericht in Erfüllung des Postulates 13.4187 Stöckli, BBl 2015 357, 408) und den Schutz der Individualrechte und Grundfreiheiten der Menschen in der Schweiz gestärkt haben (vgl. Antwort zur Interpellation 13.3237 Brunner, Ziff. 3./4.). Der Bundesrat hat die Kündigung der EMRK deshalb schon in der Vergangenheit wiederholt abgelehnt (siehe Antwort zur Motion 21.3397 der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei mit Verweisen). Gegebenenfalls wird er zudem die Bedeutung der in den letzten zehn Jahren gegen die Schweiz ergangenen Urteile des Gerichtshofs im Bericht in Erfüllung des von ihm zur Annahme beantragten Postulats Cottier 24.3343 vom 15. März 2024 «50-Jahre-Beitritt der Schweiz zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Bilanz, Herausforderungen und Perspektiven» analysieren. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs hat im Übrigen nicht zu einer grossen Anzahl an Verurteilungen geführt. Von den 8721 gegen die Schweiz registrierten Beschwerden stellte der Gerichtshof oder das Ministerkomitee in 146 Fällen eine Verletzung der EMRK fest (Statistik des Bundesamts für Justiz, Stand: 01.05.2024). Dies entspricht einem Anteil von 1.65 Prozent (auf zwei Stellen gerundet) von den insgesamt 8721 gegen die Schweiz registrierten Beschwerden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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