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24.3544 · Interpellation · 2024-06-06

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird darum ersucht, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Wie viele Mitgliedstaaten waren bei der IGV-Schlussabstimmung der 77. WGV am 1. Juni 2024 noch im Saal vertreten und wie viele dieser Mitgliedstaaten haben bei der Schlussabstimmung nachweislich für die Annahme der IGV-Anpassungen gestimmt (Nachweis des Quorums)? Wie hat sich die Schweizer Vertreterin am 1. Juni 2024 geäussert?

  2. Nach Art. 55 Abs. 1 BV wirken die Kantone an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. Nach Art. 55 Abs. 2 BV informiert der Bund die Kantone rechtzeitig und umfassend über aussenpolitische Entscheide. Was hat der Bundesrat unternommen, um die von den Anpassungen letztlich am meisten betroffenen „Stakeholder„ auf Ebene Bund, Kanton und Gemeinde zu informieren und um sie in den Verhandlungsprozess einzubinden?

  3. Wann soll die Anpassung der IGV vom 1. Juni 2024 den eidgenössischen Räten zur Debatte und Genehmigung unterbreitet werden?

Begründung

Gemäss Pressemitteilung der WHO vom 1. Juni 2024 (siehe: https://www.who.int/news/item/01-06-2024-seventy-seventh-world-health-assembly---daily-update--1-june-2024 ) soll die 77. Weltgesundheitsversammlung (77. WGV) mit ihren 194 Mitgliedstaaten die Änderungsvorschläge bzgl. der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV 2005) zu später Stunde angenommen haben. Dies, obwohl bis Freitag, 31. Mai 2024 keine Einigung zustande gekommen war. Mit Annahme dieser IGV-Anpassungen wurde die Verfahrensvorschrift von Art. 55 Abs. 2 IGV (4-Monatsfrist) verletzt, weil bis vor wenigen Wochen kein konsolidierter Abstimmungsvorschlag vorlag und gegenüber der Vorversion von November 2022 zahlreiche bis anhin der Öffentlichkeit unbekannte Neuerungen erstmals am 17. April 2024 bekannt wurden (so z.B. unter anderem: Neue Pflichten für Kantone und Gemeinden gem. Annex 1 der IGV-Anpassungen gem. Version 17. April 2024, Ausweitung des Pandemiebegriffes und damit einhergehende weitergehende Einschränkungen der kantonalen Kompetenzen im Gesundheitswesen [Art. 12; Annex 2 IGV 2024: «neuer Subtyp einer Grippe»]; nicht näher eingrenzbare Pflicht zur Bereitstellung von Pandemieprodukten für andere Staaten [Art. 13 Ziff. 9 IGV 2024]; Zunahme von permanenten Pflichten von Bund, Kantonen und Gemeinden im Bereich «Core Capacities /Überwachung etc.» [Art. 19 i.V.m. Annex 1 der IGV 2024] etc.).

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Anpassungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften wurden am 1. Juni 2024 in einer Plenarsitzung der Weltgesundheitsversammlung im Konsens verabschiedet. Es fand somit keine Abstimmung statt. Die Schweiz hat sich dem Konsens angeschlossen. Das Sekretariat der WHO hat bestätigt, dass das Quorum erreicht war, um die Plenarsitzung abzuhalten, in der die Resolution zur Verabschiedung der IGV-Anpassungen angenommen wurde. 2. Die Schweiz hat sich gemäss den vom Bundesrat verabschiedeten Prioritäten in die Verhandlungen eingebracht. Der Entwurf der Prioritären, die vom Bundesrat verabschiedet wurden, war vom Direktionsausschuss der Gesundheitsaussenpolitik erarbeitet worden, in dem auch die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) vertreten ist. Zudem waren die GDK sowie die zuständigen parlamentarischen Kommissionen laufend über den Stand der Verhandlungen informiert worden. Auch nach Abschluss der Verhandlungen werden die GDK und die parlamentarischen Kommissionen weiter informiert werden. 3. Der Bundesrat hat die Anpassungen zur Kenntnis genommen und wird sich zu den weiteren Schritten – einschliesslich zur Frage, ob er die Anpassungen dem Parlament vorlegen wird oder nicht – bis Herbst 2024 äussern. Dafür stützt sich der Bundesrat auf die massgebenden Bestimmungen der Bundesverfassung und der geltenden Bundesgesetze. Die zuständigen parlamentarischen Kommissionen werden informiert. Die Schweiz wird somit im Rahmen der geltenden nationalen Verfahren entscheiden, ob sie die Anpassungen annehmen wird.