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Unterstützung von Start-ups und internationalen Organisationen (NGO, Sportverbänden usw.). Minderung administrativer Vorgaben bei der Eröffnung eines Bankkontos

24.3525 · Interpellation · 2024-06-04

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

  1. Ist sich der Bundesrat der Schwierigkeiten bewusst, mit denen Start-ups sowie NGOs und internationale Sportverbände im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Bankkontos konfrontiert sind?

  2. Gedenkt der Bundesrat, die Banken dazu zu veranlassen, administrative Abläufe, welche die Entwicklung von Start-ups in der Schweiz behindern, zu vermeiden?

  3. Zieht der Bundesrat andere Lösungen für diese Problematik in Betracht?

Begründung

Die Schweiz ist zurzeit ein attraktiver Standort für die Entwicklung von Start-ups und auch von NGOs und internationalen Sportverbänden. Diese Unternehmen schaffen mehrere zehntausend Arbeitsplätze für Hochqualifizierte und einige von ihnen schaffen weltweit den Durchbruch. Insbesondere der Kanton Waadt zieht viele Start-ups an. Im Ranking «Top 100 Swiss Startups» platzierten sich 28 Waadtländer Start-ups unter den ersten 100 der Schweiz. Ein Start-up aus Epalinges hat sogar den ersten Platz belegt.

Dennoch kommt es immer häufiger vor, dass Start-ups bei der Eröffnung eines Bankkontos auf administrative Probleme stossen. Dabei ist das Eröffnen eines Bankkontos für die Geschäftstätigkeiten von Start-ups von entscheidender Bedeutung. Denn ohne Bankkonto ist es unmöglich, Löhne auszuzahlen, die Miete zu bezahlen oder Transaktionen durchzuführen, um Material zu kaufen oder Infrastruktur zu beschaffen. Diese Probleme traten sowohl im Kanton Waadt als auch in den Kantonen Zürich und Zug auf. Häufig stellten die Nationalität der geschäftsführenden Personen oder der Investorinnen und Investoren, die Branche des Start-ups oder der räumlich relevante Markt ein Problem bei der Bewertung durch die Banken im Rahmen der Kontoeröffnung dar. Bei einigen Start-ups dauerte es mehrere Monate, bis sie ein Konto in der Schweiz eröffnen konnten; oder sie erhielten eine Absage nach der anderen. Anderen Start-ups wurden ihre bei der Credit Suisse eröffneten Konten bei der Übernahme durch die UBS geschlossen. Derzeit weichen einige Start-ups darauf aus, ein Konto bei Neobanken zu eröffnen. Andere eröffnen zusätzlich zum Konto des Start-ups ein persönliches Konto der geschäftsführenden Person mit viel Kapital.

Diese Einschränkungen machen die Schweiz für Start-ups weniger attraktiv und könnten die Entwicklung neuer Start-ups in der Schweiz bremsen.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es vorkommen kann, dass Banken Geschäftsbeziehungen zu einzelnen Kunden oder Kundenkategorien (einschliesslich KMU, Start-ups sowie NGOs und internationalen Verbände), die sie mit einem höheren Risiko in Verbindung bringen, ablehnen oder beenden, oder bestimmte Transaktionen aufgrund ihrer Risikoeinschätzungen nicht durchführen. Dies ist Teil des Risikomanagements der Institute (sog. «de-risking»). 2. Als Private entscheiden Banken und andere Finanzintermediäre im Rahmen der Schweizer Rechtsordnung selbst darüber, welche Vertragsbeziehungen sie eingehen bzw. nicht eingehen wollen (Partnerwahlfreiheit als Teilgehalt der Vertragsfreiheit). Der Bundesrat kann private Unternehmen nicht zur Durchführung von bestimmten Dienstleistungen verpflichten (grundsätzlich kein Vertragszwang). Ob ein Konto eröffnet oder ein Kredit vergeben wird, ist letztlich ein privater Geschäftsentscheid, der aufgrund eines risikobasierten Ansatzes getroffen wird. Es ist zu berücksichtigen, dass die Banken mit unterschiedlichen Arten von Risiken konfrontiert werden und gemäss Bankenregulierung (insb. Art. 12 Abs. 2 Bankenverordnung, SR 952.02) dazu verpflichtet sind, alle diese Risiken mit Blick auf das jeweilige Institut zu erfassen, zu begrenzen und zu überwachen. 3. Der Bundesrat engagiert sich national wie auch international für eine prinzipien- und risikoorientierte Ausgestaltung des Finanzmarktrechts und setzt sich für wettbewerbsfähige und diskriminierungsfreie Rahmenbedingungen ein. Er greift nicht in den Verantwortungsbereich der Aufsichtsbehörde oder in die Verantwortung und Kompetenzen der Finanzintermediäre ein.

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