24.3545 · Motion · 2024-06-10
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) und die dazugehörende Verordnung dahingehend anzupassen, dass die Leistungen der ressourcenstarken Kantone 80 Prozent der Leistung des Bundes entsprechen. Massgebend für die Berechnung sollen nebst der Summe für den Ressourcenausgleich auch der Lastenausgleich und die temporäre Massnahme zur Milderung der STAF-Reformauswirkungen sein.
Begründung
Artikel 135 der Bundesverfassung regelt den Finanz- und Lastenausgleich. Die finanziellen Mittel für den Ausgleichsmechanismus werden sowohl durch den Bund als auch durch die ressourcenstarken Kantone zur Verfügung gestellt. In Art. 135 Abs. 3 BV heisst es dazu: «Die Leistungen der ressourcenstarken Kantone betragen mindestens zwei Drittel und höchstens 80 Prozent der Leistungen des Bundes.»
Aktuell liegt der Anteil, den die ressourcenstarken Kantone beitragen, am unteren Rand dieser Bandbreite, das heisst bei zwei Dritteln dessen, was der Bund zum Ressourcenausgleich beisteuert. 2024 übernimmt der Bund 2705 Millionen Franken, die acht finanzstarken Kantone zusammen gerade mal 1803 Millionen Franken (Quelle: https://www.efv.admin.ch/efv/de/home/themen/finanzausgleich/aktuell.html).
Hinzu kommt, dass allein der Bund den Lastenausgleich alimentiert, also zum einen den geografisch-topografischen Ausgleich GLA, zum anderen den soziodemografischen Ausgleich SLA. Der Bund trägt auch allein die temporären Massnahmen zur Milderung der Auswirkungen der Steuerreform STAF.
Inzwischen ist bekannt, dass die 8 Geberkantone (ZG, SZ, NW, BS, GE, ZH, OW und AI) im Jahr 2023 rund 2,9 Milliarden Franken besser als budgetiert abgeschlossen haben. Bereits ein Jahr früher waren die Überschüsse im Vergleich zu den Voranschlägen ähnlich hoch. Der Bund hingegen muss Massnahmen treffen, um steigende gebundene Ausgaben zu finanzieren zu können.
Mit der vorgeschlagenen Motion ändert sich auf der Empfängerseite des Finanzausgleichs nichts. Namentlich soll die Mindestausstattung von 86,5% gegenüber dem schweizerischen Mittelwert beibehalten werden, was den übrigen 18 Kantonen zugutekommt. Ebenso sollen die ausbezahlten Summen für den Lastenausgleich und für die temporären Massnahmen unverändert bleiben und wie heute den Kantonen nach Bedarf zustehen (es sind auch ressourcenstarke Kantone darunter).
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Die Motion will den Bundesrat beauftragen, eine Änderung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) vorzulegen, welche die horizontale Komponente des Finanz- und Lastenausgleichs stärkt. Wie in der Begründung der Motion ausgeführt wird, beträgt die maximale Beteiligung der ressourcenstarken Kantone im Ressourcenausgleich gemäss Bundesverfassung 80% der Leistung des Bundes. Für die übrigen Ausgleichsgefässe und temporären Massnahmen ist heute keine Beteiligung der Kantone vorgesehen, abgesehen vom Härteausgleich, zu dem die Kantone einen Drittel beitragen. Demzufolge wäre die Erhöhung des Kantonsanteils der ressourcenstarken Kantone auf den Ressourcenausgleich zu beziehen. Am Beispiel der Ausgleichszahlungen 2024 würde sich damit ihr Beitrag um 200 Millionen Franken erhöhen und der Beitrag des Bundes entsprechend reduzieren.
Der Finanzausgleich ist ein austariertes System, das in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen entwickelt und weiterentwickelt worden ist und das Resultat eines politischen Kompromisses ist. Allfällige Anpassungen, wie sie die Motion vorschlägt, sollten deshalb zusammen mit den Kantonen in einem Gesamtzusammenhang im Rahmen der periodischen Wirksamkeitsanalyse beurteilt werden. Vor dem Hintergrund der aktuell zunehmenden Disparitäten bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kantone könnte eine Anpassung des Finanzierungsverhältnisses zwischen Bund und den ressourcenstarken Kantonen beim Ressourcenausgleich deshalb im Rahmen des Wirksamkeitsberichts 2026-2029 untersucht werden.
Eine Umsetzung der Motion wäre verfassungsrechtlich nur im Rahmen des Ressourcenausgleichs möglich. Auch in diesem Rahmen würde ein einseitiges Vorgehen des Bundes nicht dem bisherigen föderalen Vorgehen entsprechen. Der Bundesrat würde deshalb im Falle einer Annahme der Motion im Erstrat dem Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfauftrag (Postulat) umzuwandeln.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.